fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Träger der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne. 149 
der Bundesrat bezeichnet ist, ergibt sich die jetzige Zuständigkeit des Reichsrats aus 
§§ 2 bis 4 des übergangsgesetzes vom 4. März 1919 und Artikel 179 der Reichs- 
verfassung. 
Der vorläufige Reichswirtsch af t s r at, der auf Grund der Verordnung 
vom 4. Mai 1920 (Rgbl. S. 58) einberufen worden ist, hat ssozialpolitische und wirtschafts- 
politische Gesehentwürfe von grundlegender Bedeutung, die ihm von der Reichsregierung 
vor ihrer Einbringung vorzulegen sind, zu begutachten. Er hat das Recht, selbst solche 
Gesetzesvorlagen zu beantragen. 
Der vorläufige Reichswirtschaftsrat bestehtt aus 326 Mitgliedern, die nicht nach 
demokratischem, sondern nach ständischem Prinzip berufen werden. Es sind dies: 
68 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft (Gruppe |), 
6 Vertreter der Gärtnerei und Fischerei (Gruppe Il), 
68 Vertreter der Industrie (Gruppe III), 
44 Vertreter des Handels, der Banken und des Versicherungswesens (Gruppe IV), 
34 Vertreter des Verkehrs und der öffentlichen Unternehmungen (Gruppe V), 
36 Vertreter des Handwerks (Gruppe VI), 
30 Vertreter der Verbraucherschaft (Gruppe VII), 
16 Vertreter der Beamtenschaft und der freien Berufe (Gruppe VIII), 
12 mit dem Wirtschaftsleben der einzelnen Landesteile besonders vertraute Persönlich- 
keiten, ernannt vom Reichsrat (Gruppe IX), 
12 von der Reichsregierung nach freiem Ermessen ernannte Personen (Gruppe X). 
Die Arbeitgeber der Gruppen I bis VI bilden die Abteilung 1, während die Arbeit- 
nehmer dieser Gruppen die Abteilung 2 des vorläufigen Reichswirtschaftsrats bilden. Die 
Abteilung 3 setzt sich aus den Gruppen VII bis X zusammen. 
Der vorläufige Reichs wirtsch af ts r a t wird durch die Regierung auf- 
gelöst werden, sobald der nach § 165 der Reichsverfassung zu bildende end gültige 
Reichswirtschafts rat zusammengetreten ist. 
Die schon erwähnten, nur für besondere Gebiete der Forst- und Holz- 
wirtschat einschläg igen staatlichen Behörden und Berufs- 
vertretung en lassen sich nach den Hauptzweigen der Forst- und Holzwirtschaft in 
folgende d r e i Gruppen gliedern: 
Die Träger der Forstwirtschasstspolitik im engeren Sinne, 
die Träger der Sägeindustrie- und Holzhandelspolitik, 
die Träger der Holzverkehrspolitik. 
Träger der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne. 
Bis zum Ende des großen Krieges waren für die deutsche Forstwirischaftspolitik im 
engeren Sinne ausschließlich die entsprechenden Behörden der einzelnen Bundesstaaten be- 
stimmend. Nur sie kamen als Träger der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne in 
Betracht. Nach dem Einführungsgeseß zum BGB. vom 18. August 1896 steht die forst- 
wirtschaftspolitische Gesetzgebung den einzelnen Bundesstaaten zu. Von einigen gering- 
fügigen Bestimmungen des BGB. und des Reichsstrafgesetibuches über das Waldeigentum 
abgesehen, hat sich das Reich – wenn man von der Kriegszeit mit ihren besonders gearteten
	        
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