Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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3  :  4,
icbocfi  in  ber  %ornuä#""9,  W  ^er  beitrug  ber  Arbeiter  nnb  ebenŗ
}o  ber  Beitrag  ber  Arbeitgeber  nicht  mehr,  als  biet  Mark  jährlich
beträgt,  benn  wenn  bieser  Beitrag  für  jeben  derselben  auf  3  Mark
50  Pfennige  erhöht  wirb,  so  verwanbelt  sich  jenes  Verhältniß  nach
ber  Beilage  No.  VIT  in  '  ^
unb  wenn  ber  Beitrag  auf  4  Mark  festgestellt  wirb,  sogar  in
In  biesem  Falle  würbe  bie  Summe  ber  Selbsthülfe  nach  Beilage ­
  Nr.  VII  nicht  47691400  Mark,  fonbern
"  a  63  588  534  Mark
betragen,  unb  es  bleiben  bann  nur
19  254  541  Mark
zu  beschaffe^  Anschauungen  haben  wir  ben  niedrigsten  Beitrag
vorgeschlagen  unb  hiernach  fehlen  an  ben  vorerwähnten  83  Millionen
noch  runb  35  Millionen.
Wie  sinb  bilcfc  zu  beschaffen?
Auf  Seite  7  sinb  bie  Gesetze  angegeben,  nach  welchen  bic  Gemeinden
schon  seit  ber  Gründung  des  deutschen  Reichs  verpflichtet  sind,  alleHnlfsbedürftigen,
  also  auch  die  Altersschwachen  zu  unterstützen,  fo  weit  ihre
Geldmittel  ausreichen.  Die  Landgemeinden  der  östlichen  Provinzen
sind  jedoch  wenig  bemittelt,  und  können  beni  gänzlich  arbeitsunfähigen
Alten  z.  B.  in  Ostpreußen  außer  einer  Schlafstelle  und  einiger  Naturalverpflegunq
  nur  3  Mark  monatlich  —  10  Pfennige  pro  Tag  zahlen.
Aber  auch  von  ben  wohlhabenderen  Landgemeinden  in  ben  westlichen  und
südlichen  Provinzen  wird  nicht  für  alle  nnterstützungsbebürftige  Altersschwache ­
  die  erforderliche  Summe  aufgebracht,  denn  ein  erheblicher  ¿eil
der  Altersschwachen  gehört  zu  denjenigen,  deren  Arbeitskraft  noch  nicht
ganz  verbraucht  ist,  unb  diese  erhalten  ans  der  Lasse  der  Landgemein
den  keine  Unterstützung.  Diesen  bleibt  nichts  übrig,  als  eine  ihrem
Kraftmaß  entsprechende  leichtere  Arbeit  zu  suchen  und  wenn  ste  dieselbe
nicht  finden,  an  die  Privat-Wohlthätigkeit  zu  appellieren.
Wir  entnehmen  hieraus,  daß  die  Gemeinden  nur  mit  Beihülfe
der  Privat-Wohlthätigkeit  ihre  gesetzliche  Unterftützungspflicht
vollkommen  erfüllen  können,  daß  sie  jedoch  allein  für  eine  ausreichende ­
  Unterstützung  ber  mehr  als  4  Millionen  zählenden  unter
stützungsberechtigten  Alten  zu  schwach  sind.  In  diesem  Falle  sind
sie  nach  den  vorerwähnten  Gesetzen  auf  zwei  helfende  Organe  angewiesen: ­
  auf  ben  Landarmen-  resp.  Provinzialverband  und  auf
den  Reichs-Verband.  .  ,  t  .  aw  a
Die  Beschaffung  jener  35  Millionen  ist  daher  keineswegs  al.'
eine  neue  Geldfordernng  aufzufassen:  neu  ist  mir  dw  Organisation
der  Selbsthülfe,  um  ben  größeren  Teil  jener  83  Millionen  Mark
\u  beefen  lueMie  eine  nu¿rei^^cnbe  ^uter^^^^^unß  oder  ^lter^1^^^n^^en
kostet  denn  ber  kleinere  Teil  wird  durch  die  althergebrachte  gesetzliche'Armensteuer ­
  bis  heute  faktisch  von  den  Gemeinden  getragen  und
nun  ber  ^^11^06(^011^11  eraün^t.  Sieler  Heinere  %ei(,
welcher  je  nach  der  erwähnten  Feststellung  der  Beitrage  auf  3,  nur
            
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