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icbocfi in ber %ornuä#""9, W ^er beitrug ber Arbeiter nnb ebenŗ
}o ber Beitrag ber Arbeitgeber nicht mehr, als biet Mark jährlich
beträgt, benn wenn bieser Beitrag für jeben derselben auf 3 Mark
50 Pfennige erhöht wirb, so verwanbelt sich jenes Verhältniß nach
ber Beilage No. VIT in ' ^
unb wenn ber Beitrag auf 4 Mark festgestellt wirb, sogar in
In biesem Falle würbe bie Summe ber Selbsthülfe nach Bei
lage Nr. VII nicht 47691400 Mark, fonbern
" a 63 588 534 Mark
betragen, unb es bleiben bann nur
19 254 541 Mark
zu beschaffe^ Anschauungen haben wir ben niedrigsten Beitrag
vorgeschlagen unb hiernach fehlen an ben vorerwähnten 83 Millionen
noch runb 35 Millionen.
Wie sinb bilcfc zu beschaffen?
Auf Seite 7 sinb bie Gesetze angegeben, nach welchen bic Gemeinden
schon seit ber Gründung des deutschen Reichs verpflichtet sind, alleHnlfs-
bedürftigen, also auch die Altersschwachen zu unterstützen, fo weit ihre
Geldmittel ausreichen. Die Landgemeinden der östlichen Provinzen
sind jedoch wenig bemittelt, und können beni gänzlich arbeitsunfähigen
Alten z. B. in Ostpreußen außer einer Schlafstelle und einiger Natural-
verpflegunq nur 3 Mark monatlich — 10 Pfennige pro Tag zahlen.
Aber auch von ben wohlhabenderen Landgemeinden in ben westlichen und
südlichen Provinzen wird nicht für alle nnterstützungsbebürftige Alters
schwache die erforderliche Summe aufgebracht, denn ein erheblicher ¿eil
der Altersschwachen gehört zu denjenigen, deren Arbeitskraft noch nicht
ganz verbraucht ist, unb diese erhalten ans der Lasse der Landgemein
den keine Unterstützung. Diesen bleibt nichts übrig, als eine ihrem
Kraftmaß entsprechende leichtere Arbeit zu suchen und wenn ste dieselbe
nicht finden, an die Privat-Wohlthätigkeit zu appellieren.
Wir entnehmen hieraus, daß die Gemeinden nur mit Beihülfe
der Privat-Wohlthätigkeit ihre gesetzliche Unterftützungspflicht
vollkommen erfüllen können, daß sie jedoch allein für eine aus
reichende Unterstützung ber mehr als 4 Millionen zählenden unter
stützungsberechtigten Alten zu schwach sind. In diesem Falle sind
sie nach den vorerwähnten Gesetzen auf zwei helfende Organe ange
wiesen: auf ben Landarmen- resp. Provinzialverband und auf
den Reichs-Verband. . , t . aw a
Die Beschaffung jener 35 Millionen ist daher keineswegs al.'
eine neue Geldfordernng aufzufassen: neu ist mir dw Organisation
der Selbsthülfe, um ben größeren Teil jener 83 Millionen Mark
\u beefen lueMie eine nu¿rei^^cnbe ^uter^^^^^unß oder ^lter^1^^^n^^en
kostet denn ber kleinere Teil wird durch die althergebrachte gesetz
liche'Armensteuer bis heute faktisch von den Gemeinden getragen und
nun ber ^^11^06(^011^11 eraün^t. Sieler Heinere %ei(,
welcher je nach der erwähnten Feststellung der Beitrage auf 3, nur