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2. beit Gemeinden ist für alle über 30 Jahre alten Arbeiter, wenn
sie dnrch's Alter arbeitsunfähig werden, zu einer ausreichenden
Unterstützung eine Geldbeihülfe zu gewähren.
Zn 1. Der praktische Nutzen des ersten Vorschlags liegt auf der
Hand, denn durch die Ausnahme dieser 12 Jahrgänge, (vom 19. bis
ind. 30. Jahr) in die Altersversorgung werden den Gemeinden die
Kosten für ihre Unterstützung bei eintretender Altersschwäche erspart,
und diese Kosten betragen nach der Beilage No. Vili rund IGO %
Millionen Mark. Nicht geringer wäre der Nutzen für die Arbeiter,
denn ein 19 jähriger Arbeiter zahlt mit 3 Mark jährlich in 37 Jahren
im ganzen 111 Mark und erhält dann bis an's Lebensende jährlich
108 Mark, also schon in einem Jahr fast ebenso viel, als er in 3 7
Jahren zusammen eingezahlt hat. Diese Rente, welche unter vier
Arbeitern immer von einem zuverlässig erreicht wird, (Vergl. S. 10)
bildet schon für 19 jährige Arbeiter mit 37jähriger Zahlungspflicht
ein hochstehendes Ziel. — um so erstrebenswerther wird dasselbe für
Arbeiter zwischen 20 und 30 Jahren, deren Zahlungspflicht eine
kürzere ist. sie dauert auch nur bis zum 56. Lebensjahre. Denn wollte
man z. B. einem 30jährigen Arbeiter eine 37jährige Zahlungs-
Pflicht auflegen, so würde das Ziel für ihn nicht mehr erstrebenswerth
sein, weil von 13 370 000 Arbeitern nur 1 564 598 das 67. Lebens
jahr erreichen, also von je neun Arbeitern nur einer.
Der erste Vorschlag gewährt also Hülfe für die Gemeinden und
Befriedigung für die Arbeiterbevölkernng. aber er bedingt die Erlassung
der Beiträge für die vergangenen Jahre, so das; z. B. einem
20 jährigen Arbeiter der Beitrag von 3 Mark, einem 21 jährigen von
6 Mark u. s. w. für das verflossene 19. resp. 20. Jahr erlassen
wird, indessen nicht der Beitrag für das laufende 20. resp. 21. und
auch nicht für alle folgenden (bis 55) Jahre. Das Prinzip der
Selbst hülfe wird daher bei Genehmigung dieses Vorschlages nicht
verletzt, sondern nur derjenige Teil der Beiträge erlassen, welche für
niedrig gelohnte Arbeiter unerschwinglich und deshalb gerechter Weise
von den höher gelohnten nicht zu beanspruchen ist.
Aber der größte Nutzen für das Gemeinwesen würde nach diesem
ersten Vorschlage in der Abkürzung der Uebergangszeit bestehen,
weil die Zahlung der Altersrenten nicht nach 37, sondern schon nach
25 Jahren beginnt. Dies bedingt jedoch ein großes Geldopfer,
denn der teilweise Ausfall an Beiträgen von 12 Arbeiter-Jahrgängen
beträgt im ganzen 240 Millionen Mark, worauf wir später zurück
kommen werden. Diese Summe läßt sich nun, je nach dem Maße der
Geldbewilligung, auf die Hälfte, auf ein Drittel, oder auf eine
noch kleinere Summe ermäßigen, wenn nicht die erwähnten 12,
sondern nur 6, oder noch weniger Jahrgänge in die Altersbank aufge
nommen werden, indessen würde alsdann die Rentenzahlung um eben
so viele Jahre später beginnen, mithin der vorerwähnte Nutzen sehr
geschmälert werden.
Zu 2. Der zweite Vorschlag folgt notwendig aus dem ersten,
denn wenn die Arbeiter unter 31 Jahren durch Aufnahme in die
Altersbank gegen die Folgen des arbeitsunfähigen Alters geschützt