Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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2.  beit  Gemeinden  ist  für  alle  über  30  Jahre  alten  Arbeiter,  wenn
sie  dnrch's  Alter  arbeitsunfähig  werden,  zu  einer  ausreichenden
Unterstützung  eine  Geldbeihülfe  zu  gewähren.
Zn  1.  Der  praktische  Nutzen  des  ersten  Vorschlags  liegt  auf  der
Hand,  denn  durch  die  Ausnahme  dieser  12  Jahrgänge,  (vom  19.  bis
ind.  30.  Jahr)  in  die  Altersversorgung  werden  den  Gemeinden  die
Kosten  für  ihre  Unterstützung  bei  eintretender  Altersschwäche  erspart,
und  diese  Kosten  betragen  nach  der  Beilage  No.  Vili  rund  IGO  %
Millionen  Mark.  Nicht  geringer  wäre  der  Nutzen  für  die  Arbeiter,
denn  ein  19  jähriger  Arbeiter  zahlt  mit  3  Mark  jährlich  in  37  Jahren
im  ganzen  111  Mark  und  erhält  dann  bis  an's  Lebensende  jährlich
108  Mark,  also  schon  in  einem  Jahr  fast  ebenso  viel,  als  er  in  3  7
Jahren  zusammen  eingezahlt  hat.  Diese  Rente,  welche  unter  vier
Arbeitern  immer  von  einem  zuverlässig  erreicht  wird,  (Vergl.  S.  10)
bildet  schon  für  19  jährige  Arbeiter  mit  37jähriger  Zahlungspflicht
ein  hochstehendes  Ziel.  —  um  so  erstrebenswerther  wird  dasselbe  für
Arbeiter  zwischen  20  und  30  Jahren,  deren  Zahlungspflicht  eine
kürzere  ist.  sie  dauert  auch  nur  bis  zum  56.  Lebensjahre.  Denn  wollte
man  z.  B.  einem  30jährigen  Arbeiter  eine  37jährige  Zahlungs-Pflicht
  auflegen,  so  würde  das  Ziel  für  ihn  nicht  mehr  erstrebenswerth
sein,  weil  von  13  370  000  Arbeitern  nur  1  564  598  das  67.  Lebensjahr ­
  erreichen,  also  von  je  neun  Arbeitern  nur  einer.
Der  erste  Vorschlag  gewährt  also  Hülfe  für  die  Gemeinden  und
Befriedigung  für  die  Arbeiterbevölkernng.  aber  er  bedingt  die  Erlassung
der  Beiträge  für  die  vergangenen  Jahre,  so  das;  z.  B.  einem
20  jährigen  Arbeiter  der  Beitrag  von  3  Mark,  einem  21  jährigen  von
6  Mark  u.  s.  w.  für  das  verflossene  19.  resp.  20.  Jahr  erlassen
wird,  indessen  nicht  der  Beitrag  für  das  laufende  20.  resp.  21.  und
auch  nicht  für  alle  folgenden  (bis  55)  Jahre.  Das  Prinzip  der
Selbst  hülfe  wird  daher  bei  Genehmigung  dieses  Vorschlages  nicht
verletzt,  sondern  nur  derjenige  Teil  der  Beiträge  erlassen,  welche  für
niedrig  gelohnte  Arbeiter  unerschwinglich  und  deshalb  gerechter  Weise
von  den  höher  gelohnten  nicht  zu  beanspruchen  ist.
Aber  der  größte  Nutzen  für  das  Gemeinwesen  würde  nach  diesem
ersten  Vorschlage  in  der  Abkürzung  der  Uebergangszeit  bestehen,
weil  die  Zahlung  der  Altersrenten  nicht  nach  37,  sondern  schon  nach
25  Jahren  beginnt.  Dies  bedingt  jedoch  ein  großes  Geldopfer,
denn  der  teilweise  Ausfall  an  Beiträgen  von  12  Arbeiter-Jahrgängen
beträgt  im  ganzen  240  Millionen  Mark,  worauf  wir  später  zurückkommen ­
  werden.  Diese  Summe  läßt  sich  nun,  je  nach  dem  Maße  der
Geldbewilligung,  auf  die  Hälfte,  auf  ein  Drittel,  oder  auf  eine
noch  kleinere  Summe  ermäßigen,  wenn  nicht  die  erwähnten  12,
sondern  nur  6,  oder  noch  weniger  Jahrgänge  in  die  Altersbank  aufgenommen ­
  werden,  indessen  würde  alsdann  die  Rentenzahlung  um  eben
so  viele  Jahre  später  beginnen,  mithin  der  vorerwähnte  Nutzen  sehr
geschmälert  werden.
Zu  2.  Der  zweite  Vorschlag  folgt  notwendig  aus  dem  ersten,
denn  wenn  die  Arbeiter  unter  31  Jahren  durch  Aufnahme  in  die
Altersbank  gegen  die  Folgen  des  arbeitsunfähigen  Alters  geschützt
            
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