Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

„die  dazu  erforderliche  Zeit  (ber  Beratungen)  ist  eine  lange
„für  die  Empfindungen,  mit  welchen  Wir  in  Unserem  Lebcns-„alter
  auf  die  Größe  der  Aufgaben  blicken,  welche  zu  lösen
„sind  u.  s.  w.
Beide  Gesetzaufgaben  stehen  zusammenhängend  neben  einander,
beide  ergänzen  sich,  denn  die  Altersversicherung  schützt  die  Arbeiterbevölkerung
  vom  Beginn  ihres  Alters,  also  vom  56.  Lebensjahre  bis
an's  Lebensende,  und  die  Invalidenversicherung  schützt  sie  vom  Beginn
ihres  Arbeiterlebens,  also  vom  19.  Lebensjahre  bis  zu  ihrem  beginnenden ­
  Alter,  —  beide  Gesetzaufgaben  zusammen  umfassen  erst
alle  Jahrgänge  des  Arbeiterlebens  und  bilden  daher  ein  zusammenhängendes ­
  Schutzgesetz.
Die  Invalidität  bedeutet  nichts  anderes,als  dauernde,  also  lebenslängliche ­
  Arbeitsunfähigkeit,  wie  wir  dieselbe  bei  Arbeitern  im
Grcisenaltcr  kennen  gelernt  haben,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß
die  Arbeitsunfähigkeit  der  Invaliden  nicht  aus  dem  naturgemäßen
Schwinden  der  Arbeitskraft,  sondern  aus  solchen,  nach  Krankheiten
oder  Unfällen  zurückgebliebenen  körperlichen  Zuständen  hervorgeht,
welche  wie  z.  B.  Lähmungen  oder  Verlust  von  Gliedern,  die  Verwendung ­
  der  Arbeitskraft  aufheben,  oder  im  hohen  Grade  beeinträchtigen. ­

Für  die  Gemeinde  besteht  jedoch  kein  Unterschied
zwischen  der  Arbeitsunfähigkeit,  welche  das  Alter  und  derjenigen,
welche  die  Invalidität  zur  Folge  hat,  denn  beide  legen  ihr  dieselbe ­
  Unterstützungspflicht  aus.  Um  ihr  diese  Last  abzunehmen
werden  beide  Gesetzaufgaben,  die  Alters-  und  Invalidenversicherung
nach  ihrem  gemeinsamen  Zweck  in  ein  Gesetz  zusammenzufassen  und
möglichst  durch  gleiche  Grundsätze  zu  einigen  sein.
Nur  für  einen  Grundsatz  der  Altersversicherung  möchten  wir
eine  Änderung  zu  Gunsten  der  Invalidenversicherung  vorschlagen:
nämlich  daß  der  jährliche  Unterstützungssatz  von  72  Mark,  welcher  in
der  Altersversicherung  nur  den  Witwen,  aber  nicht  den  verheirateten ­
  weiblichen  Arbeitern  zugesprochen  wird,  auch  den  letzteren  im
Falle  ihrer  Invalidität  zuerkannt  werden  möge,  weil  eine  in  Folge
von  Krankheit  oder  durch  Unfall  lebenslänglich  arbeitsunfähig
gewordene  Frau  ihrem  Mann  mit  niedrigem  Arbeitslohn  die  Existenz
zu  sehr  erschweren  würde.  Wir  werden  deshalb  auch  von  diesen
verheirateten  weiblichen  Mitgliedern  einen  entsprechenden  Beitrag  in
Anspruch  nehmen.
Mit  diesem  Unterschiede  bleiben  alle  übrigen  Grundsätze  für
beide  Gesetzaufgaben  übereinstimmend:  die  Mitglieder  der  Altersversicherung ­
  sind  gleichzeitig  Mitglieder  der  Invaliden-Versicherung,
nur  die  industriellen  und  gewerblichen  Arbeiter  werden  ausgeschlossen,
weil  sic  im  Juvaliditätsfalle  durch  das  bevorstehende  Unfallversicherungsgesetz ­
  geschützt  werden.  Diese  industriellen  rc.  Arbeiter
bilden  noch  nicht  den  dritten  Teil  der  Gesammtzahl  der  Arbeiter,  daher
können  wir  nach  der  Beilage  No.  XII  von  den  13  370000  Mitgliedern ­
  der  Altersversicherung  nur
10141422  Mitglieder
            
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