„die dazu erforderliche Zeit (ber Beratungen) ist eine lange
„für die Empfindungen, mit welchen Wir in Unserem Lebcns-„alter
auf die Größe der Aufgaben blicken, welche zu lösen
„sind u. s. w.
Beide Gesetzaufgaben stehen zusammenhängend neben einander,
beide ergänzen sich, denn die Altersversicherung schützt die Arbeiterbevölkerung
vom Beginn ihres Alters, also vom 56. Lebensjahre bis
an's Lebensende, und die Invalidenversicherung schützt sie vom Beginn
ihres Arbeiterlebens, also vom 19. Lebensjahre bis zu ihrem beginnenden
Alter, — beide Gesetzaufgaben zusammen umfassen erst
alle Jahrgänge des Arbeiterlebens und bilden daher ein zusammenhängendes
Schutzgesetz.
Die Invalidität bedeutet nichts anderes,als dauernde, also lebenslängliche
Arbeitsunfähigkeit, wie wir dieselbe bei Arbeitern im
Grcisenaltcr kennen gelernt haben, jedoch mit dem Unterschiede, daß
die Arbeitsunfähigkeit der Invaliden nicht aus dem naturgemäßen
Schwinden der Arbeitskraft, sondern aus solchen, nach Krankheiten
oder Unfällen zurückgebliebenen körperlichen Zuständen hervorgeht,
welche wie z. B. Lähmungen oder Verlust von Gliedern, die Verwendung
der Arbeitskraft aufheben, oder im hohen Grade beeinträchtigen.
Für die Gemeinde besteht jedoch kein Unterschied
zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche das Alter und derjenigen,
welche die Invalidität zur Folge hat, denn beide legen ihr dieselbe
Unterstützungspflicht aus. Um ihr diese Last abzunehmen
werden beide Gesetzaufgaben, die Alters- und Invalidenversicherung
nach ihrem gemeinsamen Zweck in ein Gesetz zusammenzufassen und
möglichst durch gleiche Grundsätze zu einigen sein.
Nur für einen Grundsatz der Altersversicherung möchten wir
eine Änderung zu Gunsten der Invalidenversicherung vorschlagen:
nämlich daß der jährliche Unterstützungssatz von 72 Mark, welcher in
der Altersversicherung nur den Witwen, aber nicht den verheirateten
weiblichen Arbeitern zugesprochen wird, auch den letzteren im
Falle ihrer Invalidität zuerkannt werden möge, weil eine in Folge
von Krankheit oder durch Unfall lebenslänglich arbeitsunfähig
gewordene Frau ihrem Mann mit niedrigem Arbeitslohn die Existenz
zu sehr erschweren würde. Wir werden deshalb auch von diesen
verheirateten weiblichen Mitgliedern einen entsprechenden Beitrag in
Anspruch nehmen.
Mit diesem Unterschiede bleiben alle übrigen Grundsätze für
beide Gesetzaufgaben übereinstimmend: die Mitglieder der Altersversicherung
sind gleichzeitig Mitglieder der Invaliden-Versicherung,
nur die industriellen und gewerblichen Arbeiter werden ausgeschlossen,
weil sic im Juvaliditätsfalle durch das bevorstehende Unfallversicherungsgesetz
geschützt werden. Diese industriellen rc. Arbeiter
bilden noch nicht den dritten Teil der Gesammtzahl der Arbeiter, daher
können wir nach der Beilage No. XII von den 13 370000 Mitgliedern
der Altersversicherung nur
10141422 Mitglieder