Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

„die dazu erforderliche Zeit (ber Beratungen) ist eine lange 
„für die Empfindungen, mit welchen Wir in Unserem Lebcns- 
„alter auf die Größe der Aufgaben blicken, welche zu lösen 
„sind u. s. w. 
Beide Gesetzaufgaben stehen zusammenhängend neben einander, 
beide ergänzen sich, denn die Altersversicherung schützt die Arbeiter- 
bevölkerung vom Beginn ihres Alters, also vom 56. Lebensjahre bis 
an's Lebensende, und die Invalidenversicherung schützt sie vom Beginn 
ihres Arbeiterlebens, also vom 19. Lebensjahre bis zu ihrem be 
ginnenden Alter, — beide Gesetzaufgaben zusammen umfassen erst 
alle Jahrgänge des Arbeiterlebens und bilden daher ein zusammen 
hängendes Schutzgesetz. 
Die Invalidität bedeutet nichts anderes,als dauernde, also lebens 
längliche Arbeitsunfähigkeit, wie wir dieselbe bei Arbeitern im 
Grcisenaltcr kennen gelernt haben, jedoch mit dem Unterschiede, daß 
die Arbeitsunfähigkeit der Invaliden nicht aus dem naturgemäßen 
Schwinden der Arbeitskraft, sondern aus solchen, nach Krankheiten 
oder Unfällen zurückgebliebenen körperlichen Zuständen hervorgeht, 
welche wie z. B. Lähmungen oder Verlust von Gliedern, die Ver 
wendung der Arbeitskraft aufheben, oder im hohen Grade beeinträch 
tigen. 
Für die Gemeinde besteht jedoch kein Unterschied 
zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche das Alter und derjenigen, 
welche die Invalidität zur Folge hat, denn beide legen ihr die 
selbe Unterstützungspflicht aus. Um ihr diese Last abzunehmen 
werden beide Gesetzaufgaben, die Alters- und Invalidenversicherung 
nach ihrem gemeinsamen Zweck in ein Gesetz zusammenzufassen und 
möglichst durch gleiche Grundsätze zu einigen sein. 
Nur für einen Grundsatz der Altersversicherung möchten wir 
eine Änderung zu Gunsten der Invalidenversicherung vorschlagen: 
nämlich daß der jährliche Unterstützungssatz von 72 Mark, welcher in 
der Altersversicherung nur den Witwen, aber nicht den verheirate 
ten weiblichen Arbeitern zugesprochen wird, auch den letzteren im 
Falle ihrer Invalidität zuerkannt werden möge, weil eine in Folge 
von Krankheit oder durch Unfall lebenslänglich arbeitsunfähig 
gewordene Frau ihrem Mann mit niedrigem Arbeitslohn die Existenz 
zu sehr erschweren würde. Wir werden deshalb auch von diesen 
verheirateten weiblichen Mitgliedern einen entsprechenden Beitrag in 
Anspruch nehmen. 
Mit diesem Unterschiede bleiben alle übrigen Grundsätze für 
beide Gesetzaufgaben übereinstimmend: die Mitglieder der Alters 
versicherung sind gleichzeitig Mitglieder der Invaliden-Versicherung, 
nur die industriellen und gewerblichen Arbeiter werden ausgeschlossen, 
weil sic im Juvaliditätsfalle durch das bevorstehende Unfallver 
sicherungsgesetz geschützt werden. Diese industriellen rc. Arbeiter 
bilden noch nicht den dritten Teil der Gesammtzahl der Arbeiter, daher 
können wir nach der Beilage No. XII von den 13 370000 Mit 
gliedern der Altersversicherung nur 
10141422 Mitglieder
	        
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