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gliedern mtr unerheblich sind. Wir werden die in jener Unfall-Sta
tistik als „dauernd teilweise erwerbsunfähig" rubrizirteu Arbeiter mit
iu die Zahl der Invaliden aufnehmen, zumal wir in den Beiträgen auch
fiir solche O'ällc Deckung erhalten wollen, wettn große Ueberschwem-
m ungen, große Brände oder Ep id cm icen re. die Zahl der In
validen, oder der Wittvcn verdoppeln, oder verdreifachen.
Ņei Zugrundelegung dieser Unfall-Statistik hat die Jnvalidcn-
Berstcherung nach der Beilage No. XIII jährlich zu unterstützen
. Ņon diesen erhält jede männliche iittb jede weibliche unverheiratete
Person eine Unterstützung von jälirlich 108 Mark, dagegen jede weibliche
verheiratete Person, ebenso wie die Frau eines verstorbenen Invaliden
oder eines unmittelbar durch Unfall getöteten Mitgliedes 72 Mark.
Die Geldmittel zu diesen Unterstützungen sollen durch Bei
trage der Arbeiter und Arbeitgeber, also auf dem Wege der Sclbsthülfe
nach denselben Prinzipien, wie bei der Altersversicherung, beschafft werden:
eê lallen also die jährlichen Beitrüge 37 Jahre lang zu einem Kapital
angesammelt, es sollen ferner die Beiträge der verstorbenen Mitglieder
gleichfalls zu jenem Kapital geschlagen 'werden, cs sollen endlich die
Zinsen und Zmseszinsen aller dieser Beiträge von 37 Jahren jenem
Kapital zustießen. Das auf diese Weise vervielfältigte Kapital** soll —
und dies ist der Endzweck — auch nach Ablauf von 37 Jahren
jedev folgende Jahr wieder dieselbe Höhe erreichen, denn deshalb
werden alle heranwachsenden Generationen, sobald sie ins 19. Lebensjahr
treten, obligatorisch als Mitglieder in die Bersicherungsanstalt aufge
nommen, mithin zahluttgspslichtig. Dieses Kapital wird also für alle
nachfolgende Arbeiter-Generationen eine Geldquelle, aus
welchen ihre Invaliden und Witwen unterstützt ititi) aus welcher die
Berwaltuugskosten und Ausfälle an Beiträgen gedeckt werden. In
diesen Prinzipien liegt auch der Schlüssel zur Lösung des Rätsels, daß
wie hu* w., YTV ° '
ouf^ubrittgen sind, um nach 37 Jahren und alsdann fortlaufend
jährlich
Unterstützungen zahlen zu können.
Wenn die den Gemeinden bisher gesetzlich obliegende Unter
stützungslast für die durch'S Alter hülfsbedürftig gewordenen Arbeiter
(nach Seite 20 und 21) zum kleineren Teile dem Reich übertragen
chchv, so muß das Reich auch zu Gunsten der durch Invalidität
hülssbedürftig gewordenen Arbeiter zum kleineren Teile an den Kosten
teilnehmen, welche mittels der Invalidenversicherung gedeckt werden sollen.
Hiernach würde die Summe der Re ichs-Bei hülfe iu demselben
Verhältnis zur Summe der Sclbsthülfe stehen, wie bei der
Altersversicherung, also wie 3 : 4, eventuell 1 : 3. Die Beilage
* , Wir erachten diese Zahl nicht als eine masigebende, sondem benutzen sie nur
als Beispiel, um an demselben durch die Berechnung nachzuweisen, basi die Beitrage
sehr niedrig sind, selbst wenn jene Zahl verdoppelt, oder verdreifacht ivird.
** Eine Mark, zu 4% angelegt, wächst nach Bleibtreu's Tabellen in 37 Jahren
auf 4.2680808 Mark.
12 409 Personen.*
wie die Beilage No. XIV nachweist, jährlich nur
, , . 323 500 Mark
1 078 740 Mark