Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

gebers  reicht  nicht  hin,  um  dem  Arbeiter  für  sein  Alter  eine  ausreichende
Rente  zu  verschaffen.  Wenn  daher  für  die  Altersversicherung  die  vorgeschlagene ­
  Beihülfe  des  Reichs  versagt  wird,  so  fallen  auch  die  Beiträge
der  Selbsthülfe,  weil  sie  allein  ihren  Zweck  nicht  erfüllen  können,  —
und  mit  ihnen  fallen  63  Millionen  Mark  jährlich.
Hiernach  empfehlen  wir  als  zehnten  Grundsatz:
10.  Mit  dem  Gesetz  über  Altersversicherung  wird  eine  Invalidenversicherung ­
  verbunden,  jedoch  mit  getrennter
Kassen-  und  Buchführung.
Die  männlichen  und  weiblichen  Mitglieder  der
Altersversicherung,  welche  nicht  unter  das  Unfall-Vcrsicherungsgesetz
  fallen,  sind  zugleich  Mitglieder  der
Jnvaliden-Bersicherung.  Zu  letzterer  werden  auch  die
Frauen  gerechnet.
Die  männlichen  und  unverheirateten  weiblichen
Mitglieder  erhalten  eine  bis  zum  56.  Lebensjahr  fortlaufende ­
  Unterstützung  von  108  Mark  jährlich,  wenn  sie
zwischen  ihrem  19.  und  55.  Lebensjahr  in  Folge  einer
Krankheit  oder  eines  Unfalls  ein  körperliches  Leiden
zurückbehalten,  welches  die  Verwendung  ihrer  Arbeitskraft ­
  völlig,  oder  in  hohem  Grade  beeinträchtigt.
In  demselben  Falle  erhalten  die  verheirateten  weiblichen ­
  Mitglieder  und  die  Frau  eines  verstorbenen  Invaliden ­
  oder  eines  unmittelbar  durch  den  Unfall  getödteten
  Mitgliedes  72  Mark  jährlich.
Die  Geldmittel  zu  dieser  Unterstützung  sind  nach
den  Grundsätzen  der  Altersversicherung  durch  Beiträge
der  Mitglieder  und  ihrer  Arbeitgeber,  also  durch  Selbfthülfe,
  sowie  durch  eine  ergänzende  Beihülfe  des  Reichs
für  die  ersten  37  Jahre  aufzubringen,  indessen  darf  die
Rcichsbcihülfe  zur  Summe  der  Selbsthülfe  nur  in  dem
Verhältnis,  wie  3:4  event.  1:3  stehen.  Die  Reichsbeihülfe ­
  ist  durch  die  im  Grundsatz  8  erwähnte  Rcichssteuer
  zu  decken.

Schluß.
Die  auf  zu  kleine  Gemeinde-Verbände  gelegte  Armenlast  wurde  in
England  die  Veranlassung  zur  Reform  der  Armengesetzgebung,  welche
das  Eingangs  erwähnte  große  Armcngesetz  von  1834  regelt.  Wir
haben  aus  demselben  nur  als  Beispiel  angegeben,  daß  die  Einkommensteuer ­
  (Poor  rate)  für  Hülfsbcdürftige  unter  23  '/z  Millionen  Einwohnern
im  Durchschnitt  jährlich  135  Millionen  Mark  beschaffen  muß  uno  daß
außerdem  für  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  das
Parlament  18  Millionen  Mark  jährlich  aus  der  Staatskasse
bewilligt.  .  .  _
Das  geeinigte  deutsche  Reich  von  45  Millionen,  —  geeinigt  erst
nach  156  Gefechten  uiid  17  Schlachten,  nach  Gefangennahme  so  vieler
Hunderttausende,  wie  die  Kriegsgeschichte  aller  Zeiten  und  Länder  bisher
            
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