Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

Dorifori.

Dio  Unterstützung  aller  hülfsbedürftigen,  vom  verlassenen  Rinde
in  windeln  bis  zum  Greise  am  Bettelstäbe,  gehört  zu  den  gesetzlichen
pflichten  und  Lasten  der  Gemeinden.  Diese  Armenlast  ist  seit  dem
Aufschwünge  unserer  Industrie  von  Jahr  zu  Jahr  gewachsen  und  für
die  Gemeinden  so  schwer  geworden,  daß  eine  Erleichterung  für  dieselben
  durch  Reform  der  Armen  -  Gesetzgebung  als  notwendig  anerkannt ­
  wird.  Sic  besteht  aus  den  drei  Gesetzaufgaben,  welche  dem
Reichstage  mittelst  der  Allerhöchsten  Botschaft  vom  s7.  November
vorgelegt  sind,  nämlich  aus  dem  Rrankenversicherungsgesetz,  dem
Unfall-Versicherungsgesetz  und  der  Alters-  und  Invalidenversicherung.
wir  beschränken  uns  hier  auf  die  Betrachtung  der  letzterwähnten
Aufgabe:  sie  soll  den  Gemeinden  des  Reichs  alle  altersschwachen
und  invaliden  Arbeiter  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts  abnehmen, ­
  weit  über  4  Millionen  an  Zahl,  sie  soll  dies  größtenteils
auf  dem  Wege  der  Selbsthülfe  ermöglichen,  indem  der  größere  Teil
der  Rosten  von  mindestens  47  691400  Mark  jährlich  durch  Beiträge
der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  aufgebracht,  dagegen  der  kleinere  Teil
nicht,  wie  bisher  von  den  Gemeinde-Verbänden,  sondern  von  einem
größeren  Verbände  übernommen  wird.
wir  wollen  versuchen,  diese  in  das  Gemeinwesen  unserer  Nation
tief  einschneidende  Reform  durch  Herausschälen  ihrer  einzelnen  Grundsätze ­
  klar  zu  stellen  und  glauben  es  leichter  zu  erreichen,  wenn  wir
die  Grundzüge  der  Altersversorgung  in  England,  Belgien  und
            
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