Grilàiige ürr Altersversickemug in Enginnü, Zelgien und
àvkreick.
England hat für die Unterstützung altersschwacher Arbeiter zwei
Gesetze: das große Armengesetz und das Leibrentengesctz. Ohne cs
auszusprechen, unterscheiden diese Gesetze zwei Arbeiter-Kategorien,
das erste sorgt für Arbeiter mit niedrigem Lohn und mit so geringer
Willenskraft, daß sie keinen Pence ersparen, — das zweite nimmt
auf Arbeiter Bedacht, welche vermöge größerer Leistungsfähigkeit
einen höheren Lohn erwerben und erhebliche Ersparnisse zurücklegen
können. Wir heben aus dem großen Armengesetz * nur zwei, unseren
Gegenstand berührende Grundsätze hervor, nämlich erstens, daß zu
allen den Hülfsbedürftigen, welche dieses Gesetz unterstützt, auch die
Altersschwachen gehören, und zweitens, daß die erforderlichen Kosten
von den Bemittelten der ganzen Nation aufgebracht werden. Zn
letzterem Zweck ist das Land in circa G24 Armen-Verbände geteilt,
von welchen jeder einzelne die Geldmittel durch eine steigende Ein
kommensteuer erhebt. Zu dieser Steuer (Poor rate) werden auch
weniger bemittelte z. B. diejenigen Einwohner herangezogen, welche
eine jährliche Wvhnnngsmiete von 180 Mark zahlen. Die Gesamt
summe dieser Steuer betrug 1874 und 1875 für England und Wales
mit 23% Millionen Einwohnern im Durchschnitt jährlich 135 Mil
lionen Mark; außerdem aber giebt die Staatskasse ** alljährlich, also
mit Bewilligung des Parlaments, noch eine Beihülfe von 18 Millionen
Mark, um die Kosten für die Aufsicht über die Ausführung dieses
Gesetzes zu decken.
Für die zweite Arbeiter-Kategorie mit höherem Lohn besteht das
Leibrcnten-Gcsetz, nach welchem ein Arbeiter von 30 Jahren, welcher
durch zurückgelegte Ersparnisse sich ein kleines Kapital von rund
423 Mark erworben hat, und dieses an die Lcibrcnten-Kassc zahlt,
nach 30 Jahren, also in seinem 60 Lebensjahre eine bis zu seinem
Tode fortlaufende Rente von 210 Mark erhält. Es ist auch zulässig,
daß Arbeiter von 40 Jahren dieselbe Rente erwerben können, jedoch
nur durch Einzahlung eines Kapitals von 800 Mark.
* Dr. Rudolph Gneist. Das heutige englische Verfassung-- und Verwaltungs
recht. Berlin 185.7. II. Hauptteil. Achtes Kapitel 3. 638 bis 737.
** Zeitschrift des Königs. Preustischen Statistischen Bureaus, Jahrgang 18,
Seite XXI.