Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

Grilàiige ürr Altersversickemug in Enginnü, Zelgien und 
àvkreick. 
England hat für die Unterstützung altersschwacher Arbeiter zwei 
Gesetze: das große Armengesetz und das Leibrentengesctz. Ohne cs 
auszusprechen, unterscheiden diese Gesetze zwei Arbeiter-Kategorien, 
das erste sorgt für Arbeiter mit niedrigem Lohn und mit so geringer 
Willenskraft, daß sie keinen Pence ersparen, — das zweite nimmt 
auf Arbeiter Bedacht, welche vermöge größerer Leistungsfähigkeit 
einen höheren Lohn erwerben und erhebliche Ersparnisse zurücklegen 
können. Wir heben aus dem großen Armengesetz * nur zwei, unseren 
Gegenstand berührende Grundsätze hervor, nämlich erstens, daß zu 
allen den Hülfsbedürftigen, welche dieses Gesetz unterstützt, auch die 
Altersschwachen gehören, und zweitens, daß die erforderlichen Kosten 
von den Bemittelten der ganzen Nation aufgebracht werden. Zn 
letzterem Zweck ist das Land in circa G24 Armen-Verbände geteilt, 
von welchen jeder einzelne die Geldmittel durch eine steigende Ein 
kommensteuer erhebt. Zu dieser Steuer (Poor rate) werden auch 
weniger bemittelte z. B. diejenigen Einwohner herangezogen, welche 
eine jährliche Wvhnnngsmiete von 180 Mark zahlen. Die Gesamt 
summe dieser Steuer betrug 1874 und 1875 für England und Wales 
mit 23% Millionen Einwohnern im Durchschnitt jährlich 135 Mil 
lionen Mark; außerdem aber giebt die Staatskasse ** alljährlich, also 
mit Bewilligung des Parlaments, noch eine Beihülfe von 18 Millionen 
Mark, um die Kosten für die Aufsicht über die Ausführung dieses 
Gesetzes zu decken. 
Für die zweite Arbeiter-Kategorie mit höherem Lohn besteht das 
Leibrcnten-Gcsetz, nach welchem ein Arbeiter von 30 Jahren, welcher 
durch zurückgelegte Ersparnisse sich ein kleines Kapital von rund 
423 Mark erworben hat, und dieses an die Lcibrcnten-Kassc zahlt, 
nach 30 Jahren, also in seinem 60 Lebensjahre eine bis zu seinem 
Tode fortlaufende Rente von 210 Mark erhält. Es ist auch zulässig, 
daß Arbeiter von 40 Jahren dieselbe Rente erwerben können, jedoch 
nur durch Einzahlung eines Kapitals von 800 Mark. 
* Dr. Rudolph Gneist. Das heutige englische Verfassung-- und Verwaltungs 
recht. Berlin 185.7. II. Hauptteil. Achtes Kapitel 3. 638 bis 737. 
** Zeitschrift des Königs. Preustischen Statistischen Bureaus, Jahrgang 18, 
Seite XXI.
	        
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