Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

Grilàiige  ürr  Altersversickemug  in  Enginnü,  Zelgien  und
àvkreick.

England  hat  für  die  Unterstützung  altersschwacher  Arbeiter  zwei
Gesetze:  das  große  Armengesetz  und  das  Leibrentengesctz.  Ohne  cs
auszusprechen,  unterscheiden  diese  Gesetze  zwei  Arbeiter-Kategorien,
das  erste  sorgt  für  Arbeiter  mit  niedrigem  Lohn  und  mit  so  geringer
Willenskraft,  daß  sie  keinen  Pence  ersparen,  —  das  zweite  nimmt
auf  Arbeiter  Bedacht,  welche  vermöge  größerer  Leistungsfähigkeit
einen  höheren  Lohn  erwerben  und  erhebliche  Ersparnisse  zurücklegen
können.  Wir  heben  aus  dem  großen  Armengesetz  *  nur  zwei,  unseren
Gegenstand  berührende  Grundsätze  hervor,  nämlich  erstens,  daß  zu
allen  den  Hülfsbedürftigen,  welche  dieses  Gesetz  unterstützt,  auch  die
Altersschwachen  gehören,  und  zweitens,  daß  die  erforderlichen  Kosten
von  den  Bemittelten  der  ganzen  Nation  aufgebracht  werden.  Zn
letzterem  Zweck  ist  das  Land  in  circa  G24  Armen-Verbände  geteilt,
von  welchen  jeder  einzelne  die  Geldmittel  durch  eine  steigende  Einkommensteuer ­
  erhebt.  Zu  dieser  Steuer  (Poor  rate)  werden  auch
weniger  bemittelte  z.  B.  diejenigen  Einwohner  herangezogen,  welche
eine  jährliche  Wvhnnngsmiete  von  180  Mark  zahlen.  Die  Gesamtsumme ­
  dieser  Steuer  betrug  1874  und  1875  für  England  und  Wales
mit  23%  Millionen  Einwohnern  im  Durchschnitt  jährlich  135  Millionen ­
  Mark;  außerdem  aber  giebt  die  Staatskasse  **  alljährlich,  also
mit  Bewilligung  des  Parlaments,  noch  eine  Beihülfe  von  18  Millionen
Mark,  um  die  Kosten  für  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  dieses
Gesetzes  zu  decken.
Für  die  zweite  Arbeiter-Kategorie  mit  höherem  Lohn  besteht  das
Leibrcnten-Gcsetz,  nach  welchem  ein  Arbeiter  von  30  Jahren,  welcher
durch  zurückgelegte  Ersparnisse  sich  ein  kleines  Kapital  von  rund
423  Mark  erworben  hat,  und  dieses  an  die  Lcibrcnten-Kassc  zahlt,
nach  30  Jahren,  also  in  seinem  60  Lebensjahre  eine  bis  zu  seinem
Tode  fortlaufende  Rente  von  210  Mark  erhält.  Es  ist  auch  zulässig,
daß  Arbeiter  von  40  Jahren  dieselbe  Rente  erwerben  können,  jedoch
nur  durch  Einzahlung  eines  Kapitals  von  800  Mark.

*  Dr.  Rudolph  Gneist.  Das  heutige  englische  Verfassung--  und  Verwaltungsrecht. ­
  Berlin  185.7.  II.  Hauptteil.  Achtes  Kapitel  3.  638  bis  737.
**  Zeitschrift  des  Königs.  Preustischen  Statistischen  Bureaus,  Jahrgang  18,
Seite  XXI.
            
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