fullscreen: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I I’ost des 
;Orig.-Tarifes 
XXVI. Kleidungen, Wäsche und Pulzwaaren, etc. 
183 
21(1 
T a r i f m â s s i g e 11 e n e n n u ii g 
schuk [Oelcomposition] getränkten) groben 
Zeugstoffen (wie Waaren aus grobem unbe 
druckten Wachstuch) 
dergleichen von Zeugstoffen feinerer Art (wie 
Waaren aus feinem Wachstuch) . . . . 
allge 
meiner 
1 1 
traçs- 
mäseiger 
Kg. 'I Mk. Pfg. jl Mk. Pfg. 
100 I 50 — 
100 ; 70 — 
Anmerkung: 1. Als Putzwaaren sind alle diejenigen Artikel 
des Pntzwaarenhandels anzuseben, welche aus Zeugen be 
stehen, die durch Nähen oder in anderer Weise weiter 
verarbeitet sind, gleichviel oh dieselben zum unmittelbaren 
Gebrauche fertige oder vorläufig nur in eine bestimmte 
Form gebrachte Gegenstände bilden, z. B. ganz oder theil- 
weise genähte Unterärniel, dergleichen Kragen. Schleier. 
Cbemisets oder Manchetten , gesteppte Gürtelbänder, ge 
nähte oder zusammengeheflete Schleifen, Hauben mit oder 
ohne Auspulz und dergleichen. Façonwaaren (welche un 
mittelbar hei der Herstellung ihre Form erhalten haben» 
aus Tüll (Bobbinet) nnd aus Spitzen. 2. Bei Kleidern und 
Putzwaaren bleiben alle zum Nähen verwendeten Gespinnst- 
täden, Säume, Ausfütterungen. Schnüre, Gurte, sowie alle 
Zuthaten ans anderen, zu den Gespinnsten nicht gehörigen 
Materialien, z. B. von Fischbein. Glas. Metall etc. ausser 
Betracht. — Dasselbe gilt von Bändern. Schleifen, Besätzen. 
Bordüren, Posamenten und dergleichen, indessen nur dann, 
wenn dieser Ausputz, dem eigentlichen Grundstoff gegenüber, 
nicht als vorherrschend anzusehen ist. :t. Kleider und 
Putzwaaren. welche ans verschiedenen Stoffen zusammen 
gesetzt sind, und bei denen es zweifelhaft ist, welcher 
Stoff als der vorherrschende angesehen werden muss, fallen 
unter den beziehentlich höchsten Satz. 4. Kleider, welche 
in gänzlich zertrennten Stücken für den Verkauf eingehen, 
werden wie Zengwaaren. nur th eil weise zertrennte dagegen 
wie fertige Kleider behandelt. 5. Bei Kleidern, welche zum 
Verkauf eingehen. ist es auf die Tarifirung ohne Kinflnss, 
ob sie neu oder gebraucht sind. 
In der Ausfuhr frei. 
Belgien. 
Alle Kleidungsstücke neu oder alt, welche nicht 
unter einer besonderen Tarifsclasse begriffen 
sind, sowie auch künstliche Blumen und Blumen 
bestände, Modeartikel, Hüte aller Art, sind mit 
IO“/« des Werthes zu verzollen. 
Gebrauchte und abgelegte Kleider werden zu den 
„Hadern u. Lumpen“ gereiht und zollfrei behandelt. 
Dänemark. 
Pfd. 
Krön. Gero Krön., Oere 
10 
17 
18 
55 
118 
Blumen, künstliche, mittelst Kunst zubereitete 
natürliche, ingleichen Blumen oder Blumen- 
theile aus Folin, Muschelschalen, Nelken, 
Reis. Wachs u. dgl 
detto andere: fertige 
„ Theile derselben als Material zur Blumen 
fabrikation, als: Blätter, Knospen, Staub 
fäden, Stengel u. dgl 
Federn zum Schmuck • • • 
Kleidungsstücke, auch fertig genähte Theile dazu, 
wie der Hauptstoff des die Aussenseite 
bildenden Zeuges mit einem Aufschlag von 
100®/o, sofern irgend ein Theil des die 
1 
1 
1 
1 
— 33 
4 — 
2 — 
4 —
	        
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