I I’ost des
;Orig.-Tarifes
XXVI. Kleidungen, Wäsche und Pulzwaaren, etc.
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T a r i f m â s s i g e 11 e n e n n u ii g
schuk [Oelcomposition] getränkten) groben
Zeugstoffen (wie Waaren aus grobem unbe
druckten Wachstuch)
dergleichen von Zeugstoffen feinerer Art (wie
Waaren aus feinem Wachstuch) . . . .
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meiner
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traçs-
mäseiger
Kg. 'I Mk. Pfg. jl Mk. Pfg.
100 I 50 —
100 ; 70 —
Anmerkung: 1. Als Putzwaaren sind alle diejenigen Artikel
des Pntzwaarenhandels anzuseben, welche aus Zeugen be
stehen, die durch Nähen oder in anderer Weise weiter
verarbeitet sind, gleichviel oh dieselben zum unmittelbaren
Gebrauche fertige oder vorläufig nur in eine bestimmte
Form gebrachte Gegenstände bilden, z. B. ganz oder theil-
weise genähte Unterärniel, dergleichen Kragen. Schleier.
Cbemisets oder Manchetten , gesteppte Gürtelbänder, ge
nähte oder zusammengeheflete Schleifen, Hauben mit oder
ohne Auspulz und dergleichen. Façonwaaren (welche un
mittelbar hei der Herstellung ihre Form erhalten haben»
aus Tüll (Bobbinet) nnd aus Spitzen. 2. Bei Kleidern und
Putzwaaren bleiben alle zum Nähen verwendeten Gespinnst-
täden, Säume, Ausfütterungen. Schnüre, Gurte, sowie alle
Zuthaten ans anderen, zu den Gespinnsten nicht gehörigen
Materialien, z. B. von Fischbein. Glas. Metall etc. ausser
Betracht. — Dasselbe gilt von Bändern. Schleifen, Besätzen.
Bordüren, Posamenten und dergleichen, indessen nur dann,
wenn dieser Ausputz, dem eigentlichen Grundstoff gegenüber,
nicht als vorherrschend anzusehen ist. :t. Kleider und
Putzwaaren. welche ans verschiedenen Stoffen zusammen
gesetzt sind, und bei denen es zweifelhaft ist, welcher
Stoff als der vorherrschende angesehen werden muss, fallen
unter den beziehentlich höchsten Satz. 4. Kleider, welche
in gänzlich zertrennten Stücken für den Verkauf eingehen,
werden wie Zengwaaren. nur th eil weise zertrennte dagegen
wie fertige Kleider behandelt. 5. Bei Kleidern, welche zum
Verkauf eingehen. ist es auf die Tarifirung ohne Kinflnss,
ob sie neu oder gebraucht sind.
In der Ausfuhr frei.
Belgien.
Alle Kleidungsstücke neu oder alt, welche nicht
unter einer besonderen Tarifsclasse begriffen
sind, sowie auch künstliche Blumen und Blumen
bestände, Modeartikel, Hüte aller Art, sind mit
IO“/« des Werthes zu verzollen.
Gebrauchte und abgelegte Kleider werden zu den
„Hadern u. Lumpen“ gereiht und zollfrei behandelt.
Dänemark.
Pfd.
Krön. Gero Krön., Oere
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18
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118
Blumen, künstliche, mittelst Kunst zubereitete
natürliche, ingleichen Blumen oder Blumen-
theile aus Folin, Muschelschalen, Nelken,
Reis. Wachs u. dgl
detto andere: fertige
„ Theile derselben als Material zur Blumen
fabrikation, als: Blätter, Knospen, Staub
fäden, Stengel u. dgl
Federn zum Schmuck • • •
Kleidungsstücke, auch fertig genähte Theile dazu,
wie der Hauptstoff des die Aussenseite
bildenden Zeuges mit einem Aufschlag von
100®/o, sofern irgend ein Theil des die
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