Sultan von Sofoto hat in den unter seiner Oberhoheit stehen
den Gebieten allein das Recht, gültige Abmachungen zu schließen.
Sein Reich>rstreckt sich, nach Staudinger, vom mittleren Niger
bis zur Grenze von Bornu einerseits, sowie vom Südrande
der Sahara über den Benue bis tief nach A d a m a u a
hinein andererseits. Auch der mächtige König von Nupe hat
feierlich erklärt, daß er niemals ein Stück seines Landes an
die Engländer abgetreten habe noch abtreten werde, daß in
Nupe der Handel frei sein solle für sämmtliche Nationen.
Selbst die Könige von O n i t s ch a und A b a d j e. deren
Reiche am Niger unterhalb seines Zusammenflusses mit dem
Benne gelegen sind, haben sich dagegen verwahrt, an die eng
lische Gesellschaft Land oder Hoheitsrechte abgetreten zu haben.
Wie unter solchen Umständen diese Gesellschaft es wagen darf,
ungeheure Abgaben und Zölle, selbst Durchgangszölle zu er-
heben, Häfen zu schließen, die Einfuhr gewisser Handelsartikel
^anz und gar zu verbieten, bleibt unerfindlich, zumal das ihr
verliehene Royal Charter den Passus enthält: „Die Bestimmun
gen der K o n g o k o n f e r e n z werden anerkannt". Nach diesen
Bestimmungen jedoch müßte der Flußverkehr ein freier sein
für sämmtliche Nationen.
Schließlich sei noch kurz des K o n g o st a a t e S gedacht,
-welcher seine Entstehung dem Zusammenwirken aller europäi
schen Mächte, nicht zum wenigsten der weisen Politik der deut
schen Regierung verdankt. Das ausgedehnte und in nicht all
zuferner Zukunft vielleicht sehr wichtige Kongogebiet ist durch
-einen europäischen Areopag eroberungssüchtigen Plänen ent
rückt; Angehörigen aller Nationen sollen die vom Staate, an
dessen Spitze der König der Belgier steht, zu vergebenden Stellen
And Aemter offen stehen, der Handel und der Verkehr wird