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guIu, einen Vertrag geschlossen, wonach dieser ftch verpflichtet^
keinen Schriftwechsel mit irgend einer auswärtigen Macht zu
führen, noch Verträge zu schließen ohne Billigung Englands.
Wohlgemerkt handelt es sich bei den erwähnten, von den
drei europäischen Staaten getroffenen Grenzbestimmungen nur
um die von den betheiligten Mächten anerkannte Interessensphäre
Deutschlands, nicht um das eigentliche Schutzgebiet,
welches sich zur Zeit noch minder weit erstreckt. Ausdrücklich
unter den Schutz des Deutschen Kaisers gestellt sind, außer den
Besitzungen der „Deutschen Kolonialgesellschaft für
Südwestafrika", die Ñamas von Bethanien undBerseba,
die „Rothe Nation" auf Hoachanas, die Bastards
von R e h o b o t h. das Reich Kamahereros,
des Königs von Hereroland, die Boeren von Grootf
o n t e i n. welche vordem die Republik „Upingtonia" bildeten.
Leider befindet sich einer der besten Häfen der ganzen
Südwestküste, die W a l l f i s ch b a i, sammt einem Areal von
1761 Quadratkilometern, noch immer in britischem Besitz, obwohl
seitens der englischen Regierung die Abtretung dieser kleinen
Besitzung in Aussicht gestellt wurde.
Die wirthschaftliche Ausbeutung des südwestafrikanischen
Schutzgebietes hat, abgesehen von einigen Privaten, die mit
Hoheitsrechten ausgestattete „Deutsche KolonialgesellschaftfürSüdwestafrik
a", die Nachfolgerin des Hauses
F. A. E. Lüderitz in Bremen, sowie neuerdings die
„D e u t s ch -W e st a fr i k a n i s ch e Kompagnie" in die
Hand genommen. Deutsch Südwestafrika besitzt in klimatischer
Beziehung zweifelsohne manche Vorzüge vor den anderen Lchutzgebietcn;
einzelne Theile des Landes scheinen erfreulicher Weise
zur Aufnahme deutscher Ackerbauer nicht ungeeignet zu sein.