Full text : Die Deutschen im Auslande

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guIu,  einen  Vertrag  geschlossen,  wonach  dieser  ftch  verpflichtet^
keinen  Schriftwechsel  mit  irgend  einer  auswärtigen  Macht  zu
führen,  noch  Verträge  zu  schließen  ohne  Billigung  Englands.
Wohlgemerkt  handelt  es  sich  bei  den  erwähnten,  von  den
drei  europäischen  Staaten  getroffenen  Grenzbestimmungen  nur
um  die  von  den  betheiligten  Mächten  anerkannte  Interessensphäre
  Deutschlands,  nicht  um  das  eigentliche  Schutzgebiet,
welches  sich  zur  Zeit  noch  minder  weit  erstreckt.  Ausdrücklich
unter  den  Schutz  des  Deutschen  Kaisers  gestellt  sind,  außer  den
Besitzungen  der  „Deutschen  Kolonialgesellschaft  für
Südwestafrika",  die  Ñamas  von  Bethanien  undBerseba,
  die  „Rothe  Nation"  auf  Hoachanas,  die  Bastards ­
  von  R  e  h  o  b  o  t  h.  das  Reich  Kamahereros,
des  Königs  von  Hereroland,  die  Boeren  von  Grootf
  o  n  t  e  i  n.  welche  vordem  die  Republik  „Upingtonia"  bildeten.
  Leider  befindet  sich  einer  der  besten  Häfen  der  ganzen
Südwestküste,  die  W  a  l  l  f  i  s  ch  b  a  i,  sammt  einem  Areal  von
1761  Quadratkilometern,  noch  immer  in  britischem  Besitz,  obwohl ­
  seitens  der  englischen  Regierung  die  Abtretung  dieser  kleinen ­
  Besitzung  in  Aussicht  gestellt  wurde.
Die  wirthschaftliche  Ausbeutung  des  südwestafrikanischen
Schutzgebietes  hat,  abgesehen  von  einigen  Privaten,  die  mit
Hoheitsrechten  ausgestattete  „Deutsche  KolonialgesellschaftfürSüdwestafrik
  a",  die  Nachfolgerin  des  Hauses ­
  F.  A.  E.  Lüderitz  in  Bremen,  sowie  neuerdings  die
„D  e  u  t  s  ch  -W  e  st  a  fr  i  k  a  n  i  s  ch  e  Kompagnie"  in  die
Hand  genommen.  Deutsch  Südwestafrika  besitzt  in  klimatischer
Beziehung  zweifelsohne  manche  Vorzüge  vor  den  anderen  Lchutzgebietcn;
  einzelne  Theile  des  Landes  scheinen  erfreulicher  Weise
zur  Aufnahme  deutscher  Ackerbauer  nicht  ungeeignet  zu  sein.
            
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