Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Durch eine derartige Individualisierung der Rechte aus der 
zonvention wird die private Verantwortlichkeit besonders ge- 
stärkt. Auch ist der Einzelne nicht mehr davon abhängig, ob 
sein Heimatstaat seinen diplomatischen Schutz ausübt oder 
sicht etwa auf diesen wegen politischer Rücksichten ver- 
zichtet. 
Artikel X 
(1) Über Bechtsstreitigkeiten aus dieser Konvention entschei- 
jet ein Internationales Gericht, dessen Statut in einem 
gesonderten Abkommen vereinbart ist. Das Internationale 
sericht kann unmittelbar oder nach Erschöpfung des inner- 
staatlichen Rechtsweges derjenigen Hohen Vertragschließen- 
3en Partei angerufen werden, deren Maßnahmen in Frage ste- 
nen. 
‘/2) Über Streitigkeiten wegen der Angemessenheit, Höhe und 
Art einer nach Art. VII dieser Konvention zu leistenden 
Entschädigung oder Ersatzleistung entscheidet eine Inter- 
nationale Schiedskommission. Für die Internationale 
Schiedskommission ist ebenfalls ein Statut vereinbart. 
Bemerkungen zu Artikel X 
Besonderer Wert muß auf die Durchsetzung der Bestimmungen der 
Konvention gelegt werden. Diese ist in den Artikeln X und XI 
geregelt. 
Der Artikel X behandelt die Gerich tsbarke 
Da die Konvention wegen der notwendigen Kürze nur allgemeine 
2ichtlinien für den Schutz der Vermögensrechte im Ausland 
geben. und diesen 3chutz nicht eindeutig normieren kann, ist 
as wesentlich, daß die Bestimmungen der Konvention durch 
ınabhängige Gerichte verbindlich ausgelegt werden. Streitig- 
reiten aus der Konvention können nicht einem Gericht eines 
anteignenden Staates überlassen werden. Es ist aber auch nicht 
zweckmäßig, die streitgkeiten aus der Konvention der schon 
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