Full text : Schutz dem Arbeiter!

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feiten  Juni,  Juli  und  August  5  Uhr  Morgens  und  8  Uhr  Abends  werden.
lc  Arbeitsstunden  sind  nach  der  öffentlichen  Uhr  zu  richten  und  der  Ortsbchtzrde/şşzu-^lgen.
  Bei  gesundheitsschädlichen  und  auch  bei  andern  Gewerben,  bei  dèncwduM)
e I  ehende  Einrichtungen  oder  vorkonimendes  Verfahren  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter
^  ci ” e  tägliche  elfstündige  Arbeitszeit  gefährdet  sind,  wird  der  Bundesrath  dieselbe  nach
e  ürfniß  red  ucircn,  immerhin  nur,  bis  die  Beseitigung  der  vorhandenen  Gesundheits-Anhrde
  nachgewiesen  ist.  Zu  einer  ausnahmsweisen  oder  vorübergehenden  Verärgerung ­
  der  Arbeitszeit,  welche  von  Fabriken  oder  Industrien  verlangt  wird,  ist,
Am,  das  Verlangen  die  Zeitdauer  von  zwei  Wochen  nicht  Übersteigt,  von  den  zustän->geu
  Bezirksbehörden,  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  von  den  Ortsbchörden,  sonst
cr  don  der  Cantons-Regierung  die  Bewilligung  einzuholen.  Für  das  Mittag-''
 en  ist  um  die  Mitte  der  Arbeitszeit  wenigstens  eine  Stunde  freizugeben.  Arbeitern,
Ache  ihr  Mittagsmahl  mitbringen  oder  dasselbe  sich  bringen  lassen,  sollen  außerhalb  der
lohnten  Arbeitsräume  angemessene,  im  Winter  geheizte  Localitätcn  unentgeltlich  zur  Verll
 8uitg  gestellt  werden.
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^  ...  12.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  11  finden  keine  Anwendung  auf  Arbeiten
^  c ^ c  eigentlichen  Fabrication  als  H  ü  l  f  s  a  r  b  e  i  t  e  n  vor-  oder  nachgehen  müssen  und
°  don  männlichen  Arbeitern  oder  unverheiratheten  Frauenspersonen  über  18  Jahren  verachtet ­
  werden.
%  Art.  13.  Nachtarbeit,  d.  h.  die  Arbeit  zwischen  8  Uhr  Abends  und  6  Uhr
^  5  Uhr  Morgens  (Art.  11),  ist  bloß  ausnahmsweise  zulässig,  und  es  können
Arbeiter  nur  mit  ihrer  Zustimmung  dazu  verwendet  werden.  In  jedem  Falle,  wo  es
^  ņìcht  um  dringende,  nur  einmalige  Nachtarbeit  erheischende  Reparaturen  handelt,  ist
bj  "etliche  Bewilligung  einzuholen,  welche,  wenn  die  Nachtarbeit  länger  als  zwei  Wochen
ä""n  soll,  nur  von  der  Eantons-Regierung  ertheilt  werden  kann.  Bei  Fabricationsx
  e ’ 9en ,  die  ihrer  Natur  nach  einen  ununterbrochenen  Betrieb  erfordern,  kann
ļ  1  'ņiistige  Nachtarbeit  stattfinden.  Unternehmungen,  welche  diese  Bestimmungen  für  sich
ņ^ņ^ìlchen,  haben  sich  bei  dem  Bundesrath  über  die  Nothwendigkeit  ununterbrocheï
 e  ^Ariebes  auszuweisen  und  mit  ihrer  Eingabe  gleichzeitig  ein  Reglement  vorzuķj"'
  "us  welchem  die  Arbeitsordnung  und  die  auf  die  Arbeiter  entfallende  Arbeitszeit,
jŗļ•  J e  unter  keinen  Umständen  für  den  Einzelnen  11  Stunden  während  24  Stunden  überdarf,
  ersichtlich  ist.  Die  Bewilligung  kann  bei  veränderten  Verhältnissen  der
Nation  zurückgezogen  oder  abgeändert  werden."
g  .  südlich  durch  Gesetz  vom  8.  März  1885  ist  auch  Oesterreich  dem
,  ?lpiel  der  Schweiz  gefolgt  und  hat  als  Regel  den  höchstens  elf  stünden ­
  Arbeitstag  festgestellt.
96a.  In  fabrikmäßig  betriebenen  Gewerbsunternehmungen  darf  für  die
als  ^"chen  Hülfsarbeiter  die  Arbeitsdauer  ohne  Einrechnung  der  Arbeitspausen  nicht  mehr
Ainist"^-şi 6n Z  e *í  Stunden  binnen  24  Stunden  betragen.  Doch  kann  der  Handels-Ach
  %  ìnl  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  und  nach  Anhörung  der  Handels
lieu  bwerbe-Kammern  diejenigen  Gewerbskatcgorien  im  Verordnungswege  bezeichnen,
% eï(à en  ņ"t  Rücksicht  auf  die  nachgewiesenen  besondern  Bedürfnisse  derselben  die
Ļiste  ^^uug  der  täglicheir  Arbeitszeit  um  e  i  n  e  S  t  u  n  d  e  zu  gewähren  ist,  und  ist  die
ì>els^'^şŞen  von  drei  zu  drei  Jahren  zu  revidiren.  Außerdem  ist  der  Han-8o*i
 Cn 1Ul ^ cv  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  ermächtigt,  bei  jenen  Kate-Ä.
  4  ,^° n  Gewerbsunternehmungen,  für  welche  im  Sinne  des  §  75  al.  3  und  §  96  b.
Debets  ! r  ununterbrochene  Betrieb  gestattet  worden  ist,  behufs  Ermöglichung  des
ehrend  erforderlichen  Schichtwechsels  die  Arbeitszeit  angemessen  zu  regeln.
            
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