Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Wenn  Naturereignisse  oder  Unfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  unterbräche»
haben,  oder  wenn  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß  eingetreten  ist,  kann  *
Gewerbsbehörde  erster  Instanz  einzelnen  Gewerbsunternehmungen  eine  zn'
weilige  Verlängerung  der  Arbeitszeit,  jedoch  längstens  für  die  Dauer  «o
drei  Wochen,  bewilligen;  über  diese  Frist  hinaus  steht  eine  solche  Bewillig«"
der  politischen  Landesbehörde  zu.  Eine  Verlängerung  der  Arbeitszeit  kann  im  ü«
zwingender  Nothwendigkeit  und  während  längstens  dreier  Tage  in  einem  Monate  g-ñ
bloße  Anmeldung  bei  der  Gewerbsbehörde  erster  Instanz  erfolge,:.  —  Aus  Arbeiten,  we
bet  Wmwtion  dS  ^Hinarbeiten  notínoeiibiobor.  oberna^^Qe^mmW^
(Re^eíbe^ei3un0,  %eleu4tung,  Gäubetung),  finben,  iofem  bie(c  Weiten  m#  bon
lichen  Hülfsarbeitern  verrichtet  werden,  die  obigen  Bestiinmungen  keine  Anwendung.
Ueberstunden  sind  besonders  zu  entlohnen."
Vielfache  Ausnahmen  sowohl  bezüglich  der  Arbeitszeit  wie  der  Jnnehaltung
Pausen  sind  speciell  bezüglich  der  Industrien,  welche  ununterbrochenen  Betrieb  erforde\
zugelassen.  Außerden:  ist  eine  Verlängerung  der  Arbeitszeit  um  eine  Stunde  täglrch!
folgende  Jndustricbranchcn  gewährt:  1.  Seidenfilanden,  2.  Seiden-  und  Seidenabs
Spinnerei  (auch  Kämmerei),  3.  Seidenweberei  und  Bandfabrication,  4.  Schafwollspmnc
5  æamnmon^p^nnetei  (a::4  mfaMibi'mere:)  imb  me(bami^^e  %mumoomoebctei,  6.  ßg.
Ginnerei,  7.  Hanfspinnerei,  Seilcrwaaren  und  Bindwaarenfabrication,  8.  Fürberer,  &  \
cherei,  Druckerei  und  Appretur,  9.  Mahlnrühlen.  ļ
Mit  dem  11.  Juni  d.  I.  (1888)  läuft  die  Bewilligungsfrist  für  letztere  %
nahmen  ab.
Auch  Deutschland  wird  sich  der  in  allen  Culturstaaten  mit  M
Entwickelung  der  Industrie  aufdrängenden  Nothwendigkeit  gesetzlicher  »
ftimmungen  gum  @c#  gegen  eine  übermäßige  ÄuSbeï)niing  ber  %rbĶ(  ,
geit  n#  entgießen  tonnen.  %i0  ^eutc  fe^t  ļeber  ge^W^j
@^0^  mr  bie  ¡ngenbíidfcn  Arbeiter  (bi0  16  Mre)  erft^
#  eineg  9^aEima^^%rbeiWta9e§  (non  6  rejp.  10  ©tnnben).
Die  Bestrebungen  auf  eine  bezügliche  Erweiterung  unserer  Gesetz
gebung  sind  auch  nicht  neu.  j
Schon  bei  Berathung  der  Gewerbeordnung  im  Jahre  1869  (d.  d.  27.  ķ'
beantragte  von  Brauchitsch  als  Vertreter  der  c0nservativen  Partei:  J
„In  allen  Fabriken  darf  ein  Lohnarbeiter  nicht  länger  als  12  Stunden  der
oder  Nachtschicht  beschäftigt  werden."  J
Viel  weiter  ging  der  socialdemokratische  Abgeordnete  Dr.  Schweitzer,  bet  N
höchstens  zehnstündigen  Arbeitstag  (eine  zwölfstündige  Arbeitsschicht  mit  im  %
zwei  Stunden  Pausen)  für  alle  Großbetriebsunternehmungen  („mit  zehn  und  mehr  *
tcrn")  verlangte.  —  Beide  Antrüge  blieben  in  der  Minorität.
Der  erste  Congres;  der  internationalen  Arbeiter-Association  zu  ®  #
(1866)  hatte  schon  der  Forderung  Ausdruck  gegeben:  die  Arbeitszeit  für  erwachsene  '’ ul V
auf  acht  (!)  Stunden  täglich  zu  beschräuken.  Das  sogen.  „Eisenacher"
von  1869  bezeichnet  ebenfalls  die  „Einführung  des  Normalarbeitstages"  alseine  der  -  ^
sten  Forderungen  in  der  Agitation  der  socialdemokratischen  Arbeiterpartei".  Das  ®, ü  U
Programm  (1875)  der  vereinigten  Socialdemokraten  Bebel-,  Liebknecht-  und  Lassai
Richtung  wiederholte  diese  Forderung  nach  einem  „den  Gesellschafts-Bedürft
entsprechenden  N  0  r  m  ala  rb  c  it  s  t  a  g".
            
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