Full text: Schutz dem Arbeiter!

101 
Entwickelung eines Volkes wird sich auch die „normale", den An 
forderungen der Gesundheit, des Familienlebens und der Cultur cnt- 
fprechende Arbeitszeit sehr verschieden gestalten. Von einem gesetz 
ten „Normal-Arbeitstag" in dem Sinne, daß für jeden Arbeiter 
oder auch nur für jede Kategorie der Arbeiter die den Verhältnissen der 
Industrie und den Forderungen der Humanität entsprechende Arbeitszeit 
gesetzlich so festgelegt werde, daß keiner weniger, keiner mehr 
arbeiten darf, kann ebensowenig die Rede sein, wie von einem 
"Normal-Arbeitslohn". Eine Lösung dieses Problems, einen ge 
rechten, allgemein gültigen Maßstab für die Berechnung von 
Arbeitszeit, Arbeitsleistung und Arbeitslohn zu finden, ist über 
haupt noch nicht gefunden — ist eben die Klippe, an welcher 
der ganze socialistische Zukunftsstaat scheitern muß. An eine Ein 
führung des „Normal-Arbeitstages" gar im Sinne des socialistischen 
Zukunstsstaates oder von Rodbertns hat auch keiner der An 
tragsteller im deutschen Reichstage je gedacht — auch nicht die 
Socialdemokraten —, sondern immer war nur der Maximal-Arbeits 
tag. die Festsetzung einer Ob er grenz e der zulässigen täglichen Arbeits- 
Zeit gemeint, wenn auch der weniger präcise Ausdruck „Normal-Arbeits 
tag" vielfach üblich war*). 
Der „Normal-Arbeitstag" im Sinne des socialistischen Zukunftsstaates setzt 
sich aus vielen Momenten zusammen. Derselbe ist „die der Zeit nach abge 
wesene (für die Befriedigung der Gesellschaftsbedürfnisse) nothwendige Ge- 
fellsch aftsarbeit, dividirt durch die Zahl der Arbeitsfähigen; 
tst dieses Ergebniß zwölf Stunden täglich, so sind zwölf Stunden der Normal- 
Arbeitstag, ist es acht Stunden, so haben wir den achtstündigen, und sind es 
zwei Stunden, so haben wir den zweistündigen Normal-Arbeitstag" **). Dieser 
*) Nur der „Centralverbanh deutscher Industrieller" scheint sich ilüer 
Unterschied zwischen dem „Normal-Arbeitstag" im Sinne von Marx und Rodbertns 
und im Sinne der seit 1869 im deutschen Reichstag gestellten Antrage, nach der „Denk 
schrift" vom 30. April 1887 zu urtheilen, noch nicht klar geworden zu sein, wie 
^rselbe denn auch von der Ansicht ausgeht, das; „die Forderung einer gesetzlichen Feststellung 
Arbeitszeit für erwachsene Personen überhaupt von der Socialdemokratie aus 
gegangen sei." Daher ist es auch wohl erklärlich, wenn derselbe Verband auch noch in 
e>»ein „Memorandum" vom 5. Mai 1886 („ausgefertigt am 22. März 1887") 
"daraus verzichten zu können glaubte, sich gegen die Einführung einer Maximal-Arbeits- 
zeìt, sei es von 11, sei es von 10 oder 8 Stunden pro Tag, für Arbeiter aller 
Kategorien des Lüngern aussprechen zu müssen, da die Ablehnung eines 
^hinzielenden Antrages ohnedies aus einer genügenden Anzahl von Gründen zu er 
warten sei." Dieses vermessene Vertrauen auf die „guten Gründe" hat jedoch nicht lange 
vorgehalten, indem schon in der Denkschrift vom 30. April 1887 dem Maximal-Arbeitstag 
ņìcht weniger wie 22 Druckspaltcn gewidmet wurden. Immerhin ein Fortschritt! 
**) S. „Volkstaat" Nr. 42 von 1872. Citirt bei Cohn, Nationalökonomische 
Studien. Stuttgart 1886. S. 305.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.