Unterbrechung des Betriebes stattfinden darf, unter diese Ausnahmen zu
begreifen sein.
Um die Ziele des Arbeiterschutzes zu erreichen, bedarf es auch durch'
aus keiner peinlichen Jnnehaltung derselben Maximal-Arbeitszeit für alle
Tage des Jahres, vielmehr bestätigt auch hier „die Ausnahme die Regel"-
Es kann in der That Gründe geben: Einholung unfreiwilliger, durch
Fenersbrunst, Maschinenbruch re. verursachter Unterbrechungen des
Betriebes, Ausführung dringender Arbeiten und Bestellungen,
Jnnehaltung der Lieferfrist re., welche eine ausnahmsweise Ueber
arbeit (über die normale Zeit hinaus) wohl rechtfertigen, und
sind auch in fast allen Gesetzgebungen solche Ausnahmen vorgesehen-
Meist ist den untern und höhern Aufsichtsbehörden die Befuguişi
eingeräumt, in solchen Fällen in bestimmtem Umfange Ueberarbeit z»
bewilligen. In der Schweiz ist z. B., wie erwähnt, „zu einer aus'
nahmsweisen oder vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, sofern
das Verlangen die Zeitdauer von zwei Wochen nicht übersteigt, von den
zuständigen Bezirksbehörden oder, wo solche nicht bestehen, von de»
Ortsbehörden, sonst aber von der Cantons-Regierung die Bewilligung
einzuholen". In England sind in dem Gesetze selbst eine Reihe vo»
Industrien und Arbeiten aufgeführt, für welche unter bestimmten
dingungen für eine Anzahl Tage im Jahre eine längere Arbeitszeit selşş
bis zur vierzehn Stunden täglich zugelassen ist.
Einen Versuch anderer Art, den Fabriken einen gewissen Spielraw»
zu sichern, ohne die Zwecke des Maximal-Arbeitstages zu gefährden, bietet
ein vom Verfasser im deutschen Reichstag 1885 gestellter „Eventual'
antrag", betreffend die Regelung der Arbeitszeit in Textil-Fabrikew
In diesem Gesetzentwurf sind zunächst nach dem Vorgänge der Schweiz
alle Arbeiten ausgenommen, „welche der eigentlichen Fabrication ul-
Hülfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen." Dahin gehören alw)
Reparaturarbeiten, Putzen, Packen; ferner diejenigen Arbeiten, welche vo»
der Witterung abhängen; endlich Arbeiten, welche nothwendig sind,
ein Verderben der Stoffe oder ein Mißlingen der Arbeitsprodncte 3 11
vermeiden. Damit sind schon eine Reihe von Schwierigkeiten bei Durch'
führung eines Maximal-Arbeitstages beseitigt. Weiter ist bestimmt:
„Durch Naturereignisse oder Unglücksfälle verursachte Störungen des Betrieb-
oder einzelner Abtheilungen desselben können durch einstündige tägliche Ueberarbeit wied^
eingeholt werden. Wenn diese Ueberarbeit achtzehn Arbeitstage übersteigt, bedarf C ' J
der Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde. — Fabriken, welche während des gaķ"
Jahres weniger als die gesetzlich zulässige Arbeitszeit arbeiten, dürfen sechs Wochen Ì sll1 ļļ
ebenso viel täglich überarbeiten, als sie während der übrigen Zeit des Jah^.'
täglich unter der gesetzlichen Maximalgrenze geblieben sind. — In Fabriken oder Abthu