Full text : Schutz dem Arbeiter!

Unterbrechung  des  Betriebes  stattfinden  darf,  unter  diese  Ausnahmen  zu
begreifen  sein.
Um  die  Ziele  des  Arbeiterschutzes  zu  erreichen,  bedarf  es  auch  durch'
aus  keiner  peinlichen  Jnnehaltung  derselben  Maximal-Arbeitszeit  für  alle
Tage  des  Jahres,  vielmehr  bestätigt  auch  hier  „die  Ausnahme  die  Regel"-Es
  kann  in  der  That  Gründe  geben:  Einholung  unfreiwilliger,  durch
Fenersbrunst,  Maschinenbruch  re.  verursachter  Unterbrechungen  des
Betriebes,  Ausführung  dringender  Arbeiten  und  Bestellungen,
Jnnehaltung  der  Lieferfrist  re.,  welche  eine  ausnahmsweise  Ueberarbeit ­
  (über  die  normale  Zeit  hinaus)  wohl  rechtfertigen,  und
sind  auch  in  fast  allen  Gesetzgebungen  solche  Ausnahmen  vorgesehen-Meist
  ist  den  untern  und  höhern  Aufsichtsbehörden  die  Befuguişi
eingeräumt,  in  solchen  Fällen  in  bestimmtem  Umfange  Ueberarbeit  z»
bewilligen.  In  der  Schweiz  ist  z.  B.,  wie  erwähnt,  „zu  einer  aus'
nahmsweisen  oder  vorübergehenden  Verlängerung  der  Arbeitszeit,  sofern
das  Verlangen  die  Zeitdauer  von  zwei  Wochen  nicht  übersteigt,  von  den
zuständigen  Bezirksbehörden  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  von  de»
Ortsbehörden,  sonst  aber  von  der  Cantons-Regierung  die  Bewilligung
einzuholen".  In  England  sind  in  dem  Gesetze  selbst  eine  Reihe  vo»
Industrien  und  Arbeiten  aufgeführt,  für  welche  unter  bestimmten
dingungen  für  eine  Anzahl  Tage  im  Jahre  eine  längere  Arbeitszeit  selşş
bis  zur  vierzehn  Stunden  täglich  zugelassen  ist.
Einen  Versuch  anderer  Art,  den  Fabriken  einen  gewissen  Spielraw»
zu  sichern,  ohne  die  Zwecke  des  Maximal-Arbeitstages  zu  gefährden,  bietet
ein  vom  Verfasser  im  deutschen  Reichstag  1885  gestellter  „Eventual'
antrag",  betreffend  die  Regelung  der  Arbeitszeit  in  Textil-Fabrikew
In  diesem  Gesetzentwurf  sind  zunächst  nach  dem  Vorgänge  der  Schweiz
alle  Arbeiten  ausgenommen,  „welche  der  eigentlichen  Fabrication  ul-Hülfsarbeiten
  vor-  oder  nachgehen  müssen."  Dahin  gehören  alw)
Reparaturarbeiten,  Putzen,  Packen;  ferner  diejenigen  Arbeiten,  welche  vo»
der  Witterung  abhängen;  endlich  Arbeiten,  welche  nothwendig  sind,
ein  Verderben  der  Stoffe  oder  ein  Mißlingen  der  Arbeitsprodncte  3 11
vermeiden.  Damit  sind  schon  eine  Reihe  von  Schwierigkeiten  bei  Durch'
führung  eines  Maximal-Arbeitstages  beseitigt.  Weiter  ist  bestimmt:
„Durch  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  verursachte  Störungen  des  Betrieboder
  einzelner  Abtheilungen  desselben  können  durch  einstündige  tägliche  Ueberarbeit  wied^
eingeholt  werden.  Wenn  diese  Ueberarbeit  achtzehn  Arbeitstage  übersteigt,  bedarf  C ' J
der  Genehmigung  der  höhern  Verwaltungsbehörde.  —  Fabriken,  welche  während  des  gaķ"
Jahres  weniger  als  die  gesetzlich  zulässige  Arbeitszeit  arbeiten,  dürfen  sechs  Wochen  Ì sll1 ļļ
ebenso  viel  täglich  überarbeiten,  als  sie  während  der  übrigen  Zeit  des  Jah^.'
täglich  unter  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  geblieben  sind.  —  In  Fabriken  oder  Abthu
            
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