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: Un 8w von Fabriken, in denen wegen flauen Geschäftsganges länger als vier Wochen
Untereinander täglich um zwei Stunden weniger als die gesetzliche Arbeitszeit gearbeitet
ist zum Ausgleich eine tägliche einstündige Ucberarbeit, jedoch höchstens auf
’ c Dauer von vier Wochen, gestattet. — In einzelnen Abtheilungen der Fabrik
nrf auf vier Wochen im Jahre bis zu zwei Stunden täglich übergearbeitet werden, wenn
tc normale Beschäftigung wenigstens der doppelten Anzahl von Arbeitern in
andern Abtheilungen derselben Fabrik davon abhängig ist. Die Gesammtzahl dieser Ueber-
1 unbcn darf jedoch in einem Jahre höchstens 24 betragen. — Die Ortspoli-
ibehörde kann (außerdem noch) im Ganzen für sechs Tage, die höhere Vermal-
nngsbehörde für achtzehn Tage je in einem Jahre Ueberarbeit bis zu zwei Stunden
Nñlich erlauben. Diese Erlaubniß muß schriftlich, mit Angabe der Gründe, nachgesucht
und schriftlich gegeben werden. — Fabriken, welche von den Vergünstigungen der §§ 7 bis
^0 Gebrauch machen wollen, müssen den Grund, den Anfang und die voraussichtliche
uer der Herabsetzung wie auch der Erhöhung der Arbeitszeit sofort im Beginn der
^ tspolizeibehörde, sowie dem Fabrik-Juspector (§ 139 b der Gewerbe-Ordnung) mit-
feilen und ebenso durch Anschlag in der Fabrik bekannt geben."
In diesen Bestimmungen ist also für diejenigen Unternehmungen,
Welche während des ganzen Jahres oder während einer längern Zeit des
^hres hinter der gesetzlichen Arbeitszeit zurückbleiben, gesetzlich die Ver
günstigung vorgesehen, zu anderer Zeit, wo die Aufträge sich drängen,
^"ch in bestimmtem Umfange über die normale Zeit hinauszugehen.
Außerdem ist auch noch der Orts- resp. höhern Aufsichtsbehörde die Be«
lUgniß eingeräumt, Ueberarbeit zu erlauben.
Der Verband deutscher Buchdrucker sucht den Maximal-Arbeitstag
dadurch zu sichern, daß Ueberstunden besonders, und zwar viel höher,
gelohnt werden müssen; allein durch eine solche gesetzliche Bestim
mung wird nichts erreicht sein, da dann die Ueberstunden Regel werden
önnten und die Normal-Tagesstunden einfach um so viel geringer bezahlt
wurden, als die Ueberstunden höher bezahlt werden müßten.
Eine Regelung der Arbeitszeit in diesem Rahmen ist recht wohl
Möglich und durchführbar. Je mehr das Gesetz resp. die Ausführungs-
^er ordn ungen in's Detail gehen, desto mehr kann den Bedürfnissen
kr verschiedenen Industrien und Arbeiter Rechnung getragen werden.
. kwiß, ein jedes solches Gesetz bleibt „schablonenhaft", aber doch nur in
ein Sinne, daß auch im Rahmen desselben noch eine übermäßige inten
se Anspannung der Arbeiter möglich ist; jedenfalls wird aber den
schlimmsten Mißständen gesteuert, nud ist der Erlaß eines solchen Ge-
iktzes schon geeignet, auch den freien Bestrebungen auf Herab-
'^ung der Arbeitszeit wirksam Vorschub zu leisten.
^ Freilich, der Herr Reichskanzler Fürst Bismarck hat umgekehrt
kr Befürchtung Ausdruck gegeben, daß die Fabriken, welche bisher unter
et gesetzlichen Obergrenze der Arbeitszeit geblieben seien, mit dem Erlaß