ö 3. Buch. Die Staatsausgaben.
3 Der amerikanische Bürgerkrieg 1861/65.
Nordamerika 18 800,— Millionen Mark
Südamerika 9 200,— % n
Gesamtsumme 28 000,— Millionen Mark
4. Krieg in Schleswig 1864.
Dänemark (einschließlich der Kriegsentschädigung, welche
die Kriegskosten Preußens und Österreichs deckte) 144,— Millionen Mark
. 5. Krieg von 1866.
Österreich 480,— Millionen Mark
Preußen 320,— N ns
Italien 320,— N 5
übrige Staaten 200,— 5
Gesamtsumme 1320,— Millionen Mark
6. Der deutsch-französische Krieg 1870/71.
Nach Wagner?) betrugen die eigentlichen Kriegskosten für
Frankreich 1912, für Deutschland 1939 Millionen Frank. Im
ganzen kostete der Krieg Frankreich, das ja auch die Kosten
Deutschlands zu bezahlen hatte, 13 Milliarden Frank. „Die Zeche,
die allein der französische Staat, außer den Gemeinden, Departe-
ments und Individuen, für den Krieg zu zahlen hatte, beträgt nach
amtlichen Angaben ungefähr 8740 Millionen Frank.“
Die gesamten Kriegskosten Frankreichs verteilen sich folgender-
maßen:
Kriegsentschädigung 5315 Millionen Frank
Neubeschaffung von Kriegsmaterial 2144 - -
Kriegsentschädigungsleistungen der Departements 1487 ns N
Laufende Kriegskosten 1315 N ©
Invalidenpensionen 1314 6 3
Kosten der deutschen Okkupation 340 5 nn
Verlust an finanziellen Einnahmen 2024
Der Übergang zum Frieden kam in Deutschland mit folgen-
den Ziffern in Betracht:
A. Wiedergutmachung von Schäden usw. infolge des Krieges:
Invalidenpensionen (bis Ende 1872 und Dotation des
Invalidenfonds) 591,— Millionen Mark
Beihilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr 12,— 7m -
Beihilfen an aus Frankreich vertriebene Deutsche 6,— 5 4
Entschädigung der deutschen Reederei usw. 16,8 E ”
Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen 113,1 7 2
B. Wiederherstellung der deutschen Kriegsmacht 558,3 A 7
C. Ausgaben für allgemeine Verwaltungszwecke und Ver-
waltungsreformen 107,7 E )
D. Kapitalanlagen in ertraggebendem Reichsvermögen
(Eisenbahnen) 431,4 N S
ıı Wagner, Das Reichsfinanzwesen (Holtzendorff’s Jahrbuch für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, III. Jahrgang 1. Hälfte S. 119).
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