Full text : Schutz dem Arbeiter!

Gesetzentwurf  des  Deutschen  Reichstages  betreffend
Sonntagsruhe.

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Der  vom  Deutschen  Reichstage  1888  angenommene  Gesetzentwurf
ä»r  Sicherung  der  Sonntagsruhe  (Antrag  Dr.  Lieber-Hitze)  lerntet:
An  Stelle  des  §  105  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:
§  105.  Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten  Betankungen, ­
  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
^  §  105  a.  Zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen  können  die  Gewerbetreibenden  die
weiter  nicht  verpflichten.
.  Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  und
^"sessionellen  Verhältnisse  die  Landesregierungen.
§  105  b.  Im  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüchen
ņd  Gruben,  von  Hüttenwerken,  Fabriken  und  Werkstätten,  von  Werften  und  Bauten  aller
^  dürfen  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden,
ļ  Äm  Handelsgewerbe  dürfen  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festìn
  nicht  länger  als  fünf  Stunden  beschäftigt  werden.  Die  Stunden,  während  welcher
j,’ e  Beschäftigung  stattfinden  darf,  werden  von  der  Ortspolizeibehörde  festgestellt.  Die
Einstellung  kann  für  verschiedene  Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.  Die
^.^spolizeibehörve  kann  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für  gewisse,
Dauer  von  vier  Wochen  nicht  übersteigende  Zeiten  eine  Vermehrung  der  Stunden,
welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  zulassen.
§  105  c.  Die  Bestimmungen  des  §  105  b  finden  keine  Anwendung:  1.  auf  Arbeiten
Reinigung  und  Instandhaltung,  durch  welche  der  regelmäßige  Fortgang  des  eigenen
eines  fremden  Betriebes  bedingt  ist,  sofern  die  Beschäftigung  in  der  Weise  geregelt
g  '  daß  jeder  Arbeiter  an  jedem  zweiten  Sonn-  und  Festtage  mindestens  in  der  Zeit  von
Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  von  Arbeit  befreit  bleibt;  2.  auf  Arbeiten,  welche
^  Beseitigung  eines  Nothstandes  vorgenommen  werden  müssen;  3.  auf  Gast-und  Schank-'^hschafts-,
  sowie  auf  Verkehrsgewcrbe.
¡i  §  105  d.  Für  bestimmte  Gewerbe,  insbesondere  für  Betriebe,  in  denen  Arbeiten
Jlontntcn,  welche  ihrer  Natur  nach  eine  Unterbrechung  oder  einen  Aufschub  nicht  gestatten,
für  Betriebe,  welche  ihrer  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  sind,
er  welche  in  gewissen  Zeiten  des  Jahres  durch  unabwendbare  Verhältnisse  zu  einer  außer-^vhnlich
  verstärkten  Thätigkeit  genöthigt  sind,  können  durch  Beschluß  des  Bundesraths
ìwnahmen  von  der  Bestimmung  des  §  105  b  Absatz  1  zugelassen  werden.
.  Die  Regelung  der  an  Sonn-  und  Festtagen  in  diesen  Betrieben  gestatteten  Arbeiten
%  der  Bedingungen,  unter  welchen  sie  gestattet  sind,  erfolgt  für  alle  Betriebe  derselben
gleichmäßig  und  thunlichst  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  Arbeiter  an  jedem  zweiten
/"n-  und  Festtage  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  von
^eit  befreit  bleibt.
            
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