Full text : Schutz dem Arbeiter!

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schreiten  und  nur  zum  Nutzen  der  Hülfsp  ersonen  verwendet  werden
dürften.
Um  der  Willkür  und  der  einseitigen  Ausnutzung  der  Strafen  seitens
der  Arbeitgeber  Schranken  zu  setzen,  hat  man  nach  doppelter  Richtung
ein  Correctiv  gesucht:  einmal  durch  Begrenzung  bezüglich  der  Höhe  der
zulässigen  Strafen,  dann  durch  die  Verpflichtung,  die  Strafen  in  die  zum
Besten  der  Arbeiter  bestehenden  Kassen  fließen  zu  lassen.  Das
Schweizer  Bundesgesetz  bestimmt  z.  B.:
Wenn  in  einer  Fabrik-Ordnung  Bußen  angedroht  werden,  so  dürfen  dieselben  die
Hälfte  des  Tagclohnes  des  Gebüßten  nicht  übersteigen.
Die  verhängten  Busen  sind  im  Interesse  der  Arbeiter,  namentlich  für  Unterstützungskassen, ­
  zu  verwenden.
Lohnabzüge  für  mangelhafte  Arbeit  oder  verdorbene  Stoffe  fallen  nicht  unter  den
Begriff  „Bußen".
Daß  bezüglich  der  Höhe  der  Strafen  eine  Grenze  festgesetzt  wird,
ist  um  so  nothwendiger,  als  es  ja  meistens  die  Meister  sind.  welche
dieselben  verhängen.  Die  Festsetzung  höherer  Strafen  (etwa  über  50  Psge.)
sollte  jedenfalls  dem  Arbeitgeber  resp.  Director  selbst  vorbehalten  sein,
und  auch  bei  geringern  Strafen  der  Appell  an  denselben  (oder  den
„Arbeiter-Ausschuß")  offen  stehen.  Ebenso  sollte  jedem  Verdachte
einer  materiellen  Ausnutzung  des  Strafrechts  von  vornherein  dadurch
vorgebeugt  werden,  daß  alle  Strafen  zum  Besten  der  Gesammt-Arbeiterschaft
  Verwendung  finden.  Selbst  wenn  es  sich  um  Abzüge
für  verdorbene  Waare  rc.  handelt,  sollte  der  Arbeitgeber  im  Interesse
der  Disciplin  das  Opfer  bringen,  —  nobel  genug  sein,  auf  die
Schadloshaltung  aus  den  sauer  verdienten  Arbeitergroschen  zu  verzichten,
eventuell  zu  Gunsten  der  Gesammtarbeiter.  Endlich  kann  verlangt
werden,  daß  die  Strafen  sofort  nach  geschehener  That  verhängt  und  direct
mündlich  oder  schriftlich  mitgetheilt  werden.  Sowohl  als  Controle
und  Correctiv,  wie  auch  um  übertriebenen  Klagen  der  Arbeiter,  daß  zu
viel  und  zu  hoch  gestraft  werde,  wirksam  zu  begegnen,  würde  es  sich
empfehlen,  daß  über  alle  Strafen  (Höhe,  Ursachen,  betroffene  Personen ­
  rc.)  Buch  geführt  und  regelmäßig  dem  Gewerberath  Abschrift
derselben  eingesandt  würde  x ).  So  bestimmt  das  österreichische  Gesetz:
')  Was  das  im  Bergbau  Übliche  „Wagen-Nullen"  anbelangt,  fo  ist  cs  selbstverständlich, ­
  daß  unrein  und  nicht  voll  gefüllte  Wagen  auch  nicht  voll  angerechnet  werden  können,
aber  anderseits  sollte  cs  ebenso  selbstverständlich  fein,  daß  1.  ein  Vertrauensmann  dex
Arbeiter  beigezogen  wird,  wie  es  in  England  Gesetz  ist;  daß,  falls  dieser  widerspricht,
2.  die  Entscheidung  an  eine  höhere  (gemeinsame)  Instanz  geht;  daß  3.  die  geförderten
Kohlen  oder  aber  der  entsprechende  Lohn  zu  Gunsten  der  Arbeiter  verwendet  werden;
daß  4.  sofort  dem  Arbeiter  die  Strafe  schriftlich  bekannt  gegeben  und  auch  da,  falls
cine  höhere  Instanz  noch  nicht  entschieden  hat  und  eine  nähere  Untersuchung  noch  möglich
erscheint,  ein  Appell  offen  steht;  daß  5.  über  die  Zahl  der  genullten  Wagen  regelmäßig
ein  Verzeichniß  geführt  wird.
            
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