Full text : Schutz dem Arbeiter!

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resp.  ber  Arbeitsstellung,  während  im  Uebrigen  die  Vertragsbedingungen
entweder  traditionell  oder  aber  in  der  Arbeits-  resp.  Fabrikordnung
vom  Arbeitgeber  einseitig  festgelegt  sind  und  von  dem  neu  eintretenden
Arbeiter  einfach  acceptirt  werden  müssen.  Dieses  Verhältniß  ist  um  so  mehr
gegeben,  als  die  nothwendige  Einheitlichkeit  des  Betriebes  eine  individuelle
Verschiedenheit  bezüglich  Arbeitszeit,  Lohnzahlung,  Strafen  rc.  kaum  şş
läßt.  Um  so  mehr  muß  aber  verlangt  werden,  daß  diese  Arbeits-Bedingungen
  in  einer  Arbeits-Ordnung  klar  und  bestimmt  niedergelegt ­
  sind,  damit  der  Arbeiter  sich  sowohl  vor  Eintritt  wie  auch  während
seiner  Thätigkeit  bezüglich  seiner  Stellung,  seiner  Rechte  wie  seiner
Pflichten  genau  unterrichten  kann,  und  der  Willkür  des  Arbeitgebers ­
  wie  seiner  Beamten  möglichst  Schranken  gezogen  sind.  In  dieser
Erwägung  haben  sowohl  die  Schweiz  wie  Oesterreich  den  Erlaß  einer
Arbeitsordnung,  wenigstens  in  den  Fabriken,  zur  Pflicht  gemacht,
auch  genauer  die  Punkte  bezeichnet,  welche  in  der  Arbeitsordnung
geregelt  sein  müssen,  und  die  Genehmigung  derselben  vorgesehen.  Die
Schweiz  will  außerdem  auch  noch,  daß  den  Arbeitern  vorher  Ge'
legenheit  gegeben  werde,  sich  über  dieselbe  auszusprechen.
Das  Schweizer  Bundesgesetz  bestimmt:
Art.  7.  Der  Fabrikbesitzer  ist  verpflichtet,  über  die  gesammte  Arbeitsordnung,  ^
Fabrikpolizei,  die  Bedingungen  des  Ein-  und  Austritts  und  die  Ausbezahlung  des  Lohn^
eine  Fabrik-Ordnung  zu  erlassen.
Wenn  in  einer  Fabrik-Ordnung  Bußen  angedroht  werden,  so  dürfen  dieselben  du-Hälfte
  des  Tagelohnes  des  Gebüßten  nicht  übersteigen.
Die  verhängten  Bußen  sind  im  Interesse  der  Arbeiter,  namentlich  für  Unterstützung-"
lassen  zu  verwenden.
Lohnabzüge  für  mangelhafte  Arbeit  oder  verdorbene  Stosse  fallen  nicht  unter  den
Begriff  „Bußen".
Die  Fabrikbesitzer  sollen  im  Weitern  auch  wachen  über  die  guten  Sitte«
und  den  öffentlichen  Anstand  unter  den  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  in  der  Anstalt.
Art.  8.  Die  Fabrik-Ordnungen  und  deren  Abänderungen  sind  der
Genehmigung  der  Regierung  des  betreffenden  Cantons  zu  unterstellen.  Diese  wird
die  Genehmigung  nur  ertheilen,  wenn  dieselben  nichts  enthalten,  was  gegen  die  gesetzliche"
Bestinunungen  verstößt.
Bevor  die  Genehmigung  ertheilt  wird,  soll  den  Arbeitern  G  e  l  e  g  e  n  h  e  i
gegeben  worden  sein,  sich  über  die  sie  betreffende  Verordnung  a  u  s  z  u  s  p  r  e  ch  e
Die  genehmigte  Fabrik-Ordnung  ist  für  den  Fabrikbesitzer  und  die  Arbeiter  verbindlich; ­
  Zuwiderhandlungen  seitens  des  Erstern  fallen  unter  Art.  19  (Strafbestimmungen)
des  Gesetzes.
Wenn  sich  bei  der  Anwendung  der  Fabrik-Ordnung  Uebelstände  herausstellen,  so  kann
die  Cantonsregierung  die  Revision  derselben  anordnen.
Die  Fabrik-Ordnung  ist,  mit  der  Genehmigung  der  Cantonsregierung  versehen,  ,n
großem  Druck  und  an  ausfälliger  Stelle  in  der  Fabrik  anzuschlagen  und  jedcw
Arbeiter  bei  seinem  Dienstantritt  besonders  zu  be  händigen.
Um  die  Durchführung  der  Bestimmungen,  namentlich  bezüglich  bestimmter  Arbeitevkategorien
  (Wöchnerinnen,  Jugendlichen  rc.)  zu  sichern,  haben  nach  Art.  6  die  Fabrikbesitzer
            
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