Full text : Schutz dem Arbeiter!

7

werbe-Ordnung  zuständigen  Fabrik-Jnspector  schriftlich  mitzutheilen  und  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  der  Fabrik  durch  Anschlag  bekannt  zu  geben.  Die  Pausen  müssen
für  alle  Arbeiter  derselben  Abtheilung  möglichst  gleichzeitig  sein.
§  5.  Für  das  Mittagessen  ist  um  die  Mitte  der  Arbeitszeit  wenigstens  eine  Stunde
freizugeben.
Arbeitern,  welche  ihr  Mittagsmahl  mitbringen  oder  sich  bringen  lassen,  sollen  außerhalb ­
  der  gewohnten  Arbeitsräume  angemessen  e,  im  Winter  geheizte  R  äumlichfeiten
  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  werden.
8  6.  Die  Bestimmungen  der  88  1  bis  4  finden  keine  Anwendung  auf  Arbeiten,
welche  der  eigentlichen  Fabrication  als  Hülfsarbeiten  vor-  oder  nachgehen  müssen.  Dahin
gehören  auch  Reparatur-Arbeiten,  Putzen,  Packen,  ferner  diejenigen  Arbeiten,  welche  von
der  Witterung  abhängen;  endlich  Arbeiten,  welche  nothwendig  sind,  um  ein  Verderben  der
Stoffe  oder  ein  Mißlingen  der  Arbeits-Prvducte  zu  vermeiden.
8  7.  Durch  Natur-Ereignisse  oder  Unglücksfälle  verursachte  Störungen  des
Betriebes  oder  einzelner  Abtheilungen  desselben  können  durch  einstündige  tägliche  Ueberarbeit
wieder  eingeholt  werden.
Wenn  diese  Ueberarbeit  18  Arbeitstage  übersteigt,  bedarf  es  der  Genehmigung
der  höhern  Verwaltungsbehörde.
8  8.  Fabriken,  welche  während  des  ganzen  Jahres  weniger  wie  die  gesetzlich  zulässige
Arbeitszeit  arbeiten,  dürfen  drei  Wochen  lang  eben  so  viel  täglich  überarbeiten,  als  sie
während  der  übrigen  Zeit  des  Jahres  täglich  unter  der  gesetzlichen  Maxinial-Grenze  geblieben ­
  sind.
8  9.  In  Fabriken  oder  Abtheilungen  von  Fabriken,  in  denen  wegen  flauen  Geschüftsganges
  länger  als  vier  Wochen  hintereinander  täglich  um  zwei  Stunden  weniger  als  die
gesetzliche  Arbeitszeit  gearbeitet  wird,  ist  zum  Ausgleich  eine  tägliche  e  i  n  st  ündi  g  e  Ucberarbeit,
  jedoch  höchstens  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  gestattet.

8  10.  In  einzelnen  Abtheilungen  der  Fabrik  darf  auf  vier  Wochen  im
Jahre  bis  zu  zwei  Stunden  täglich  übergearbeitet  werden,  wenn  die  normale  Beschäftigung
wenigstens  der  doppelten  Anzahl  von  Arbeitern  in  andern  Abtheilungen  derselben
Fabrik  davon  abhängig  ist.  Die  Gesammtzahl  dieser  Ueberstunden  darf  jedoch  in  einem
Jahre  höchstens  24  Betragen.
8  11.  Die  Orts-Polizeibehörde  kann  im  Ganzen  für  sechs  Tage,  die
höhere  Verwaltung-Behörde  für  18  Tage  je  in  einem  Jahre  Ueberarbeit  bis
zwei  Stunden  täglich  erlauben.  Diese  Erlaubniß  muß  schriftlich,  mit  Angabe  der
Gtüude,  nachgesucht  und  schriftlich  gegeben  werden.

§  12.  Fabriken,  welche  von  den  Vergünstigungen  der  88  7  bis  10  Gebrauch  machen
wollen,  müssen  den  Grund,  den  Anfang  und  die  voraussichtliche  Dauer  der  Herabsetzung
wie  auch  der  Erhöhung  der  Arbeitszeit  sofort  im  Beginn  der  Orts-Polizeibehörde  sowie
öeul  Fabrik-Jnspector  (§  139b  der  Gewerbe-Ordnung)  mittheilen  und  ebenso  durch  Anfchlag
  in  der  Fabrik  bekannt  geben.
8  13.  Die  Fabrik-Jnspectorcn  erstatten  in  den  nach  8  139  b  Absatz  3  der  deutschen
Gewerbe-Ordnung  vorgesehenen  Jahresberichten  über  die  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen ­
  und  die  stattgefundenen  Ausnahmen  Bericht.
8  14  (setzt  die  Strafen  rc.  fest).

Endlich  (d  d.  29.  Januar  1885)  erschien  noch  ein  umfassender
Ģesetzentwurf  der  social-demokratischen  Partei  (Auer  und  Genoffen),
  der  über  die  Anträge  der  übrigen  Parteien  weit  hinausging.
Derselbe  beschränkte  sich  nicht  auf  die  Fabriken  oder  Werkstätten,  sondern
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.