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Nationalliberaler Abgeordneter (Gneist) war es, der gelegentlich diese
Parole gegeben: den alten „unverwüstlichen" deutschen Particularismus
gegen die Socialdemokratie mobil zu machen. Wie berechtigt der Gedanke
%, beweist die Thatsache, daß sowohl in England wie in der Schweiz
bis Socialdemokratie am wenigsten Boden gefaßt hat.
b Regelung von Kohn ete. Streitigkeiten (Gerverke-
grrichte, Ginignngsamter). — Gewerkschaftliche Grgnni-
fation. — „Minimal Kahne."
Je schärfer die socialen Gegensätze sich gestalten, desto mehr liegt
eine schnelle, billige, sachkundige, vertrauenswürdige und ge
rechte Begleichung resp. Erledigung der an den Arbeitsvertrag sich
anschließenden Streitigkeiten auch im öffentlichen Interesse. Diese
Streitigkeiten beziehen sich entweder auf die Auslegung und Erfüllung
W bereits geschlossenen Arbeitsvertrages, oder aber auf die Be
engungen des noch zu schließenden Vertrages. Die Streitigkeiten
ersterer Richtung fallen in die Competenz der
Gewerbegerichte.
Die Zweckmäßigkeit besonderer Fachgerichte ist sowohl in der
Gewerbeordnung (§ 120a) wie durch verschiedene Vorlagen der
Ņeich sr eg i erun g (1873, 1874, 1878), wie auch durch mehrfache
Anregungen des Reichstages (z. B. durch die wiederholte Annahme
bet Resolution Or. Lieber u. Gen. 1886 wie 1888) anerkannt, und
'll ein bezüglicher Entwurf der Regierung auch bereits ausgearbeitet
"nd veröffentlicht.
Die wesentlichen Bestimmungen sind:
Die Errichtung erfolgt durch Orts sta tut; doch können auch für weitere Communal-
Nerbände.Gewerbegerichte errichtet werden (§ 1). Die Landes - Centralbehörde kann die
Errichtung anordnen. Anwendung findet das Gesetz auf die „gewerblichen Arbeiter"
Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter) im Sinne des Titels 7 der Gewerbeordnung
[§ 2). Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Streitigkeiten l.übcr den Antritt, die Fort-
atzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den
Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungs
ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse; 8. über die Berechnung und Anrechnung der von
Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungs - Beiträge (§ 3). Die Zuständigkeit kann
"uch auf bestimmte Gewerbebetriebe oder örtliche Bezirke beschränkt, durch die Lande'-
î^ntralbehôrde aber auch örtlich erweitert werden (§ 4). Die Kosten trägt die Gemeinde
Mp. der weitere Communalverband (ß 6). Der Vorsitzende, sowie Stellvertreter dürfen
nicht Arbeiter resp. Arbeitgeber sein, werden vom Magistrat resp. der Gemeindevertretung
^wählt (§ 10) und bedürfen der Bestätigung der höhcrn Verwaltungsbehörde (814).
Ņ^enn mehrere Abtheilungen (Kammern) bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt