Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Nationalliberaler Abgeordneter (Gneist) war es, der gelegentlich diese 
Parole gegeben: den alten „unverwüstlichen" deutschen Particularismus 
gegen die Socialdemokratie mobil zu machen. Wie berechtigt der Gedanke 
%, beweist die Thatsache, daß sowohl in England wie in der Schweiz 
bis Socialdemokratie am wenigsten Boden gefaßt hat. 
b Regelung von Kohn ete. Streitigkeiten (Gerverke- 
grrichte, Ginignngsamter). — Gewerkschaftliche Grgnni- 
fation. — „Minimal Kahne." 
Je schärfer die socialen Gegensätze sich gestalten, desto mehr liegt 
eine schnelle, billige, sachkundige, vertrauenswürdige und ge 
rechte Begleichung resp. Erledigung der an den Arbeitsvertrag sich 
anschließenden Streitigkeiten auch im öffentlichen Interesse. Diese 
Streitigkeiten beziehen sich entweder auf die Auslegung und Erfüllung 
W bereits geschlossenen Arbeitsvertrages, oder aber auf die Be 
engungen des noch zu schließenden Vertrages. Die Streitigkeiten 
ersterer Richtung fallen in die Competenz der 
Gewerbegerichte. 
Die Zweckmäßigkeit besonderer Fachgerichte ist sowohl in der 
Gewerbeordnung (§ 120a) wie durch verschiedene Vorlagen der 
Ņeich sr eg i erun g (1873, 1874, 1878), wie auch durch mehrfache 
Anregungen des Reichstages (z. B. durch die wiederholte Annahme 
bet Resolution Or. Lieber u. Gen. 1886 wie 1888) anerkannt, und 
'll ein bezüglicher Entwurf der Regierung auch bereits ausgearbeitet 
"nd veröffentlicht. 
Die wesentlichen Bestimmungen sind: 
Die Errichtung erfolgt durch Orts sta tut; doch können auch für weitere Communal- 
Nerbände.Gewerbegerichte errichtet werden (§ 1). Die Landes - Centralbehörde kann die 
Errichtung anordnen. Anwendung findet das Gesetz auf die „gewerblichen Arbeiter" 
Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter) im Sinne des Titels 7 der Gewerbeordnung 
[§ 2). Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Streitigkeiten l.übcr den Antritt, die Fort- 
atzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den 
Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungs 
ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse; 8. über die Berechnung und Anrechnung der von 
Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungs - Beiträge (§ 3). Die Zuständigkeit kann 
"uch auf bestimmte Gewerbebetriebe oder örtliche Bezirke beschränkt, durch die Lande'- 
î^ntralbehôrde aber auch örtlich erweitert werden (§ 4). Die Kosten trägt die Gemeinde 
Mp. der weitere Communalverband (ß 6). Der Vorsitzende, sowie Stellvertreter dürfen 
nicht Arbeiter resp. Arbeitgeber sein, werden vom Magistrat resp. der Gemeindevertretung 
^wählt (§ 10) und bedürfen der Bestätigung der höhcrn Verwaltungsbehörde (814). 
Ņ^enn mehrere Abtheilungen (Kammern) bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt
	        
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