Full text : Schutz dem Arbeiter!

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§  106.  Die  Arbeitszeit  für  alle  in  gewerblichen  Unternehmungen  beschäftigten
über  16  Jahre  alten  Hltlfspersonen  darf  täglich  höchstens  zehn  Stunden,  an
Samstagen  höchstens  acht  Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  währen.
Bei  Arbeiten  unter  Tag  (in  Bergwerken,  Salinen  rc.)  oder  in  Betrieben,  in  denen
ununterbrochen  Tag-  und  Nachtarbeit  stattfindet,  darf  die  tägliche  Arbcitsfchicht  a  ch  t
Stunden  nicht  überschreiten.
Jugendliche  Hülfspersonen  im  Alter  von  14  bis  16  Jahren  dürfen  täglich
u  i  ch  t  über  acht  Stunden  beschäftigt  werden.
(Nach  §  106  a  soll  die  Arbeitszeit  zwischen  Morgens  6  Uhr  (im  Sommer)  resp.  7
Uhr  und  Abends  7  Uhr  liegen  und  durch  (im  Ganzen  zwei  Stunden)  Pausen  unterbrochen ­
  werden.  Das  Arbeitsamt  mit  Zustimmung  der  Arbeitskammer  kann  Ausnahmen
Zulassen.  Für  die  Arbeiter,  welche  Mittags  nicht  nach  Haufe  gehen,  soll  ein  Eßraum
eingerichtet  sein.)
^  8  107.  An  Sonn-  und  Festtagen  ist  gewerbliche  Arbeit  verboten.
Ausgenommen  hiervon  ist  die  Beschäftigung  bei  Verkehrs-  und  Transport-Anstalten,
so  weit  sie  den  nothwendigen  Betrieb  derselben  betrifft,  bei  G  a  st  wirthschaften  aller
Ņrt,  öffentlichen  Erholungs-  oder  Vergnügungs-Anstalten,  sowie  bei  denjenigen
Gewerben,  die  ihrer  Natur  nach  einen  ununterbrochenen  Betrieb  erfordern. ­

^  Berka  ufs  st  eilen  aller  Art  dürfen  an  Sonn-  und  Festtagen  höchstens  fünf
stunden  geöffnet  und  müssen  spätestens  Nachinittags  sechs  Uhr  geschlossen  sein.  Die
uähere  Zeitbestimmung  steht  der  höher»  Verwaltungsbehörde  zu.
Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landes-Regierungen.
Das  Arbeitsamt  ist  befugt,  die  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen  zeitweilig  und
o  "  Ş  11  u  h  >n  s  w  e  i  s  e  zu  gestatten,  wenn  Unglücksfälle  oder  Natur-Ereignisse  den  regelmäßigen ­
  Beirieb  unterbrochen  haben  oder  der  Betrieb  sich  zur  Verhütung  von  Unglücksfällcn
  als  unumgänglich  nothwendig  erweist.
Die  Arbeit  in  den  für  Werktage  vorgeschriebenen  Schranken  ist  ferner  gestattet,  wo
Märkte  oder  Messen  in  Sonn-  oder  Festtage  fallen.  Das  Nähere  bestimmt  die  höhere
Verwaltungsbehörde.
Hülfspersonen.  die  bei  regelmäßigem  Sonn-  und  Festtagsbetrieb  beschäftigt  sind,  ist
rn  der  Woche  ein  Ruhetag  zu  gewähren.
8  108.  Die  Nachtarbeit  ist  verboten.
Das  Arbeitsamt  ist  befugt,  unter  Zustimmung  der  Arbeitskammern  dieselbe  zu  gestatten:
a.  bei  dem  Betrieb  von  Verkehrs-  und  Transport-Anstalten;
0-  bei  solchen  Werken,  die  ihrer  Natur  nach  Nachtarbeit  erfordern.
.  Hülfspersonen,  die  eine  volle  Schicht  bei  regelmäßiger  Nachtarbeit  beschäftigt  waren,
uv ' en  ’ ,l  ber  darauf  folgenden  Tagesschicht  nicht  beschäftigt  werden.
Hülfspersonen,  die  bei  regelmäßiger  Nachtarbeit,  aber  nicht  in  voller  Schicht  beschüflgt
  waren,  ist  von  dem  Zeitpunkt  der  Beendigung  der  Arbeit  bis  zu  ihrem  Wiederbeginn
^u>e  Ruhezeit  von  mindestens  acht  Stunden  zu  gewähren.
cy  ^  108a.  Für  Arbeiterinnen  jeglichen  Alters  und  männliche  Arbeiter  unter  16
iJi™  ìst  die  regelmäßige  Nachtarbeit  verboten.  Auch  dürfen  Arbeiterinnen  jeglichen
ü»eder  m,f  Hochbauten  noch  unter  Tage  beschäftigt  werden,
m  »,  lusnahmen  sind  in  derselben  Weife  wie  §  107  al.  4  vorgesehen.  Auch  für  die
"  1  "ì'  eit  sind  die  Pausen  vorgeschrieben.)
rf l09 (  Wöchnerinnen  dürfen  vor  und  nach  ihrer  Niederkunft  im  Ganzen  wäh-0
  1  l  Wochen  nicht  beschäftigt  werden  und  darf  eine  Kündigung  oder  Entlassung
cr>c  mit  aus  der  Arbeit  während  dieser  Zeit  nicht  stattfinden.
            
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