alíe Vereine zusammen sind einer Centralbehörde oder einem Exe cuti v-Comitê
unterworfen. Die Beitrüge der Mitglieder werden an den Zweigverein
abgeführt; dieser leistet auch die Vergütungen, aus welche die Mitglieder Anspruch
haben. Jeder Zweigverein hat zu den Kosten des Verbandes und der Centralverwaltung
beizutragen. Letztere werden jedes Jahr auf den Durchschnittswerth
pro Mitglied erhoben. Denjenigen Zweigvereinen, welche in ihrem Besitz
weniger als bcu Durchschnittswerth per Kopf haben, wird die Differenz von den
Vereinen, welche mehr haben, vergütet. Zweigvereine, welche in Folge von Strei'
tigkeiten, schlechtem Geschäftsgang oder andern Ursachen ihre Gelber vor der
Ausgleichsperiode verbrauchen, werden von Vereinen, die über mehr Mittel verfügen,
unterstützt. Man kann deshalb sagen, daß der ganze Fonds einer solchen
Organisation jederzeit von irgend einer Stelle für die von den Statuten bestimmten
Zwecke zur Verfügung steht. Innerhalb gewisser, vom Statut festgesetztes
Grenzen hat jeder Zweigvereiu das Recht der Selbstverwaltung; wenn er jedoch
das Statut verletzt, kann das Executiv-Comite einschreiten und dafür Sorge tragen, ¡
daß die Gesetze der Gesellschaft streng innegehalten werden. Um den Zweig"
vereinen, Beamten und Mitgliedern die Übertretung der Statuten zu erschweren,
hat jedes Mitglied das Recht, beim Executiv-Comite Beschwerde
zu erheben.
Jeder Zweigverein hat ferner außer den nöthigen Beamten eine Commission,
welche in Angelegenheiten, die ausschließlich den Zweigverein und desse"
Mitglieder betreffen, die Enischeidung zu treffen hat. Die Thätigkeit der Ce»""
mission unterliegt jedoch der Genehmigung des Zweigvereins.
Es ist die Pflicht jedes Zw eigvereins- Secreta irs, am ersten eim^
jeden Monats dem Execuiivcomitê eine genaue Aufstellung über die Anzatz
der Mitglieder, welche keine Arbeit haben, krank oder invalide sind, einzusenden,
und zwar nach dem Stande am Ende eines jeden Monats. Auf diese
Weise erhält die Gesellschaft von jedem Zweigverein ein Material, welches üben
die Schwankungen des Geschäfts in allen Theilen des Gebietes, über welches şiw
die Gesellschaft erstreckt, Auskunft gibt. Am Ende eines jeden Quartals un
— im Detail — am Ende eines jeden Jahres hat der Zweigvereins-Secretau
an das Executiv-Comite zur Veröffentlichung eine Zusammenstellung der Einnahme"
und Ausgaben 511 liefern, welche genau festzustellen ist. Die Abrechnungen dev
Gesellschaft werden veröffentlicht und den Zweigvereinen zur Kenntuißnahme ò 11 '
gesandt. Die ausführlichen Berichte mancher Gesellschaften umfassen Bände """ ¡
beträchtlichem Umfang.
Im Allgemeinen wird von den Mitgliedern ein Beitrag von 1 sh-Woche
erhoben '), der aber je nach Bedürfniß erhöht wird. Es kam sogar vor,
daß von einigen Gesellschaften 2 sh. 6 d. per Woche auf längere Zeit erhobt
wurden. Für außerordentliche Bedürfnisse werden noch besondere Beiträge
gelegt. Vergütungen an Arbeitslose werden im Allgemeinen nur von Vereine"
geleistet, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken; aber Vergütung^" j
’) Für reine Trade Union-Zwecke weniger, z. B. bei der Union der Durham^
Kohlenbergleute 3 d. per Woche.