Full text : Schutz dem Arbeiter!

alíe  Vereine  zusammen  sind  einer  Centralbehörde  oder  einem  Exe  cuti  v-Comitê
  unterworfen.  Die  Beitrüge  der  Mitglieder  werden  an  den  Zweigverein
abgeführt;  dieser  leistet  auch  die  Vergütungen,  aus  welche  die  Mitglieder  Anspruch
haben.  Jeder  Zweigverein  hat  zu  den  Kosten  des  Verbandes  und  der  Centralverwaltung ­
  beizutragen.  Letztere  werden  jedes  Jahr  auf  den  Durchschnittswerth ­
  pro  Mitglied  erhoben.  Denjenigen  Zweigvereinen,  welche  in  ihrem  Besitz
weniger  als  bcu  Durchschnittswerth  per  Kopf  haben,  wird  die  Differenz  von  den
Vereinen,  welche  mehr  haben,  vergütet.  Zweigvereine,  welche  in  Folge  von  Strei'
tigkeiten,  schlechtem  Geschäftsgang  oder  andern  Ursachen  ihre  Gelber  vor  der
Ausgleichsperiode  verbrauchen,  werden  von  Vereinen,  die  über  mehr  Mittel  verfügen, ­
  unterstützt.  Man  kann  deshalb  sagen,  daß  der  ganze  Fonds  einer  solchen
Organisation  jederzeit  von  irgend  einer  Stelle  für  die  von  den  Statuten  bestimmten ­
  Zwecke  zur  Verfügung  steht.  Innerhalb  gewisser,  vom  Statut  festgesetztes
Grenzen  hat  jeder  Zweigvereiu  das  Recht  der  Selbstverwaltung;  wenn  er  jedoch
das  Statut  verletzt,  kann  das  Executiv-Comite  einschreiten  und  dafür  Sorge  tragen,  ¡
daß  die  Gesetze  der  Gesellschaft  streng  innegehalten  werden.  Um  den  Zweig"
vereinen,  Beamten  und  Mitgliedern  die  Übertretung  der  Statuten  zu  erschweren, ­
  hat  jedes  Mitglied  das  Recht,  beim  Executiv-Comite  Beschwerde
zu  erheben.
Jeder  Zweigverein  hat  ferner  außer  den  nöthigen  Beamten  eine  Commission, ­
  welche  in  Angelegenheiten,  die  ausschließlich  den  Zweigverein  und  desse"
Mitglieder  betreffen,  die  Enischeidung  zu  treffen  hat.  Die  Thätigkeit  der  Ce»""
mission  unterliegt  jedoch  der  Genehmigung  des  Zweigvereins.
Es  ist  die  Pflicht  jedes  Zw  eigvereins-  Secreta  irs,  am  ersten  eim^
jeden  Monats  dem  Execuiivcomitê  eine  genaue  Aufstellung  über  die  Anzatz
der  Mitglieder,  welche  keine  Arbeit  haben,  krank  oder  invalide  sind,  einzusenden, ­
  und  zwar  nach  dem  Stande  am  Ende  eines  jeden  Monats.  Auf  diese
Weise  erhält  die  Gesellschaft  von  jedem  Zweigverein  ein  Material,  welches  üben
die  Schwankungen  des  Geschäfts  in  allen  Theilen  des  Gebietes,  über  welches  şiw
die  Gesellschaft  erstreckt,  Auskunft  gibt.  Am  Ende  eines  jeden  Quartals  un
—  im  Detail  —  am  Ende  eines  jeden  Jahres  hat  der  Zweigvereins-Secretau
an  das  Executiv-Comite  zur  Veröffentlichung  eine  Zusammenstellung  der  Einnahme"
und  Ausgaben  511  liefern,  welche  genau  festzustellen  ist.  Die  Abrechnungen  dev
Gesellschaft  werden  veröffentlicht  und  den  Zweigvereinen  zur  Kenntuißnahme  ò 11 '
gesandt.  Die  ausführlichen  Berichte  mancher  Gesellschaften  umfassen  Bände  """  ¡
beträchtlichem  Umfang.
Im  Allgemeinen  wird  von  den  Mitgliedern  ein  Beitrag  von  1  sh-Woche
  erhoben  '),  der  aber  je  nach  Bedürfniß  erhöht  wird.  Es  kam  sogar  vor,
daß  von  einigen  Gesellschaften  2  sh.  6  d.  per  Woche  auf  längere  Zeit  erhobt
wurden.  Für  außerordentliche  Bedürfnisse  werden  noch  besondere  Beiträge
gelegt.  Vergütungen  an  Arbeitslose  werden  im  Allgemeinen  nur  von  Vereine"
geleistet,  die  sich  ausschließlich  auf  das  Inland  erstrecken;  aber  Vergütung^"  j

’)  Für  reine  Trade  Union-Zwecke  weniger,  z.  B.  bei  der  Union  der  Durham^
Kohlenbergleute  3  d.  per  Woche.
            
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