211
dieser Art bilden den Hauptpunkt bei den Ausgaben. Die Engineers Society
Qif)t an Arbeitslose Unterstützungen (donation benefit) in folgender Höhe: 10 sh.
Per Woche für 14 Wochen, 7 sh. per Woche für 30 Wochen, 6 sh. per Woche
für 60 Wochen. Zahlreiche Schutzmaßregeln sind getroffen, um zu verhüten,
baß ein Mißbrauch mit diesen Vergütungen getrieben werde. Auch müssen die
Mitglieder, denen eine solche Vergütung zu Theil wird, bereit sein, irgend eine
Arbeitsstelle, die ihnen nachgewiesen wird, sofort anzunehmen. Eisen
bahnfahrt zur neuen Arbeitsstelle wird vergütet. Jedes dieser Mitglieder muß
fust jeden Tag seinen Namen in ei» Buch eintragen und dem Secretair berichten.
Am Ende eines jeden Monats hat der Zweigvereins-Secretair eine Aufstellung
über die Zahl derer, welche das „donation benefit“ sowie Vergütungen anderer
Art erhalten, auszufertigen. Diese Berichte, welche veröffentlicht werden, geben
Zur Information für die Arbeitslosen Auskunft über die Lage des Geschäfts.
Die Vergütung für Arbeitslose, welche den Gemeinden in vielen Fällen die
Armenunterstützung erspart, führt zugleich zur Organisation eines Arbe its -
A a ch w e i s e - B u r e a n ' s. Der hohen Kosten wegen, welche das „donation benefit“
verursacht, hat jeder beschäftigte Arbeiter das dringendste Interesse, seinem be
schäftigungslosen Kameraden Arbeit zu verschaffen. Ist die Arbeitslosigkeit durch
Strike oder sonstige Streitigkeiten entstanden, so wird außerdem noch ans dem
Streitfonds (dispute fund) weitere Vergütung gewährt.
Diejenigen Gewerkvereine, welche Krankenunterstützung zahlen, beziffern die
selbe auf 5 bis 10 sh. pro Woche.
Bei hohem Alter (Invalidität) wird gleichfalls eine Vergütung (superan
nuation benefit) gewährt, die sehr verschieden an Höhe ist. Sie schwankt
zwischen 7 und 10 sh. per Woche. Jemand, der über 55 Jahre alt ist und
25 Jahre dem Verein angehört, erhält beispielsweise bei der Amalgamated
Society of Engineers 7 sh. per Woche.
Mitglieder, die von einem schweren Unfall betroffen werden, erhalten im
Ģanzen die Summe von 100 Lstrl. und verlieren damit den Anspruch auf die
weiften übrigen Entschädigungen. Man nimmt an, daß solche Mitglieder sich
wit Hülfe dieses Capitals und durch irgend welche leichte Beschäftigung ihren
Weitern Lebensunterhalt verschaffen können. Die bei Beerdigungen zu zahlende
Unterstützung schwankt zwischen 10 und 12 Lstrl. Nur wenige Trade Unions
zahlen Unterstützungen an Wittwen und Waisen.
Wenn die Jnvalidenunterstützung nicht als ein von einem bestimmten Alter
an geltendes Recht betrachtet wird, so kann über dieselbe nur das Executivcomite
entscheiden. Dasselbe ist bei Geldern aus dem Streitfonds der Fall.
Ohne Genehmigung des Executiv-Comite^s darf ein Strike
nicht begonnen werden. Die Regelung der Streitfälle zwischen Arbeitgebern
Und Arbeitnehmern ist bei den verschiedenen Trade Unions eine sehr verschiedene.
Äw Allgemeinen bemerkt darüber der ministerielle Report:
„Handelt es sich um geschäftliche Streitfälle: Lohnfrage, Ueberstunden und
dergleichen, so liegt bei einer kleinen Vereinigung die Entscheidung in den Hün-
deil der Mitglieder, wenn dieselben sie nicht in die Hände des Execntiv-Comit^s
ļegen. Größere Vereinigungen setzen ein aus Delegirten bestehendes, mit großen