Full text: Schutz dem Arbeiter!

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dieser Art bilden den Hauptpunkt bei den Ausgaben. Die Engineers Society 
Qif)t an Arbeitslose Unterstützungen (donation benefit) in folgender Höhe: 10 sh. 
Per Woche für 14 Wochen, 7 sh. per Woche für 30 Wochen, 6 sh. per Woche 
für 60 Wochen. Zahlreiche Schutzmaßregeln sind getroffen, um zu verhüten, 
baß ein Mißbrauch mit diesen Vergütungen getrieben werde. Auch müssen die 
Mitglieder, denen eine solche Vergütung zu Theil wird, bereit sein, irgend eine 
Arbeitsstelle, die ihnen nachgewiesen wird, sofort anzunehmen. Eisen 
bahnfahrt zur neuen Arbeitsstelle wird vergütet. Jedes dieser Mitglieder muß 
fust jeden Tag seinen Namen in ei» Buch eintragen und dem Secretair berichten. 
Am Ende eines jeden Monats hat der Zweigvereins-Secretair eine Aufstellung 
über die Zahl derer, welche das „donation benefit“ sowie Vergütungen anderer 
Art erhalten, auszufertigen. Diese Berichte, welche veröffentlicht werden, geben 
Zur Information für die Arbeitslosen Auskunft über die Lage des Geschäfts. 
Die Vergütung für Arbeitslose, welche den Gemeinden in vielen Fällen die 
Armenunterstützung erspart, führt zugleich zur Organisation eines Arbe its - 
A a ch w e i s e - B u r e a n ' s. Der hohen Kosten wegen, welche das „donation benefit“ 
verursacht, hat jeder beschäftigte Arbeiter das dringendste Interesse, seinem be 
schäftigungslosen Kameraden Arbeit zu verschaffen. Ist die Arbeitslosigkeit durch 
Strike oder sonstige Streitigkeiten entstanden, so wird außerdem noch ans dem 
Streitfonds (dispute fund) weitere Vergütung gewährt. 
Diejenigen Gewerkvereine, welche Krankenunterstützung zahlen, beziffern die 
selbe auf 5 bis 10 sh. pro Woche. 
Bei hohem Alter (Invalidität) wird gleichfalls eine Vergütung (superan 
nuation benefit) gewährt, die sehr verschieden an Höhe ist. Sie schwankt 
zwischen 7 und 10 sh. per Woche. Jemand, der über 55 Jahre alt ist und 
25 Jahre dem Verein angehört, erhält beispielsweise bei der Amalgamated 
Society of Engineers 7 sh. per Woche. 
Mitglieder, die von einem schweren Unfall betroffen werden, erhalten im 
Ģanzen die Summe von 100 Lstrl. und verlieren damit den Anspruch auf die 
weiften übrigen Entschädigungen. Man nimmt an, daß solche Mitglieder sich 
wit Hülfe dieses Capitals und durch irgend welche leichte Beschäftigung ihren 
Weitern Lebensunterhalt verschaffen können. Die bei Beerdigungen zu zahlende 
Unterstützung schwankt zwischen 10 und 12 Lstrl. Nur wenige Trade Unions 
zahlen Unterstützungen an Wittwen und Waisen. 
Wenn die Jnvalidenunterstützung nicht als ein von einem bestimmten Alter 
an geltendes Recht betrachtet wird, so kann über dieselbe nur das Executivcomite 
entscheiden. Dasselbe ist bei Geldern aus dem Streitfonds der Fall. 
Ohne Genehmigung des Executiv-Comite^s darf ein Strike 
nicht begonnen werden. Die Regelung der Streitfälle zwischen Arbeitgebern 
Und Arbeitnehmern ist bei den verschiedenen Trade Unions eine sehr verschiedene. 
Äw Allgemeinen bemerkt darüber der ministerielle Report: 
„Handelt es sich um geschäftliche Streitfälle: Lohnfrage, Ueberstunden und 
dergleichen, so liegt bei einer kleinen Vereinigung die Entscheidung in den Hün- 
deil der Mitglieder, wenn dieselben sie nicht in die Hände des Execntiv-Comit^s 
ļegen. Größere Vereinigungen setzen ein aus Delegirten bestehendes, mit großen
	        
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