Full text : Schutz dem Arbeiter!

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ihren  Arbeitgebern  über  die  Jnnehaltung  der  allgemein  geregelten  Arbeitsbedingungen, ­
  Arbeitszeit  und  Arbeitslöhne.  Die  etwa  600  Fälle,  welche  alljährlich
durch  jedes  der  beiden  Comitês  entschieden  werden,  beziehen  sich  überwiegend  auf
Lohnfestsetzungen  und  die  Dauer  der  Arbeitszeit.  Das  Northumberland-Comitö
besteht  aus  sechs  Vertretern,  welche  der  Gewerkverein  der  Bergleute,  und  sechs,
welche  der  Verein  der  Grubenbesitzer  ernennt,  sowie  dem  alljährlich  neu  gewählten
Vorsitzenden,  der  stimmberechtigt  ist.  Seit  1876  übt  der  Richter  Maynell  dieses
%d  sowohl  für  Northumberland  als  für  Durham.  Von  jedem  an  das  Comité
äu  bringenden  Antrag  sind  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zehn  Tage  vorher  schriftlich
durch  die  Beamten  der  Vereine  in  Kenntniß  zu  setzen;  vier  Tage  vor  jeder  Sitzung
ist  die  Geschästsroüe  des  Comites  jcbeni  Mitglied  zuzustellen.  Sind  auf  der
Nolle  Fälle  der  Grubenbesitzer  wie  der  Bergleute,  so  ist  von  jeder  Seite  ein  Fall
abwechselnd  zu  entscheiden.  Der  Vortrag  des  Falles  erfolgt  durch  die  regelmäßig ­
  von  beiden  Seiten  ernannten  Berichterstatter.  Die  Entscheidungen  auf
Lohnerhöhungs-  oder  Herabsetzungsanträge  für  irgend  einen  Theil  der  Grube
wirken  für  dieselbe  Klasse  von  Arbeitern  in  der  ganzen  Grube  vom  ersten  Zahltage ­
  nach  der  Entscheidung  an.  Für  Ueberzeiten  und  Lohnherabsetzungen  ist  vereinbart, ­
  daß  für  die  Entscheidung  von  darauf  bezüglichen  Streitigkeiten  Procentsätze ­
  der  in  Lohns  calen  und  nnderweiten  Festsetzungen  ausgedrückten  Grafschaftsdurchschnitte ­
  maßgebend  sind.  Die  Arbeitszeit  beträgt  nur  6  hr  oder  6  Stunden
(ohne  Aus-  und  Einfahrt);  gearbeitet  wird  in  doppelter  Schicht,  doch  werden
Vormann  und  Nachmann  zusammen  als  eine  Person  bezahlt.  Arbeitseinstellungen
einzelner  Arbeiter  tritt  das  Comitê  auch  bei  noch  so  begründeten  Beschwerden
entgegen;  solche  Bergleute  erhalten  vom  Gewerkverein  keine  Ausstandsgelder.
Die  allgemeinen  Arbeitsbedingungen  und  Lohnveründerungeu,  auf  deren
Grundlage  die  Comitês  entscheiden,  werden  seit  1875  durch  von  dem  Verein  der
Grubenbesitzer  und  den  Gewerkvereinen  gewählte  Schiedsgerichte  einheitlich
für  die  betreffende  Grafschaft  geregelt.  Das  Comitê  darf  daher  keine  Frage  über
diese,  auch  nicht  über  den  Uebergang  von  Zeitlohn  zu  Stücklohn  behandeln.  Die
Voraussetzung  für  die  Durchführung  der  Schiedssprüche  der  Schiedsgerichte  bildet
die  feste  Organisation  der  Arbeiter  und  der  Arbeitgeber,  welche  jeden  Einzelnen
zur  Untersuchung  zwingt.  Die  Lohnfestsetzung  erfolgt  nach  einem  gewissen  Verhältniß ­
  zu  den  Durchschnitts-Verkanfspreifen  der  Kohle,  welche  die
Schiedsgerichte  durch  eingeschworene  Rechner  aus  den  Büchern  der  Grubenbesitzer
ermitteln;  mit  dem  Sinken  und  Steigen  der  Kohlenpreise  fallen  und  steigen  die
Löhne  aller  Grubenarbeiter  nach  einer  für  die  einzelnen  Grubenarbeiter  festgesetzten ­
  Scala.  Das  Normalverhältniß  zwischen  Lohn  und  Preis,  der
„Standard",  steht  jedoch  nicht  unveränderlich  fest;  es  beruht  auf  Verträgen  und
Wird  gekündigt,  wenn  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  ein  ihnen  günstigeres  Verhältniß
durch  Schiedsgericht,  letztere  auch  durch  Arbeitseinstellung  erzwingen  zu  können
glauben.  Trotzdem  hat  das  System  der  Scalen,  nach  welchem  in  den  beiden
Grafschaften  60  000  Arbeiter  gelöhnt  werden,  die  Arbeitseinstellungen  bis  auf  die
in  Durham  im  Winter  1886/87  vermieden.  Die  Arbeiter  sind  stetiger  Arbeit
und  festen  Lohnes,  die  Arbeitgeber  ihrer  Arbeiter  und  der  Erfüllung  ihrer  Lieferungscontractc
  sicher.  Wie  in  Northumberland  und  Durham  sind  die  Kohlen-
            
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