11
gleichen Grundsätzen basirten A r b eit e rsch nt; - G es et; g eb u n g zu verstän
digen, welche fur alle betheiligten Staaten als Norm festsetzt, das;
1 die tägliche Arbeitszeit in allen Betrieben höchstens 10 Stunden beträgt;
2. die Nachtarbeit für alle Betriebe mit Ausnahme solcher, wo durch die Natur
des Betriebes dieselbe unumgänglich ist, ausgehoben wird;
3. die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren untersagt werde.
B. statisti sch e Erhebung en über die Verhältnisse der Lohnarbeiter in Bezug auf
die Arbeitslöhne zu veranlassen.
Alle Anträge wurden einer Commission von 28 Mitgliedern
uberwiesen. Es wnrde beschlossen, nach Materien in die Berathung
derselben einzutreten, und zwar zunächst mit der Frage der Sonntags
ruhe zu beginnen. In 29 Sitzungen wurden dieselben berathen und
trat die Commission (mit 15 gegen 9 Stimmen) dem Antrage der
Eentrums-Fraction mit einigen Abänderungen bei.
Am 9. Mai 1885 kamen diese Beschlüsse im Plenum in die zweite
Lesung. Der Herr Reichskanzler Fürst Bismarck machte eine Reihe von
Bedenken geltend. Wie denken die Arbeitgeber, wie denken vor allem die
Arbeiter über das gesetzliche Verbot der Sonntagsarbeit? Sind diese
bereit, den Ausfall des Arbeits-Verdienstes des siebenten Tages zu
tragen? — Das war die entscheidende Frage für den Herrn Reichs
kanzler, das sollte durch eine Enquete festgestellt werden. Da die
Session sich dem Ende zuneigte, wurde auf eine Fortsetzung der Be
rathung (mit Abstimmung) verzichtet.
Die Enquete wurde in's Werk gesetzt. Die „Ergebnisse der
Erhebungen über die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter
an Sonn- und Festtagen, z u s a m m e n g e st e l l t i m R e i ch s a m t
bG8 Innern" (drei Bände, Berlin 1887) wurden gegen Ende der
Session (Juni) von 1887 den Mitgliedern des Reichstages übermittelt,
während der zusammenfassende Generalbericht erst in der folgenden Ses-
sion fertig wurde. Die bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen
bezüglich der Sonntagsruhe waren bereits früher zusammengestellt und
ben Mitgliedern des Reichstages übergeben worden.
In der Session 1885/86 wurden die verschiedenen Anträge von
neuem eingebracht und wieder an eine Commission von 28 Mitgliedern
verwiesen. Die Frage der Sonntagsruhe wurde aus Rücksicht auf die
Enquête zurückgestellt und zunächst in die Berathung des social
demokratischen Antrages, betreffend die Organisation von Ar
beitskammern, Arbeitsämtern und Schiedsgerichten, einge
treten. Der Antrag selbst wurde (in diesem Theile) abgelehnt, dagegen
das praktische Ergebniß der Berathungen gemäß Antrag von vr. Lieber
und Genossen zusammengefaßt in zwei Resolutionen: