immer eine der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate sowie der Entwickelung
schädlicher Stosse entsprechende sei.
Diejenigen Maschinentheile und Treibriemen, welche eine Gefährdung der Ar
beiter bilden, sino sorgfältig einzufriedigen.
Zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verletzungen sollen überhaupt
alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gege
benen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet werden.
Art. 3. Wer eine Fabrik zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, oder eine schon
bestehende Fabrik umgestalten will, hat der Regierung des Cantons von dieser Absicht, von
der Art des beabsichtigten Betriebes Kenntniß zu geben uud durch Vorlage des Planes
über Bau und innere Einrichtung den Nachweis zu leisten, daß die Fabrikanlage den
gesetzlichen Anforderungen in allen Theilen Genüge leiste. Die Eröffnung
der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung
der Regierung hin stattfinden, welche bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach
mit besondern Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter und der Bevöl
kerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte
zu knüpfen hat.
Erzeigen sich beim Belriebe Uebelstände, welche die Gesundheit und das Leben der
Arbeiter oder der umgebenden Bevölkerung gefährden, so soll die Behörde unter Ansetzung
einer peremptorischen Frist, oder je nach Uinständen unter Suspendirung der Betriebs
bewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen. Ueber Anstünde zwischen der Cantons-
regierung uud Fabrik-Inhabern entscheidet der Bundesrath.
Der Bundes rath erläßt die zur einheitlichen Ausführung dieses Artikels
erforderlichen allgemeinen Vorschriften und Special-Reglements. In Bezug auf die Bau
polizei bleiben, immerhin unter Beobachtung obiger gesetzlicher Vorschriften, die cantonale»
Gesetze in Kraft.
In Oesterreich ist der Gewerbsinhaber verpflichtet (§ 74) auf seine Kosten
alle diejenigen Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften
herzustellen und zu erhalten, welche mit Rücksicht auf die Beschaffenheit seines Gewerbs-
betriebes oder der Betriebsstätte zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hülfs-
arbeiter erforderlich sind.
Insbesondere hat der Gewerbsinhaber Sorge zu tragen, das; Maschinen, Wcrks-
einrichtungeu und ihre Theile, als Schwungräder, Transmissionen, Achsenlager, Aufzüge,
Kufen, Kessel, Pfannen und dergl. derart eingefriedet oder mit solchen Schutzvorrichtungen
versehen werden, daß eine Gefährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung ihrer Arbeit
nicht leicht bewirkt werden kann.
Auch gehört zu den Obliegenheiten des Gewerbsinhabers, die Vorsorge zu treffen, daß
die Arbeitsräume während der ganzen Arbeitszeit nach Maßgabe des Gewerbes möglichst
licht, rein und staubfrei erhalten werden, daß die Lufterneuerung immer eine der Zahl
der Arbeiter und den Beleuchtungs-Vorrichtungen entsprechende, sowie der nachtheiligen Ein
wirkung schädlicher Ausdünstungen entgegenwirkende und daß insbesondere bei chemische»
Gewerben die Verfahrungs- und Betriebsweise in einer die Gesundheit der Hülfsarbeiter
thunlichst schonenden Art eingerichtet sei.
Nicht minder haben Gewerbsinhaber, wenn sie Wohnungen ihren Hülfsarbeitern
überlassen, diesem Zwecke keine gesundheitsschädlichen Räumlichkeiten zu widmen.
Schließlich sind die Gewerbsinhaber verpflichtet, bei der Beschäftigung von Hülfs-
arbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauenspersonen überhaupt thunlichst
die durch das Alter, beziehungsweise das Geschlecht derselben gebotene Rücksicht auf die
Sittlichkeit zu nehmen.