Die Völkerbundsorgane.
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letzteren beispielsweise die Schweiz, die skandinavischen Staaten, Hol
land. Gekorene Mtglieder bedürfen einer i !- i Majorität der Voll
versammlung, sofern sie Garantien für Beachtung ihrer völkerrecht
lichen Verpflichtungen geben und sich den vom Völkerbund aufgestellten
'militärischen Anordnungen unterwerfen. Die erste Genfer Vollver
sammlung hat im Dezember 1920 Albanien, Bulgarien Costa Rica,
Finnland, Luxemburg und Österreich zu Mitgliedern gekurt. Ter Aus
tritt steht jedem Mitglied mit zweijähriger Kündigungsfrpt nach Er
füllung seiner Verpflichtungen frei. Verfassungsbruch laßt Ausschluß zu.
Mit Verfassungsänderungen unzufriedene Mitglieder können ihre
Unterwerfung unter die abgeänderten Bestimmungen ablehnen,
treten damit aber aus dem Völkerbund aus.
b) Die Organe des Völkerbundes.
1 Die Hauptorgane: Vollversammlung, Rat, Sekretariat.
a) Die Vollversammlung (Assemble) ist die Versammlung sämtlicher
Bundesmitglieder, die mindestens einmal im Jahre am Völkerbunds
sitz in Genf zusammentütt. Jeder Staat kann bis zu drei Delegierte
entsenden, hat aber nur eine Stimme. Beschlüsse ergehen von Aus
nahmen abgesehen, mit Einstimmigkeit. Die Vollversammlung besitzt
teils ausschließliche, teils neben dem Rat konkurrierende Zusümmigkeit
Aus Grund eingehender Prüfung des Rechtsverhältnisse zwischen Rat
und Vollversammlung ist auf der Genfer Tagung (vgl. Dokument lo )
ausdrücklich festgestellt worden, daß dort, wo Nicht Vollversammlung
oder Rat kraft positiver Vorschrift ausschließliche Zuständigkeit be-
sitzen keines von beiden Organen Entschließungen des anderen an
dern soll. Zur Alleinzuständigkeit der Vollversammlung gehören z. B.
die Zulassung neuer Mitglieder, die Wahl der Ratsmitglieder die Be
stätigung der vom Rat vorgenommenen Wahl des Generalsekretärs,
die Anhörung von Differenzen, die der Rat vor die Vollversammlung
bringt, die Nachprüfung unanwendbar gewordener Vertrage. Weisen
Verträge nur dem Völkerbund ohne nähere Bezeichnung des m Be
tracht kommenden Organs Befugnisse zu, so dürfte Prävention ent
scheidend sein. Insbesondere wird das gerade tagende Organ zur Prü-
ung legitimiert erscheinen. Zur Zuständigkeit der Vollversammlung
gehören von den oben erwähnten Beispielen abgesehen, insbesondere
die Prüfung aller Fragen, die die internationalen Beziehungen be-
rühren und infolgedessen den Frieden oder das gute Einvernehmen
unter den Völkern zu stören drohen.