Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die Völkerbundsorgane. 
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letzteren beispielsweise die Schweiz, die skandinavischen Staaten, Hol 
land. Gekorene Mtglieder bedürfen einer i !- i Majorität der Voll 
versammlung, sofern sie Garantien für Beachtung ihrer völkerrecht 
lichen Verpflichtungen geben und sich den vom Völkerbund aufgestellten 
'militärischen Anordnungen unterwerfen. Die erste Genfer Vollver 
sammlung hat im Dezember 1920 Albanien, Bulgarien Costa Rica, 
Finnland, Luxemburg und Österreich zu Mitgliedern gekurt. Ter Aus 
tritt steht jedem Mitglied mit zweijähriger Kündigungsfrpt nach Er 
füllung seiner Verpflichtungen frei. Verfassungsbruch laßt Ausschluß zu. 
Mit Verfassungsänderungen unzufriedene Mitglieder können ihre 
Unterwerfung unter die abgeänderten Bestimmungen ablehnen, 
treten damit aber aus dem Völkerbund aus. 
b) Die Organe des Völkerbundes. 
1 Die Hauptorgane: Vollversammlung, Rat, Sekretariat. 
a) Die Vollversammlung (Assemble) ist die Versammlung sämtlicher 
Bundesmitglieder, die mindestens einmal im Jahre am Völkerbunds 
sitz in Genf zusammentütt. Jeder Staat kann bis zu drei Delegierte 
entsenden, hat aber nur eine Stimme. Beschlüsse ergehen von Aus 
nahmen abgesehen, mit Einstimmigkeit. Die Vollversammlung besitzt 
teils ausschließliche, teils neben dem Rat konkurrierende Zusümmigkeit 
Aus Grund eingehender Prüfung des Rechtsverhältnisse zwischen Rat 
und Vollversammlung ist auf der Genfer Tagung (vgl. Dokument lo ) 
ausdrücklich festgestellt worden, daß dort, wo Nicht Vollversammlung 
oder Rat kraft positiver Vorschrift ausschließliche Zuständigkeit be- 
sitzen keines von beiden Organen Entschließungen des anderen an 
dern soll. Zur Alleinzuständigkeit der Vollversammlung gehören z. B. 
die Zulassung neuer Mitglieder, die Wahl der Ratsmitglieder die Be 
stätigung der vom Rat vorgenommenen Wahl des Generalsekretärs, 
die Anhörung von Differenzen, die der Rat vor die Vollversammlung 
bringt, die Nachprüfung unanwendbar gewordener Vertrage. Weisen 
Verträge nur dem Völkerbund ohne nähere Bezeichnung des m Be 
tracht kommenden Organs Befugnisse zu, so dürfte Prävention ent 
scheidend sein. Insbesondere wird das gerade tagende Organ zur Prü- 
ung legitimiert erscheinen. Zur Zuständigkeit der Vollversammlung 
gehören von den oben erwähnten Beispielen abgesehen, insbesondere 
die Prüfung aller Fragen, die die internationalen Beziehungen be- 
rühren und infolgedessen den Frieden oder das gute Einvernehmen 
unter den Völkern zu stören drohen.
	        
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