Full text : Schutz dem Arbeiter!

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runflen  zum  Erwärmen  der  mitgebrachten  Speisen  einzurichten  sind."  (S.  Pütsch,
„Sicherung",  S.  120,  98,  96.)
Die  Einrichtung  von  besondern  Anfenthaltsränmen  für  die  jugend'
lichen  Arbeiter  ist  die  nothwendige  Conseguenz  der  jetzt  bestehenden
Bestimmung,  daß  dieselben  den  Arbeitsraum  während  der  Pausen  verlassen ­
  müssen.  Es  ist  wahrlich  ein  wenig  erbaulicher  Anblick,  wenn
sich  die  jungen  Burschen  und  Mädchen  ohne  Aufsicht  im  Freien,  ) 11
Thorwegen  und  Scheunen  rc.  herumtreiben  resp.  Schutz  gegen  die  Wck*
terung  suchen  müssen.  In  der  Schweiz  ist  die  Einrichtung  von  Speise
sälen  gesetzlich  vorgeschrieben,  welche  bei  uns  dann  auch  für  die
jungen  Leute  dienen  könnten.

VIL  Ausdehnung  des  Arbeilerfchuhcs  auf  Werkstätten  und
Haus-Industrie.

Wie  sowohl  die  Berichte  der  Fabrik-Jnspectoren*)  wie  auch  gelegen^
liche  statistische  Erhebungen  (z.  B.  des  Vereins  für  Socialpolitik  über
die  Hans-Industrie)  vielfach  erweiseu,  sind  die  Zustände  in  den  kleinern
gewerblichen  Unternehmungen  oft  eben  so  schlimm  oder  gar  schlimmer  a
in  den  Fabriken.  Dieses  ist  um  so  mehr  der  Fall,  je  mehr  die  Maschine
den  kleinern  selbständigen  Unternehmungen  einen  tödtlichen  Concurrenz
kämpf  aufdrängt,  in  dem  sie  sich  nur  durch  ungemessene  Arbeitszeit,  dur  1
rücksichtslose  Anspannung  der  Arbeitskräfte  der  Familienglieder  uDl1
Frau  und  Kindern  —  in  etwa  behaupten  können.  Während  die  eiltet
Zunftordnungen  auch  für  Lehrlinge  und  Gesellen  schützende
schriften  getroffen  hatten,  und  jedenfalls  die  Gebräuche  und  Sitten  11,1
Ehre  der  Zunft  solche  Ausbeutung  der  Arbeitskräfte  verboten,  ist  llslC ^
Auflösung  der  Zünfte  nichts  an  die  Stelle  getreten.  Vor  allem  schliß
gestalten  sich  die  Mißstände  in  der  für  Handelsgeschäfte  resp.  Großkaust
lente  arbeitenden  Haus-Industrie  —  wiederum  um  so  verhängn^
voller,  als  immer  weitere  Kreise  des  Handwerks  (Schneider,  Schufts
Schreiner  rc.,  die  für  Magazine,  Confectionsgeschäfte  rc.  arbeiten)  in  diel
Entwickelung  hineingezogen  werden.
In  vielen  Gesetzgebungen,  z.  B.  in  England,  Frankreich,
land,  theilweise  auch  in  Oesterreich  u.  a.,  sind  denn  auch  die  ~ r
] )  Bergt.  Dr.  L.  Elster,  „Die  Fabrik-Jnfpeetionsberich'e  und  die  Arbeiterschê
Gesetzgebung  in  Deutschland"  in  Conrad's  „Jahrbüchern,  für  National-Oekonoinic  11
Statistik."  N.  F.  Bd.  XI,  S.  409  ff.
            
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