wird der Frage der Gewerbekrankheiten seine Aufmerksamkeit zuwenden,
wahrend ein dritter als Chemiker sich besonders für die Frage der
genehmigungspflichtigen Anlagen (§16) qualifiât. Den jungem Herren
wird mehr die polizeiliche Thätigkeit (Revisionen) zufallen, während
der Gewerberath sich mehr die Gutachten, Anregungen und Bermittelungen
vorbehält. Mit einem solchem Collegium würde auch mehr Garantie
bezüglich Zweckmäßigkeit der Anordnungen und Entscheidungen gegeben
sein, so daß demselben jedenfalls auch entsprechende Rechte eingeräumt
werden könnten.
In England untersteht die ganze Fabrikinspection einem General
inspector. In Oesterreich sind die einzelnen Fabrikinspectoren selbst"
ständig und frei, aber an der Spitze steht ein Central-Gewerbe-
inspector. In der Schweiz haben die Jnspectoren wenigstens regel
mäßige Couferenzen. In Deutschland besteht eine vollständige
Decentralisation. Die Fabrikinspectoren sind Beamte der Einzel-
staaten, und diese Stellung zu ändern ist weder politisch zulässig noch
zweckmäßig. Dagegen empfehlen sich regelmäßige Couferenzen sowohl
in den einzelnen Staaten wie für das Reich, zu gegenseitigem Ans
tausch der Erfahrungen, zur Verständigung über gemeinsame Grundsätze
in Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen rc. sehr.
Die Aufgaben des Fabrikinspectors sind bedeutungsvoll und schwierig-
Es ist eine Thätigkeit reich an körperlichen Strapazen (durch Reisen,
Aufenthalt in Räumen mit vielfachen Gefahreil für Leben und
sundheit). Dieselbe erfordert stetes Studium der technischen und gewerb
lichen Entwickelung, der socialen Verhältnisse, der Hygiene, der Gesetze
gebung rc. Es müssen Männer sein von humaner Gesinnung, uiibestech'
licher Redlichkeit, von Energie und Arbeitsfrendigkeit Es muß aber
auch verlangt werden, „daß es Leute seien von guter Erziehung und
tüchtiger allgemeiner Bildung, gewandt im tactvollen Verkehr mit Hoch
und Niedrig, Reich und Arm." (Schuler.) Demgemäß muß eine tüchtige
allgemeine Vorbildung — sei es als Arzt, sei es als Ingenieur, sei es
als Arbeitgeber oder Betriebsbeamte größerer Werke — verlangt werden,
muß aber auch anderseits die sociale Stellung eine solche sein, daß e>u
freudiges Wirten möglich ist und auch tüchtige Kräfte sich bereit finden,
in die Stellung einzutreten. Auch als Assistenten sollten in der Regel nur
solche eingestellt werden, welche event, fähig sind, in die Stellung eines
Geiverberalhes aufzurücken; nur insofern würden wir eine Ausnahme fill'
zweckmäßig erachtet, daß auch tüchtige Arbeiter, die sich durch ihre
eigene Kraft zu einer gewissen Bildung und Stellung (aíê Werkmeister rc.)
enlporgeschwuligen und das Vertrauen der Arbeiter gewonnen haben,
als Hülfsbeamte herangezogen würden. England hat fünf solcher