und daß den jungen Leuten zwischen 16 und 18 Jahren ein bestimmter Schutz
betreffend a) Maximalarbeitstag, b) Nachtarbeit, c) Sonntagsarbeit und
d) bei Verwendung in besonders ungesunden und gefährlichen Beschäftigungen,
gewährt werde.
V. Regelung der Arbeit weiblicher Personen.
t. <2oll die Arbeit verheirateter Frauen bei Tage oder bei Nacht einge
schränkt werden?
2. Soll die industrielle Arbeit aller weiblichen Personen (Frauen und
Mädchen) gewissen Beschränkungen unterworfen werden?
3. Welche Beschränkungen empfehlen sich in dem Falle?
4- Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den allgemeinen
Bestimmungen vorzusehen und für welche?
Es ist wünschenswert,
1. daß die Mädchen und Frauen über 16 Jahre weder die Nacht noch
den Sonntag über arbeiten;
2. daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit 11 Stunden täglich nicht überschreite
und durch Ruhepausen von zusammen mindestens Ü Stunden unter
brochen werde;
3. daß Ausnahmen für gewisse Industriezweige zulässig seien;
4. daß für besonders ungesunde und gefährliche Beschäftigungen Einschrän
kungen vorgesehen werden;
5. daß Wöchnerinnen nur nach Verlauf von 4 Wochen seit ihrer Nied.er-
kunft zur Arbeit zugelassen werden.
VI. Ausführung der vereinbarten Bestimmungen.
1. Sollen Bestiinmnngen über die Ausführung der zu vereinbarenden Vor
schriften und deren Ueberwachung getroffen werden?
Im Falle die Regierungen den Arbeiten der Conferenz Folge
geberr, empfehlen sich die nachstehenden Bestimmungen:
1. Die Durchführung der in jedem Staate mit Bezug auf die Gegenstände
der Conferenzberathung getroffenen Maßnahmen soll durch eine ausreichende
Zahl besonders geeigneter und von der Regierung des betreffenden Landes er-
ernannter Functionäre überwacht werden, die von den Arbeitgebern und den
Arbeitnehmern gleich unabhängig sein sollen.
2. Die von den verschiedenen Staaten veröffentlichten jährlichen Berichte
dieser Funktionäre sollen von jedem derselben den andern Regierungen mit
getheilt werden.
3. Jeder dieser Staaten soll periodisch und, soweit möglich in ähnlicher
Form, statistische Erhebungen über die in den Berathungen der Conferenz
behandelten Fragen vornehmen.
4. Die theilnehmenden Staaten sollen unter einander sowohl diese statistischen
Nachweisnngen als auch den Text aller Bestimmungen austauschen, die auf
gesetzgeberischem oder Verwaltungswege getroffen, sich ans Fragen beziehen,
welche in der Conferenz behandelt sind.