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Staatsbank usw.), oder wenn ihm Leitung und Aufsicht zustehen (indirekt
bei der Deutschen Reichsbank).
Gewinne müssen alle Banken mindestens in einer solchen Höhe ab
werfen, daß Kostendeckung, zu der auch angemeffene Verzinsung des Kapi
tals gehört, erfolgen kann. Zu den Kosten, die jede Unternehmung heraus
wirtschaften muß, ist auch die R i s i k o p r ä m i e zu rechnen; denn Risiken
läuft jede Unternehmung.
Von der Frage nach dem privatwirtschaftlichen Zweck ist
zu unterscheiden die Frage nach dervolkswirtschaftlichenFunk-
t i o n. Auch die ertragswirtschaftlichen Betriebe leisten selbstverständlich
volkswirtschaftliche Arbeit. Über die Kostendeckung heraus suchen sie einen
Gewinn zu erzielen.
Nach der Dauer des gewährten Kredits gliedern wir:
1. Banken, die hauptsächlich kurzfristigen Kredit gewähren:
a) Kreditbanken und Privatbankfirmen,
b) Notenbanken,
c) Kreditgenossenschaften und Vorschußvereine.
2. Banken, die l a n g f r i st i g e n Kredit gewähren:
a) Hypothekenbanken,
b) Landschaften und Stadtschaften,
c) Grundrentenbanken,
d) Finanzierungsgesellschaften.
Als Kreditgeber für langfristigen (Hypothekar-) Kredit kommen weiter
in Betracht:
a) die Versicherungsgesellschaften,
b) die sozialen Versicherungsanstalten,
c) die Sparkassen (s. S. 144 ff.).
Eine weitere Gliederung erfolgt nach Art der wirtschaftlichen Gruppen,
denen die Banken in erster Linie Kredit gewähren:
1. Handels- und Gewerbebanken, d. h. Banken, die haupt
sächlich dazu bestimmt sind, den Handel- und Gewerbetreibenden kurz»
fristigen Kredit zu gewähren. Hierzu gehören die Kreditbanken, die
Notenbanken, weiter aber auch die Kreditgenossenschaften, die dem erwerbs
tätigen Bürgertum in Stadt und Land, vornehmlich dem Handwerker
stand, eine Stütze sein sollen. Den Kreditgenossenschaften liegt die Pflege