Full text: Schutz dem Arbeiter!

und daß den jungen Leuten zwischen 16 und 18 Jahren ein bestimmter Schutz 
betreffend a) Maximalarbeitstag, b) Nachtarbeit, c) Sonntagsarbeit und 
d) bei Verwendung in besonders ungesunden und gefährlichen Beschäftigungen, 
gewährt werde. 
V. Regelung der Arbeit weiblicher Personen. 
t. <2oll die Arbeit verheirateter Frauen bei Tage oder bei Nacht einge 
schränkt werden? 
2. Soll die industrielle Arbeit aller weiblichen Personen (Frauen und 
Mädchen) gewissen Beschränkungen unterworfen werden? 
3. Welche Beschränkungen empfehlen sich in dem Falle? 
4- Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den allgemeinen 
Bestimmungen vorzusehen und für welche? 
Es ist wünschenswert, 
1. daß die Mädchen und Frauen über 16 Jahre weder die Nacht noch 
den Sonntag über arbeiten; 
2. daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit 11 Stunden täglich nicht überschreite 
und durch Ruhepausen von zusammen mindestens Ü Stunden unter 
brochen werde; 
3. daß Ausnahmen für gewisse Industriezweige zulässig seien; 
4. daß für besonders ungesunde und gefährliche Beschäftigungen Einschrän 
kungen vorgesehen werden; 
5. daß Wöchnerinnen nur nach Verlauf von 4 Wochen seit ihrer Nied.er- 
kunft zur Arbeit zugelassen werden. 
VI. Ausführung der vereinbarten Bestimmungen. 
1. Sollen Bestiinmnngen über die Ausführung der zu vereinbarenden Vor 
schriften und deren Ueberwachung getroffen werden? 
Im Falle die Regierungen den Arbeiten der Conferenz Folge 
geberr, empfehlen sich die nachstehenden Bestimmungen: 
1. Die Durchführung der in jedem Staate mit Bezug auf die Gegenstände 
der Conferenzberathung getroffenen Maßnahmen soll durch eine ausreichende 
Zahl besonders geeigneter und von der Regierung des betreffenden Landes er- 
ernannter Functionäre überwacht werden, die von den Arbeitgebern und den 
Arbeitnehmern gleich unabhängig sein sollen. 
2. Die von den verschiedenen Staaten veröffentlichten jährlichen Berichte 
dieser Funktionäre sollen von jedem derselben den andern Regierungen mit 
getheilt werden. 
3. Jeder dieser Staaten soll periodisch und, soweit möglich in ähnlicher 
Form, statistische Erhebungen über die in den Berathungen der Conferenz 
behandelten Fragen vornehmen. 
4. Die theilnehmenden Staaten sollen unter einander sowohl diese statistischen 
Nachweisnngen als auch den Text aller Bestimmungen austauschen, die auf 
gesetzgeberischem oder Verwaltungswege getroffen, sich ans Fragen beziehen, 
welche in der Conferenz behandelt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.