Full text : Schutz dem Arbeiter!

bk  mtciü#  fiiu  Stinber  bic  Bauer  non  36  Shinben,  für  jmw  Sete  ble
Waiter  von  60  in  Spinnereien  von  64,  in  Ziegeleien  von  69  Stunden ­
  wöchentlich  nicht  überschreiten.
T  i  e  b  n  r  ch  Beschluß  des  Bnnbesrathes  getroffene  n  B  e  st  i  m  -
m  unge  n  sind  durch  bas  R  e  i  eh  s  -  G  e  s  e  Ij  b  Í  a  t1  z  n  veröffentliche  n.

.  V.  Aufsicht.
§  l-)9i).  Die  Aufsicht  über  bic  Ausführung  ber  Bestimmungen  ber  §§  i05a
105b,  Absatz  1,  105.i  bis  105g,  l20a  bis  lžOe,  134  bis  189a  ist  ausschließlich  ober
neben  beit  orbeutlicheu  Polizeibehörden  befonbern  von  ben  Laubesregieruugen  zu  ernennenden ­
  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser  Aufsicht
alle  amtlichen  Befugnisse  ber  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  bas  Recht  zur  jeberzeitigen
  Revision  ber  Anlagen  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  ber  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten, ­
  zur  Geheimhaltung  ber  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Geschäftsunb
  Betriebs-Berhältnisse  ber  ihrer  Revision  unterliegenden  Anlagen  zu  verpflichten,
^ie  Ordnung  ber  Znständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und  den  ordentlichen ­
  Polizeibehörden  bleibt  ber  verfassungmäßigen  Regelung  in  ben  einzelnen  Bunbesflaaten
  vorbehalten.  Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre
amtliche  Thätigkeit  zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  ober  Auszüge  ans  denselben
sind  dem  Bnnbesrath  und  dem  Reichstag  vorzulegen.  Die  auf  Grund  ber  Bestimmungen ­
  ber  §§  105a  bis  105g,  120a  bis  120t-,  134  bis  139a  auszuführenden  amtlidjen
  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,
während  des  Betriebes  gestatten.

(Ģewerbegerichle.  —  Innungen.)
An  die  Stelle  des  in  §§  97  Nr.  4,  97a  Nr.  6,  100.1  Nr.  3.  lOOe  Nr.  1,  lOOi
Absatz  2  angeführten  §  120a  ber  Gewerbe-Ordnung  tritt  ber  §  3  Absatz  1  des  Gesetzes ­
  betreffend  die  Gewerbegerichte.
Der  Absatz  2  des  §  98a  Nr.  2b  ber  Gewerbe-Ordnung  erhält  folgende  Fassung  :
b  die  Ueberwachnng  ber  Beobachtung  ber  in  §§  105a  bis  105g,  120  bis  120.;,'
126,  127  vorgesehenen  Bestimmungen  durch  die  Innung.
(Strafbestimmungen.  —  Verantwortlichkeit  der  Betriebsleiter
Verführung  zu  Vertragsbruch.)
Tie  Strafbestimmungen  des  Titels  X  ber  Gewerbe-Ordnung  werden  wie  folgt
abgeändert:
1.  Die  Ziffer  I  und  2  des  §  146  Absatz  1  erhalten  folgende  Fassung:  1.  Gewerbetreibende, ­
  welche  bent  §  115  zuwiderhandeln;  2.  Gewerbetreibende,  welche  ben
§§  135,  136,  137  ober  beit  auf  Grund  ber  §§  139  und  139a  getroffenen  Verfügungen ­
  zuwiderhandeln;
2.  bent  §  146  wird  folgender  Absatz  beigefügt:  Der  §  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ­
  findet  Anwendung.
3.  Hinter  §  146  wird  eingeschaltet:
§  146  a.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  600  M..  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  den  §§  105  b  bis  105  g  ober  den  auf  Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen ­
  zuwider  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen  Beschäftigung  gibt
4.  Bic  Biffer  4  bea  §  147,  Sibfal)  1  créait  Macube  ^^0^1119:  4.  2Ber  ben
ails  Grund  des  tz  120  d  endgültig  erlassenen  Verfügungen  ober  ben  auf  Grund
be*  8  120  e  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt;
.  Hinter  Ziffer  4  des  §.  147  Absatz  1  wird  eingeschaltet:  5.  wer  eine  Fabrik
e  reibt,  für  welche  eine  Arbeits-Ordnung  (§  134  a)  nicht  besteht  ober  wer  ber  end-
            
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