bk mtciü# fiiu Stinber bic Bauer non 36 Shinben, für jmw Sete ble
Waiter von 60 in Spinnereien von 64, in Ziegeleien von 69 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.
T i e b n r ch Beschluß des Bnnbesrathes getroffene n B e st i m -
m unge n sind durch bas R e i eh s - G e s e Ij b Í a t1 z n veröffentliche n.
. V. Aufsicht.
§ l-)9i). Die Aufsicht über bic Ausführung ber Bestimmungen ber §§ i05a
105b, Absatz 1, 105.i bis 105g, l20a bis lžOe, 134 bis 189a ist ausschließlich ober
neben beit orbeutlicheu Polizeibehörden befonbern von ben Laubesregieruugen zu ernennenden
Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht
alle amtlichen Befugnisse ber Ortspolizeibehörden, insbesondere bas Recht zur jeberzeitigen
Revision ber Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich ber Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,
zur Geheimhaltung ber amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäftsunb
Betriebs-Berhältnisse ber ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten,
^ie Ordnung ber Znständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen
Polizeibehörden bleibt ber verfassungmäßigen Regelung in ben einzelnen Bunbesflaaten
vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre
amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte ober Auszüge ans denselben
sind dem Bnnbesrath und dem Reichstag vorzulegen. Die auf Grund ber Bestimmungen
ber §§ 105a bis 105g, 120a bis 120t-, 134 bis 139a auszuführenden amtlidjen
Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht,
während des Betriebes gestatten.
(Ģewerbegerichle. — Innungen.)
An die Stelle des in §§ 97 Nr. 4, 97a Nr. 6, 100.1 Nr. 3. lOOe Nr. 1, lOOi
Absatz 2 angeführten § 120a ber Gewerbe-Ordnung tritt ber § 3 Absatz 1 des Gesetzes
betreffend die Gewerbegerichte.
Der Absatz 2 des § 98a Nr. 2b ber Gewerbe-Ordnung erhält folgende Fassung :
b die Ueberwachnng ber Beobachtung ber in §§ 105a bis 105g, 120 bis 120.;,'
126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch die Innung.
(Strafbestimmungen. — Verantwortlichkeit der Betriebsleiter
Verführung zu Vertragsbruch.)
Tie Strafbestimmungen des Titels X ber Gewerbe-Ordnung werden wie folgt
abgeändert:
1. Die Ziffer I und 2 des § 146 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: 1. Gewerbetreibende,
welche bent § 115 zuwiderhandeln; 2. Gewerbetreibende, welche ben
§§ 135, 136, 137 ober beit auf Grund ber §§ 139 und 139a getroffenen Verfügungen
zuwiderhandeln;
2. bent § 146 wird folgender Absatz beigefügt: Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes
findet Anwendung.
3. Hinter § 146 wird eingeschaltet:
§ 146 a. Mit Geldstrafe bis zu 600 M.. im Unvermögensfalle mit Haft wird
bestraft, wer den §§ 105 b bis 105 g ober den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen
zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt
4. Bic Biffer 4 bea § 147, Sibfal) 1 créait Macube ^^0^1119: 4. 2Ber ben
ails Grund des tz 120 d endgültig erlassenen Verfügungen ober ben auf Grund
be* 8 120 e erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
. Hinter Ziffer 4 des §. 147 Absatz 1 wird eingeschaltet: 5. wer eine Fabrik
e reibt, für welche eine Arbeits-Ordnung (§ 134 a) nicht besteht ober wer ber end-