solchen Ziegeleien, über Teige betriebenen Brüchen imb Gruben, welche nicht blos; ¡
vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendung.
Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben
wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Bestimmungen der 88 135 bis 189 b finden ans Arbeitgeber und Arbeiter
in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,
Luft, Elektricität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwen
dung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, das; der Bnndesrnth für
gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in den 88 135 Abs. 2 bis 4, 136,
137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. Ans andere Werk
stätten können durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bnndesraths die
Bestimmungen der §§ 135 bis 139 b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werk
stätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen
beschäftigt, fallen unter diese Bestimmung nicht-
Die Bestimmungen der §8 115 bis 119, 185 bis 139b, 152 und 153 finden ans
die Besitzer lind Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Anfbereitungsanstalten und unter
irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in; Absatz 4 bezeichneten Art ilicht unter !
Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimntnilg des 8116.
(Staatsbetriebe.)
Der 8 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zniatz: Für die unter
Reichs- und Staats-Verwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden,
Anfsichtsbenmten, untern und höhern Verwaltungsbehörden durch die 88 105b Absatz 2,
105c Absatz 2, 105k, 1206, 134.- 1341, 184g, 138 Absatz 1, 138a, 139, 139b über
tragenen Befugnisse und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vor
gesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
(Schltttzbcstimmung.)
Ter Zeitpunkt, an welchem die in 88 105a bis 1051 getroffenen Bestimmungen
ganz oder 'theilweise in Kraft treten, wird durch kaiserliche Verordnung mit Zustim
mung des Bnndesrnthes bestimmt. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen in Kraft.
Iw klebrigen tritt dieses Gesetz mit den; 1. April 1891 in Kraft.
Für Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren und für junge Leute zwischen 14
und 16 Jahren, welche vor dem I. April 1891 bereits in Fabriken oder in den im
8 154, Absatz 2 bis 4 bezeichneten gewerblichen Anlagen beschäftigt waren, bleiben
die bisherigen gesetzlichen Bestimmnilgen bis znni 1 April 1893 in Kraft.
Für Betriebe, in welchen vor Verkündung dieses Gesetzes Arbeiterinnen über 16
Jahre in der Nachtzeit beschäftigt worden sind, imd welche nicht unter 8 I 39a, Absatz 1,
Ziffer 2. fallen, kann die Landes-Centralbehörde die Ermächtigung ertheilen, längstens
bis zum 1. April 1893 solche Arbeiterinnen in der bisherigen Anzahl während der Nacht
zeit weiter zu beschäftigen, wenn die Fortführung des Betriebes im bisherigen umfange
bei Beseitigung der Nachtarbeit Betriebs-Aenderungen bedingt, welche ohne nnverhält-
nißmäßige Kosten nicht früher hergestellt iverden können. Die Nachtschicht dieser Ar-
beiterinneu dark die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten. Zivischen den Arbeits
stunden ist denselben eine mindestens einstündige Panse zir gewähren.