Full text : Schutz dem Arbeiter!

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gewachsen,  um  es  auf  seinen  wahren  Werth  zurückzuführen.  —  Die  Bedeutung ­
  desselben  reducirt  sich  noch  mehr,  wenn  wir  die  „gewohnheitsmäßige" ­
  Lebensnothdurft  zur  Grundlage  nehmen.  Angenommen,  die
„gewohnheitsmäßige"  Lebensnothdurft  umfaßt  alle  Bedürfnisse  an
Nahrung,  Kleidung,  Wohnung,  Bildung,  Erholung  rc.,  die
ein  menschenwürdiges  Leben  bedingen;  die  Befriedigung  dieser  Bedürfuifse
  ist  dem  Arbeiter  „durchschnittlich",  d.  h.  in  allen  Lebens-Altern
und-Lagen  gesichert:  dann  gäbe  es  doch  kaum  noch  eine  „Arbeiterfrage", ­
  dann  wäre  wenigstens  das  Ziel,  was  bisher  als  dringlich
erachtet  wurde,  erreicht.
Der  Arbeiter  ist  —  sagten  wir  —  materiell  meistens  schlimmer
gestellt,  wie  jeder  andere  Verkäufer,  weil  meistens  ein  Ueberangebot  auf
dem  Arbeitsmarkt  herrscht  und  er  nicht  in  der  Lage  ist,  günstigere  Conjuncturen
  abzuwarten.  Er  ist  meistens  der  Schwächere  und  muß  die
Bedingungen  sich  gefallen  lassen,  welche  der  Arbeitgeber  stellt.  Dieses
ìst  um  so  verhängnisvoller,  als  er  nicht  etwa  das  von  der  Person  losgelöste, ­
  selbständig  gewordene  Arbeitsproduct,  die  bereits  realisirte
Arbeitsleistung  verkauft,  sondern  dem  Arbeitgeber  seine  Arbeitskraft
öur  Disposition  stellt.  Im  Arbeitsertrag  ist  die  ganze  Persönlichkeit
des  Arbeiters  engagirt,  er  trägt  in  der  That  „seine  Haut  zu
Markte":  das  ist  der  zweite  fundamentale  Unterschied  des  Arde ­
  i  tsv  ertra  ges  von  jedem  andern  Kaufverträge.
Aus  diesem  besondern  Charakter  des  Arbeitsvertrages  gegenuder
  andern  Verträgen  erwachsen  nun  auch  dem  Staate,  als  dem  von
Ģott  gesetzten  Träger  der  gesetzgebenden  und  richterlichen  Gewalt,  bes
  on  der  e  Aufgaben.  Der  Staat  muß
die  persönliche  Integrität  des  Arbeiters  —  Leben  und  Gesundheit, ­
  Sittlichkeit,  Familienleben  —  im  Arbeitsvertrage  schützen;
2 -  durch  Gesetze  und  Institutionen  Sorge  tragen,  daß  der  Arbeitslohn ­
  eine  ausreichende,  menschenwürdige  Lebenshaltung
ermöglicht.
Schutz  der  Persönlichkeit  —  Sicherung  und  Hebung  der  wirthschaftlchen
  Existenz:  das  sind  die  zwei  großen  Gebiete  gesetzgeberischer  Fürforge
  in  der  „Arbeiterfrage".  Der  Schutz  der  Persönlichkeit  ist  die
ufgabe  der  sogenannten  „Arbeiterschutz-Gesetzgebung",  die  Sicherung ­
  der  wirthschaftlichen  Existenz  ist  das  Ziel  der  Arbeiterver-^cherungs-G
  esetzgebung.  Damit  ist  wesentlich  die  Stellung  und
' e  eutitng  der  Arbeiterschutz  -  Gesetzgebung  in  der  Social-Gesetzgebung
  überhaupt  gekennzeichnet.
Schon  als  „Rechtsstaat"  hat  der  Staat  die  Pflicht,  den  Arbeiter
111  şàen  persönlichen  Gütern  zu  schützen.  Ueber  Leben,  Gesundheit  und
            
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