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gewachsen, um es auf seinen wahren Werth zurückzuführen. — Die Bedeutung
desselben reducirt sich noch mehr, wenn wir die „gewohnheitsmäßige"
Lebensnothdurft zur Grundlage nehmen. Angenommen, die
„gewohnheitsmäßige" Lebensnothdurft umfaßt alle Bedürfnisse an
Nahrung, Kleidung, Wohnung, Bildung, Erholung rc., die
ein menschenwürdiges Leben bedingen; die Befriedigung dieser Bedürfuifse
ist dem Arbeiter „durchschnittlich", d. h. in allen Lebens-Altern
und-Lagen gesichert: dann gäbe es doch kaum noch eine „Arbeiterfrage",
dann wäre wenigstens das Ziel, was bisher als dringlich
erachtet wurde, erreicht.
Der Arbeiter ist — sagten wir — materiell meistens schlimmer
gestellt, wie jeder andere Verkäufer, weil meistens ein Ueberangebot auf
dem Arbeitsmarkt herrscht und er nicht in der Lage ist, günstigere Conjuncturen
abzuwarten. Er ist meistens der Schwächere und muß die
Bedingungen sich gefallen lassen, welche der Arbeitgeber stellt. Dieses
ìst um so verhängnisvoller, als er nicht etwa das von der Person losgelöste,
selbständig gewordene Arbeitsproduct, die bereits realisirte
Arbeitsleistung verkauft, sondern dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft
öur Disposition stellt. Im Arbeitsertrag ist die ganze Persönlichkeit
des Arbeiters engagirt, er trägt in der That „seine Haut zu
Markte": das ist der zweite fundamentale Unterschied des Arde
i tsv ertra ges von jedem andern Kaufverträge.
Aus diesem besondern Charakter des Arbeitsvertrages gegenuder
andern Verträgen erwachsen nun auch dem Staate, als dem von
Ģott gesetzten Träger der gesetzgebenden und richterlichen Gewalt, bes
on der e Aufgaben. Der Staat muß
die persönliche Integrität des Arbeiters — Leben und Gesundheit,
Sittlichkeit, Familienleben — im Arbeitsvertrage schützen;
2 - durch Gesetze und Institutionen Sorge tragen, daß der Arbeitslohn
eine ausreichende, menschenwürdige Lebenshaltung
ermöglicht.
Schutz der Persönlichkeit — Sicherung und Hebung der wirthschaftlchen
Existenz: das sind die zwei großen Gebiete gesetzgeberischer Fürforge
in der „Arbeiterfrage". Der Schutz der Persönlichkeit ist die
ufgabe der sogenannten „Arbeiterschutz-Gesetzgebung", die Sicherung
der wirthschaftlichen Existenz ist das Ziel der Arbeiterver-^cherungs-G
esetzgebung. Damit ist wesentlich die Stellung und
' e eutitng der Arbeiterschutz - Gesetzgebung in der Social-Gesetzgebung
überhaupt gekennzeichnet.
Schon als „Rechtsstaat" hat der Staat die Pflicht, den Arbeiter
111 şàen persönlichen Gütern zu schützen. Ueber Leben, Gesundheit und