Full text : Schutz dem Arbeiter!

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I.  Schlitz  der  jugendlichen  Arbeiter.
A.  Stand  der  Gesetzgebung  in  den  antzerdentschen  Staaten.
Fast  alle  Culturstaaten  weisen  gesetzliche  Bestimmungen  zum  Schutz
der  Kinder  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Fabriken  und  andern  gewerblichen ­
  Unternehmungen  auf.  Ueberall  ist  der  Schulbesuch  erste  Bedingung ­
  der  Beschäftigung  der  Kinder  in  Fabriken,  wenn  auch  das  Maß
des  obligatorischen  Unterrichts  sehr  verschieden  uormirt  ist.  Die  Nachtund ­
  Sonntagsarbeit  ist  meistens  verboten,  wenn  auch  Ausnahmen
Zugelassen  werden.  Auch  bezüglich  des  Lebensalters  für  die  Zulassung ­
  zur  gewerblichen  Beschäftigung  gehen  die  Gesetzgebungen  sehr
weit  auseinander,  ebenso  wie  in  der  Begrenzung  des  Schutzes  nach  Oben
hin.  Die  Untergrenze  des  Lebensalters  variirt  zwischen  8,  10,  12,  13
und  H  Jahren,  während  die  Obergrenze  bis  16,  18  und  (für  Mädchen)
Jahre  geht.  Einige  Gesetzgebungen  (Deutschland,  die  Schweiz  re.)
beschränken  sich  auf  Fabriken,  während  andere  Staaten  alle  gewerbliche
  Beschäftigung  (Oesterreich)  oder  doch  die  Werkstätten  und
Haus-Industrie  (England,  Frankreich,  Holland)  einbeziehen.  Die  Dauer
der  täglichen  Arbeit'  wechselt  zwischen  6  und  1.2  Stunden.  Die  meisten
Gesetzgebungen  haben  Pausen  und  gewisse  Maßnahmen  zur  Ermögl'chnng
  der  Controle  (Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter,  Angabe
der  Arbeitszeit,  Arbeitskarten  rc.)  vorgeschrieben.  Ebenso  ist  vielfach
ewe  Bescheinigung  der  Schulbehörde  über  den  Besuch  der  Schule  und
l},et  und  da  (z.  B.  in  England)  ein  Zeugniß  des  Arztes  über  die
ausreichende  Kraft  und  Gesundheit  zur  Uebernahme  der  geforderten  Arbeiten ­
  vorgeschrieben.  Einzelne  Gesetzgebungen  enthalten  allgemeine  oder
specielle  Bestimmungen  über  die  als  gesundheitlich  gefährlich  zu  erach-
            
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