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I. Schlitz der jugendlichen Arbeiter.
A. Stand der Gesetzgebung in den antzerdentschen Staaten.
Fast alle Culturstaaten weisen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz
der Kinder und jugendlichen Arbeiter in Fabriken und andern gewerb
lichen Unternehmungen auf. Ueberall ist der Schulbesuch erste Be
dingung der Beschäftigung der Kinder in Fabriken, wenn auch das Maß
des obligatorischen Unterrichts sehr verschieden uormirt ist. Die Nacht
und Sonntagsarbeit ist meistens verboten, wenn auch Ausnahmen
Zugelassen werden. Auch bezüglich des Lebensalters für die Zu
lassung zur gewerblichen Beschäftigung gehen die Gesetzgebungen sehr
weit auseinander, ebenso wie in der Begrenzung des Schutzes nach Oben
hin. Die Untergrenze des Lebensalters variirt zwischen 8, 10, 12, 13
und H Jahren, während die Obergrenze bis 16, 18 und (für Mädchen)
Jahre geht. Einige Gesetzgebungen (Deutschland, die Schweiz re.)
beschränken sich auf Fabriken, während andere Staaten alle ge-
werbliche Beschäftigung (Oesterreich) oder doch die Werkstätten und
Haus-Industrie (England, Frankreich, Holland) einbeziehen. Die Dauer
der täglichen Arbeit' wechselt zwischen 6 und 1.2 Stunden. Die meisten
Gesetzgebungen haben Pausen und gewisse Maßnahmen zur Ermög-
l'chnng der Controle (Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter, Angabe
der Arbeitszeit, Arbeitskarten rc.) vorgeschrieben. Ebenso ist vielfach
ewe Bescheinigung der Schulbehörde über den Besuch der Schule und
l},et und da (z. B. in England) ein Zeugniß des Arztes über die
ausreichende Kraft und Gesundheit zur Uebernahme der geforderten Ar
beiten vorgeschrieben. Einzelne Gesetzgebungen enthalten allgemeine oder
specielle Bestimmungen über die als gesundheitlich gefährlich zu erach-