Full text: Schutz dem Arbeiter!

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I. Schlitz der jugendlichen Arbeiter. 
A. Stand der Gesetzgebung in den antzerdentschen Staaten. 
Fast alle Culturstaaten weisen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz 
der Kinder und jugendlichen Arbeiter in Fabriken und andern gewerb 
lichen Unternehmungen auf. Ueberall ist der Schulbesuch erste Be 
dingung der Beschäftigung der Kinder in Fabriken, wenn auch das Maß 
des obligatorischen Unterrichts sehr verschieden uormirt ist. Die Nacht 
und Sonntagsarbeit ist meistens verboten, wenn auch Ausnahmen 
Zugelassen werden. Auch bezüglich des Lebensalters für die Zu 
lassung zur gewerblichen Beschäftigung gehen die Gesetzgebungen sehr 
weit auseinander, ebenso wie in der Begrenzung des Schutzes nach Oben 
hin. Die Untergrenze des Lebensalters variirt zwischen 8, 10, 12, 13 
und H Jahren, während die Obergrenze bis 16, 18 und (für Mädchen) 
Jahre geht. Einige Gesetzgebungen (Deutschland, die Schweiz re.) 
beschränken sich auf Fabriken, während andere Staaten alle ge- 
werbliche Beschäftigung (Oesterreich) oder doch die Werkstätten und 
Haus-Industrie (England, Frankreich, Holland) einbeziehen. Die Dauer 
der täglichen Arbeit' wechselt zwischen 6 und 1.2 Stunden. Die meisten 
Gesetzgebungen haben Pausen und gewisse Maßnahmen zur Ermög- 
l'chnng der Controle (Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter, Angabe 
der Arbeitszeit, Arbeitskarten rc.) vorgeschrieben. Ebenso ist vielfach 
ewe Bescheinigung der Schulbehörde über den Besuch der Schule und 
l},et und da (z. B. in England) ein Zeugniß des Arztes über die 
ausreichende Kraft und Gesundheit zur Uebernahme der geforderten Ar 
beiten vorgeschrieben. Einzelne Gesetzgebungen enthalten allgemeine oder 
specielle Bestimmungen über die als gesundheitlich gefährlich zu erach-
	        
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