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6 Stunden täglich (neben einer halbstündigen Pause) und zwar zwischen 6 Uhr Morgens
und 8 Uhr Abends beschäftigt werden. Die Arbeitszeit für junge Leute von 14—18
Jahren beträgt höchstens 10 St nie den pro Tag, muß zwischen 5 Uhr Morgens und
9 Uhr Abends liegen und durch zwei Stunden Pausen unterbrochen werden.
In Holland war schon seit 1874 die Fabrikarbeit von Kindern
unter 12 Jahren verboten. Die zulässige Arbeitszeit ist durch
Gesetz von 1889 für alle Arbeiterinnen und für die jugendlichen
Arbeiter (bis 16 Jahren) auf höchstens elf Stunden festgesetzt.
Nicht bloß die Fabriken, sondern auch Handwerk und Haus-Industrie sind
einbezogen. Ausgenommen sind nur die Landwirthschaft, der Gartenbau, Forstmirth-
Ichaft, Moorcultur und häusliche Dienste. Für gewisse besonders gesundheitsge
fährliche Betriebe kann die Arbeit von Arbeiterinnen und von Personen unter 16 Jahren
Überhaupt verboten werden.
Wie die Nacht- (zwischen 5 Uhr Morgens und 7 Uhr Abends), so ist auch die
Sonntags-Arbeit verboten. Die Arbeit muß durch eine Ruhepause von min-
bestens einer Stunde (zwischen 11 und 3 Uhr) unterbrochen werden. Wöchnerinnen
dürfen innerhalb vier Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden.
Durch Regierungs-Verordnung kann die Arbeit von Personen von 14
bis 16 Jahren auch in der Nacht (auf höchstens 11 Stunden) gestattet werden.
Unter gewissen Umständen (auch z. B. bei dringenden Bestellungen) kann voie einem
königlichen Kommissar schriftliche Erlaubniß ertheilt werden, die Zahl der Arbeits
stunden bis auf 13 an sechs aufeinanderfolgenden Werktagen zu verlängern. Der Minister
kann die gleiche Erlaubniß bis zu vier Wochen ertheilen. Für bestimmte Betriebe kann
«uch die Sonntagsarbeit für männliche Personen von 14-16 Jahren bis 6 Uhr Vor
mittags gestattet werden. Ebenso können für die Reinigung von Dampfkesseln (angeblich,
weil bei kleinen Dampfkesseln die Oeffnung zu klein sei) Sonntags mit Erlaubniß jugend-
%% Arbeiter ücmcnbet mctben. Mol# be§ Wüitbiic# wcrgl.
»Archiv für sociale Gesetzgebung", Tübingen 1889, c. 506 ff.)
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Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden — das
ìşi die einzige feste Bestimmung, svnft wird alte* beni König über
essen nnb sollen alle Schutzbestimmungen erst am 1. Januar 1892 in
Kraft treten.
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(fabriques, usines et manufactures), ßcKW# OCÌu:ibl)c,Hw,briQC imb Ìc#Mid)e
Betriebe (dangereux, insalubres et incommodes) tote auf solche, m denen Dampf-
keşşel ober mechanische Motoren Verwendung finden, endlich aus Hafenplätze, Bahn
höfe, Landungsplätze und auf die Verkehrsmittel zu Wasser und zu Lande. Betriebe,
b'e zu Unterrichts- und Wohlthätigkeit-zwecken dienen, sind nicht ausgenommen, wohl
àr die Haus-Industrie, falls nicht ein Motor Verwendung findet oder aber es sich
Um eine gesundheitsschädliche Hausbeschäftigung handelt.
Der König ist befugt, die Verwendung von geschützten Personen (a. Kinder von
12 14 Jähren, b. junge Leuten von 14—16 Jahren, c. Arbeiterinnen von 16—21
wahren) zu Arbeiten, die ihnen unzuträglich sind, resp. in ungesunden Betrieben zu