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Kriegsabgabegksctz ISIS. §§ 20, 21.
1915 S.837), also gemäß dessen §11 bot dem Tage seiner Verkündigung, b. i. bot
dem 28. Dez. 1915, bereits das gesamte Gesellschaftsvermögen auf einen
anderen übertragen war, ist die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaft nt. b. H.
unter allen Umständen ausgeschlossen. Anderenfalls unterstand sie wegen
der bis dahin noch nicht beendeten Liquidation, weil infolgedessen rechtlich nach
wie vor noch fortbestehend, diesem Sich.G. v. 24. Dez. 1915, war also insbes.
nach Maßgabe von dessen §1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 nunmehr
gegebenenfalls verpflichtet, zur Sicherung der künftigen KSt., eine ihrer frei
willigen Verfügung entzogene, getrennt zu verwaltende Sonderrücklage aus
dem etwa erzielten betreffenden Mehrgewinn zu machen, und diese etwaige
Verpflichtung und ihr Gegenstand bilden einen rechtlichen Hinde
rungsgrund, die Liquidation bis zu dem Inkrafttreten des KSt.G.
v. 21. Juni 1916 in dem oben erwähnten Sinne abzuschließen. Es ist also
im Falle des Bestehens jener Verpflichtung zur Rücklagebildung schon aus
diesem Grunde die Gesellschaft auch noch als zur Zeit des Inkrafttretens des
KSt.G. am 9. Juli 1916 fortbestehend anzusehen. Der Umstand, daß die Rück
lage nur unter dem Zwange durch die Veranlagungsbehörde erst im Jahre 1917,
also nach Inkrafttreten des KSt.G., tatsächlich gebildet worden ist, ist rechtlich
ohne Bedeutung, da es nur darauf ankommt, ob die Gesellschaft zu deren Bildung
gesetzlich verpflichtet war und da sie, wenn und soweit dies der Fall sein sollte,
sich den gesetzlichen Folgerungen nicht durch Nichtbeachtung ihrer Verpflichtung
entziehen kann." Hier wird also sogar ausgesprochen, daß schon die bloße Ver
pflichtung zur Sonderrücklage den Abschluß der Liquidation hindert.
3. Nach dem zu 1 Gesagten beziehen sich die Worte „für die Zeit bis
zur Auflösung der Gesellschaft" tatsächlich nur aus die objektive Ab
gabepflicht und besagen, daß in die Berechnung des Mehrgewinns als Minuendus
der bis zur Auflösung erzielte Geschäftsgewinn, nicht etwa ein auf einen Jahres
betrag umgerechneter einzustellen ist.
3. „Bis zur Auflösung" bedeutet bis zu dem Zeitpunkte, wo die Ge-
sellschast rechtlich zu existieren aufgehört hat, also die Liquidation oder der Kon
kurs ordnungsmäßig beendet ist.
4. Zu veranlagen ist die aufgelöste Gesellschaft, und zwar auch dann,
wenn die Auflösung durch Fusion ohne Liquidation nach § 306 HGB. er
folgt ist.
5. Ist die Auflösung i. S. des rechtswirksamen Untergangs der Gesellschaft
schon vor dem Beginne des fünften Kriegsgeschäftsjahrs erfolgt, dann kann
natürlich § 20 nicht in Frage kommen, weil das Ges. nur den Gewinn des fünften
Kriegsgeschäftsjahrs zum Gegenstände hat.
III. Der Abs. 2 entspringt dem auch, wo ihn das Ges. nicht ausdrücklich
ausspricht, von der Rechtsprechung betonten Grundgedanken, daß nur die Er
gebnisse gleichlanger Zeiträume miteinander verglichen werden können, wenn
es auf die Feststellung ankommt, welches von ihnen und in ivelchem Maße es
günstiger oder ungünstiger als das andere gewesen ist. Ist also z. B. die Ge
sellschaft nach Ablauf von 6 Monaten des fünften Kriegsgeschäftsjahrs erst ge-
gründet oder bereits aufgelöst, dann ist das Ergebnis dieses Rumpfjahrs nur
mit der Hälfte des fiktiven oder wirklichen Friedensgewinnes zu vergleichen.
§ 21. § 24 des Kriegssteuergcsetzcs vom 21. Juni 1916 oder
Anordnungen auf Grund dieser Vorschrift finden für die Fest
stellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns des fünften Kriegs
geschäftsjahrs Anwendung.