Full text: Schutz dem Arbeiter!

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So ist durch Bekanntmachung des Bundesrathes (vom 23. April 
1879) die Beschäftigung von Kindern (sowie von Arbeiterinnen 
ļ>ei dem unmittelbaren Betrieb) in Walz- und Hammerwerken 
gänzlich untersagt; ebenso die Beschäftigung in Glashütten theils 
beschränkt, theils verboten. Ferner ist (d. d. 20. Mai 1879) für Spin 
nereien bestimmt, daß jugendliche Arbeiter in Hechelsälen, 
şowie in Räumen, in welchen Reiß Wölfe im Betriebe sind, während 
der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Auf 
enthalt nicht gestattet werden d»arf. 
Auch dürfen (gemäß Bekanntmachung vom 12. April 1886) jugend 
liche Arbeiter in Anlagen, welche zur Herstellung von Bleifarben 
nnd Bleizucker dienen (und Arbeiterinnen in solchen Räumen und 
Zn solchen Verrichtungen, welche sie mit bleiischen Producteu in Berüh 
rung bringen), nnd (gemäß Bekanntmachung vom 3. Febr. 1886) Kinder 
(und Arbeiterinnen) bei der Herstellung von Draht in Drahtziehe 
reien mit Wasserbetrieb (in welchen wegen Wassermangel, Frost oder 
Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßigen Schichten von 
gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann) nicht zugelassen 
werden *). Endlich dürfen weibliche und jugendliche Arbeiter für Herstel 
lung gewisser Waaren (Bekanntmachung von 1888) nicht verwendet werden. 
Im Allgemeinen steht es bei uns in Deutschland, Dank der allge- 
weinen Schulpflicht, bezüglich des Schutzes der jugendlichen Arbeiter 
Ziemlich gut. In den einzelnen Richtungen aber sind uns andere Eultur- 
şiaaten voraus. Sowohl die Schweiz (seit 1877) wie Oesterreich (seit 
1885) haben die Kinder unter 14 Jahren überhaupt aus den Fa- 
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junge Leute (von 14—16 Jahren) 10 Stunden täglich beträgt, kommt 
denselben in der Schweiz und Oesterreich nur der allgemeine (elfstün- 
dige) Maximal-Arbeitstag zu gute. England läßt die Kinder schon vom 
vollendeten 10. Jahre (mit einer Arbeitszeit von 30-36 Stunden 
wöchentlich) zu, dehnt aber anderseits den zehnstündigen chMaximal-)Ar- 
deitstag auf männliche jugendliche Arbeiter bis 18 Jahre und auf alle 
Arbeiterinnen (ohne Beschränkung des Alters) aus. Die deutsche 
Ģewerbe-Orduung kennt bloß Beschränkungen für Fabriken, während 
w England, wie in Frankreich und in Oesterreich (hier allerdings in 
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wnbezogen sind. Die französische Gesetzgebung läßt die Kinder zwar vom 
. ') Gemäß Gesetz betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern 
vvm 14. Mai 1884 darf auch in Räumen, in welchen das Zubereiten der Zündmasse, das 
funken der Hölzer und das Trocknen der betunkten Hölzer erfolgt, jugendlichen Ar- 
Ottern, und in solchen Räumen, welche zu dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten 
^^'Packung dienen, Kindern der Aufenthalt nicht gestattet werden.
	        
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