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So ist durch Bekanntmachung des Bundesrathes (vom 23. April
1879) die Beschäftigung von Kindern (sowie von Arbeiterinnen
ļ>ei dem unmittelbaren Betrieb) in Walz- und Hammerwerken
gänzlich untersagt; ebenso die Beschäftigung in Glashütten theils
beschränkt, theils verboten. Ferner ist (d. d. 20. Mai 1879) für Spin
nereien bestimmt, daß jugendliche Arbeiter in Hechelsälen,
şowie in Räumen, in welchen Reiß Wölfe im Betriebe sind, während
der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Auf
enthalt nicht gestattet werden d»arf.
Auch dürfen (gemäß Bekanntmachung vom 12. April 1886) jugend
liche Arbeiter in Anlagen, welche zur Herstellung von Bleifarben
nnd Bleizucker dienen (und Arbeiterinnen in solchen Räumen und
Zn solchen Verrichtungen, welche sie mit bleiischen Producteu in Berüh
rung bringen), nnd (gemäß Bekanntmachung vom 3. Febr. 1886) Kinder
(und Arbeiterinnen) bei der Herstellung von Draht in Drahtziehe
reien mit Wasserbetrieb (in welchen wegen Wassermangel, Frost oder
Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßigen Schichten von
gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann) nicht zugelassen
werden *). Endlich dürfen weibliche und jugendliche Arbeiter für Herstel
lung gewisser Waaren (Bekanntmachung von 1888) nicht verwendet werden.
Im Allgemeinen steht es bei uns in Deutschland, Dank der allge-
weinen Schulpflicht, bezüglich des Schutzes der jugendlichen Arbeiter
Ziemlich gut. In den einzelnen Richtungen aber sind uns andere Eultur-
şiaaten voraus. Sowohl die Schweiz (seit 1877) wie Oesterreich (seit
1885) haben die Kinder unter 14 Jahren überhaupt aus den Fa-
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junge Leute (von 14—16 Jahren) 10 Stunden täglich beträgt, kommt
denselben in der Schweiz und Oesterreich nur der allgemeine (elfstün-
dige) Maximal-Arbeitstag zu gute. England läßt die Kinder schon vom
vollendeten 10. Jahre (mit einer Arbeitszeit von 30-36 Stunden
wöchentlich) zu, dehnt aber anderseits den zehnstündigen chMaximal-)Ar-
deitstag auf männliche jugendliche Arbeiter bis 18 Jahre und auf alle
Arbeiterinnen (ohne Beschränkung des Alters) aus. Die deutsche
Ģewerbe-Orduung kennt bloß Beschränkungen für Fabriken, während
w England, wie in Frankreich und in Oesterreich (hier allerdings in
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wnbezogen sind. Die französische Gesetzgebung läßt die Kinder zwar vom
. ') Gemäß Gesetz betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern
vvm 14. Mai 1884 darf auch in Räumen, in welchen das Zubereiten der Zündmasse, das
funken der Hölzer und das Trocknen der betunkten Hölzer erfolgt, jugendlichen Ar-
Ottern, und in solchen Räumen, welche zu dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten
^^'Packung dienen, Kindern der Aufenthalt nicht gestattet werden.