Full text : Schutz dem Arbeiter!

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So  ist  durch  Bekanntmachung  des  Bundesrathes  (vom  23.  April
1879)  die  Beschäftigung  von  Kindern  (sowie  von  Arbeiterinnen
ļ>ei  dem  unmittelbaren  Betrieb)  in  Walz-  und  Hammerwerken
gänzlich  untersagt;  ebenso  die  Beschäftigung  in  Glashütten  theils
beschränkt,  theils  verboten.  Ferner  ist  (d.  d.  20.  Mai  1879)  für  Spinnereien ­
  bestimmt,  daß  jugendliche  Arbeiter  in  Hechelsälen,
şowie  in  Räumen,  in  welchen  Reiß  Wölfe  im  Betriebe  sind,  während
der  Dauer  des  Betriebes  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt ­
  nicht  gestattet  werden  d»arf.
Auch  dürfen  (gemäß  Bekanntmachung  vom  12.  April  1886)  jugendliche ­
  Arbeiter  in  Anlagen,  welche  zur  Herstellung  von  Bleifarben
nnd  Bleizucker  dienen  (und  Arbeiterinnen  in  solchen  Räumen  und
Zn  solchen  Verrichtungen,  welche  sie  mit  bleiischen  Producteu  in  Berührung ­
  bringen),  nnd  (gemäß  Bekanntmachung  vom  3.  Febr.  1886)  Kinder
(und  Arbeiterinnen)  bei  der  Herstellung  von  Draht  in  Drahtziehereien ­
  mit  Wasserbetrieb  (in  welchen  wegen  Wassermangel,  Frost  oder
Hochfluth  die  Eintheilung  des  Betriebes  in  regelmäßigen  Schichten  von
gleicher  Dauer  zeitweise  nicht  innegehalten  werden  kann)  nicht  zugelassen
werden  *).  Endlich  dürfen  weibliche  und  jugendliche  Arbeiter  für  Herstellung ­
  gewisser  Waaren  (Bekanntmachung  von  1888)  nicht  verwendet  werden.
Im  Allgemeinen  steht  es  bei  uns  in  Deutschland,  Dank  der  allgeweinen
  Schulpflicht,  bezüglich  des  Schutzes  der  jugendlichen  Arbeiter
Ziemlich  gut.  In  den  einzelnen  Richtungen  aber  sind  uns  andere  Eulturşiaaten
  voraus.  Sowohl  die  Schweiz  (seit  1877)  wie  Oesterreich  (seit
1885)  haben  die  Kinder  unter  14  Jahren  überhaupt  aus  den  Fa-^iîcn
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junge  Leute  (von  14—16  Jahren)  10  Stunden  täglich  beträgt,  kommt
denselben  in  der  Schweiz  und  Oesterreich  nur  der  allgemeine  (elfstündige)
  Maximal-Arbeitstag  zu  gute.  England  läßt  die  Kinder  schon  vom
vollendeten  10.  Jahre  (mit  einer  Arbeitszeit  von  30-36  Stunden
wöchentlich)  zu,  dehnt  aber  anderseits  den  zehnstündigen  chMaximal-)Ardeitstag
  auf  männliche  jugendliche  Arbeiter  bis  18  Jahre  und  auf  alle
Arbeiterinnen  (ohne  Beschränkung  des  Alters)  aus.  Die  deutsche
Ģewerbe-Orduung  kennt  bloß  Beschränkungen  für  Fabriken,  während
w  England,  wie  in  Frankreich  und  in  Oesterreich  (hier  allerdings  in
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wnbezogen  sind.  Die  französische  Gesetzgebung  läßt  die  Kinder  zwar  vom
.  ')  Gemäß  Gesetz  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern
vvm  14.  Mai  1884  darf  auch  in  Räumen,  in  welchen  das  Zubereiten  der  Zündmasse,  das
funken  der  Hölzer  und  das  Trocknen  der  betunkten  Hölzer  erfolgt,  jugendlichen  Ar-Ottern,
  und  in  solchen  Räumen,  welche  zu  dem  Abfüllen  der  Hölzer  und  ihrer  ersten
^^'Packung  dienen,  Kindern  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.
            
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