EEE
Belgien.
In vH des Regierungsentwurfs.
Verwaltungszweig 1912 1923 1924
Finanzeh ee. We ee = + 162,6 + 17,8
Staatsschuld ra 02 + 0,6 — 0,7
Dotalionen ee — 0,4 + 0,4 + 3,7
US N FR + 4,0 + 5,0
Auswärbiges. 7.4.40 eek 8 + 2,0 EM
A + 2,8 + 01 + 11,0
Wissenschaften und Künste ................. + 0,7 + 10,6 + 9,9
Landwirtschaft ....0.4 0-00 ee N ET 94 — 13,7 + 68
Öffentliche Arbeiten 4.00 ers er Kerr rer EEE SO + 80,8 — 13,0
Industrie, Arbeit und Ernährung ............ -+ 0,6 + 0,2 + 40
Eisenbahn und staatliche Erwerbsbetriebe ... -}- 0,2 + 19,5 + 1,2
Kolonie + 19,3 + 3,7
Nationalverteidigung ......00.0.0000.00 0000 4,8 + 21,0 3
Gendarmerie-Korps-.... +. ..00400 000144 U 0,4 + 25 + 7,5
Wirtschaft er re 63 07,
Ausfälle und Erstattungen ..........:0.+ +44
Gesamtabweichung des Etats .... +4 07 5 — 85
Quellen: 1912: Budgets für 1912, Chambre de Representants, Okt. 1911.
Budgets für 1913, Chambre de Representanis, Okt. 1912.
1923: Budgets für 1923, Situation du Tresor Public au 1° Janvier 1924, Brüssel 1925.
1924: Bulletin de Statistique et de Legislation Compare, Dezember 1923, August 1924.
b. Veränderungen der Regierungsentwürfe durch Bewilligungen außerhalb des Budgetgesetzes,
Über das Budgetgesetz hinaus werden im Laufe des Etatjahres und zum Teil auch noch nach seinem
Ablauf Summen bewilligt, die zusammen mit den regulären Bewilligungen dem tatsächlichen Bedarf
erheblich näher kommen, da ja während der Vollziehung des Budgets der Staatsbedarf besser zu über-
sehen ist als zur Zeit der Aufstellung oder Vorlage, die geraume Zeit vor Beginn des Etatjahres liegt.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Summen, die nur eine Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben
darstellen, und solchen, die für im Budgetgesetze nicht vorgesehene Ausgabezwecke bestimmt sind. So-
weit die zusätzlichen Bewilligungen einen Ausgleich für infolge der Geldentwertung im Werte verminderte
Bewilligungen darstellen, ist ihre Nichtberücksichtigung in der Bearbeitung gerechtfertigt und geboten,
da durch die Umrechnung der Etatsummen auf Vorkriegskaufkraft Verschiebungen des Geldwertes, die
nach der Etataufstellung eintreten, ohne Einfluß auf die Ergebnisse dieser Arbeit sind. Die Schwierigkeit
besteht in der Feststellung, wie weit den Nachtragsbewilligungen ein tatsächlicher oder nur ein dominaler
Mehrbedarf zugrunde liegt.
Zusätzliche Bewilligungen finden sich in allen bearbeiteten Ländern. Sie konnten bei der Verarbeitung
des Zahlenmaterials mit einer wichtigen Ausnahme?) nicht berücksichtigt werden, da sie nicht genügend
gegliedert waren, um in das gewählte Schema der Aufarbeitung eingeordnet zu werden, und da für eine
prozentuale Schätzung keine hinreichende Grundlage bestand, Auch wurden die Nachträge für den
Nachkriegsetat großenteils erst nach Abschluß der ziffermäßigen Bearbeitung bekannt. Soweit es möglich
war, wurden die Nachträge in den Länderberichten (vgl. Zweiten Teil) und bei der textlichen Be-
sprechung der einzelnen Aufgabengebiete erwähnt und zusammengestellt. Bei Großbritannien gilt das
für das Vorkriegs- wie für das Nachkriegsjahr, für Frankreich nur für das Nachkriegsjahr; der der Be-
arbeitung zugrunde gelegte Etat für 1914 wurde infolge des Kriegsausbruches nicht vollzogen, und die im
Kriegsjahr 1914 bewilligten nachträglichen Forderungen spielen keine Rolle, wenn der Etat für 1914 als
Ausdruck der Lage zu Kriegsbeginn angesehen werden soll. Aus dem gleichen Grunde wurden für Italien
im Länderbericht nur die Nachträge zum bearbeiteten Nachkriegsetat besonders behandelt. Die zu-
sätzlichen Bewilligungen für die belgischen Etats konnten aus den zur Verfügung stehenden Quellen
nicht festgestellt werden, Die nachstehenden Übersichten sollen ein ungefähres Bild davon geben, wie
in den vier Vergleichsländern in den einzelnen Jahren die Gesamtbewilligungen (einschließlich der Nach-
träge) von den Voranschlägen abwichen. Hierbei ergibt sich jedoch insofern ein zu ungünstiges Bild, als
vielfach die Verhältnisse der vorhergehenden Jahre zugrunde gelegt werden mußten, in denen die Ab-
weichungen teilweise noch größer waren als bei der im Jahre 1925 wenigstens teilweise beginnenden
finanziellen Konsolidierung.
1) In die italienischen Vorkriegsausgaben für Kolonialwesen‘ wurde eine Nachtragsbewilligung aufgenommen.
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