Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Gründen"  anbelangt,  so  constatirt  Dr.  Schuler  ebenfalls,  daß  „die
durch  das  schweizerische  Fabrikgesetz  in  ihrer  Zahl  so  bedeutend  reducirten
Kinder  ohne  technischen  Nachtheil  durch  ältere  Leute  ersetzt  worden
sind.  Auch  die  schweizerischen  Fabrikinspectoren  kennen  Fälle,  wo
ältere  Frauen  nicht  nur  die  für  unentbehrlich  gehaltenen  Kinder  ersetzten,
sondern  eine  größere  Production  zu  Tage  brachten."
Thatsächlich  haben  auch  fast  nur  die  sächsischen  Industriellen  und
Abgeordneten  den  bezüglichen  Reichstagsbeschlüssen  eine  lebhaftere  Opposition ­
  entgegengesetzt,  was  um  so  weniger  gerechtfertigt  ist,  als  im
Königreich  Sachsen  bloß  eine  achtjährige  Schulpflicht  besteht  und  so
thatsächlich  der  Zulassungstermin  wohl  meistens  nur  um  ein  Jahr  (von
12  auf  13)  Jahre  sich  verschieben  würde.  Wenn  anderseits  die  rheinischwestfälische
  Concurrenz-Jndustrie  auf  die  Kinderarbeit  verzichtet:  was
berechtigt  die  sächsische  Industrie,  die  Ausnutzung  der  Kinderarbeit  als
dauerndes  Privileg  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen?!  Es  handelt  sich
um  die  Erhaltung  der  physischen  und  sittlichen  Volkskraft,
um  die  Zukunft  unserer  Nation;  die  Gesetzgebung  muß  sich  von  höhern
Gesichtspunkten  bestimmen  lassen,  als  daß  sie  dem  Egoismus  und  den  einseitigen ­
  Interessen  einzelner  Industrieller  Rechnung  tragen  könnte.
Schwieriger  sind  die  Bedenken  wegen  des  Ausfalls  des  Verdienstes ­
  mancher  Arbeiterfamilien.  Wir  sagen  ausdrücklich:  „mancher"
Arbeiterfamilien  —  d.  h.  derjenigen  Arbeiterfamilien,  welche  viele  Köpfe
zählen  und  in  denen  der  Vater  der  einzige  Ernährer  ist.  In  solchen
Familien  ist  in  der  That  die  Noth  oft  groß  und  wird  der  Ausfall  auch
eines  kleinen  Mehrverdienstes  schmerzlich  empfunden.  Wenn  eine  zutreffende ­
  gesetzliche  Formulirung  gefunden  werden  könnte,  würde
es  gewiß  dankenswerth  sein,  solchen  Ausnahmefällen  Rechnung  zu
tragen  —  nicht  bloß  durch  frühere  Zulassung  zur  Fabrikbeschäftigung,
sondern  auch  durch  frühere  Entlassung  aus  der  Schule.  Eine  solche
Formulirung  ist  aber  bisher  noch  nicht  gefunden  worden;  auch  Vorschläge
zur  Bildung  localer  Commissionen  —  vielleicht  zusammengesetzt
aus  einem  von  der  höhern  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Arzt
und  je  einem  Vertreter  der  kirchlichen,  der  politischen  (Armen-Verwaltung)
der  Schulbehörde  und  der  Arbeiter  (Krankenkassen)  —  haben  bisher  keinen
Anklang  gefunden.  Wegen  solcher  Ausnahmefälle  kann  aber  nun
auf  eine  gesetzliche  Regelung  überhaupt  nicht  verzichtet  werden-Die
  Gesetzgebung  muß  immer  das  Allgemeine  im  Auge  behalten:
im  Allgemeinen  aber  wird  das  Verbot  der  Kinderarbeit  auf  das  Gesa  mmt-Einkommen
  der  Arbeiter  nur  günstig  wirken.  Die  Einrichtung  von
Halbtags-Schichten  der  Kinder  (bei  höchstens  sechsstündiger  Arbeitszeit),
die  damit  gegebene  „  Anlernling"  und  Einübung  der  doppelten  Anzahl
            
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