Full text : Schutz dem Arbeiter!

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A.  Verbot  der  Nacht-  und  Sonntagsarbeit  der  Arbeiterinnen.
Nach  dem  Schweizer  Bundesgesetz  sollen  Frauenspersonen  unter
keinen  Umständen  zur  Sonntags-  oder  Nachtarbeit  verwendet  werden.
Auch  in  England  und  einzelnen  Staaten  Nord-America's  ist  die  Nachtund
  Sonntagsarbeit  verboten;  ebenso  in  Oesterreich  (mit  Ausnahmen),
während  in  Frankreich  dieses  Verbot  sich  aus  die  minderjährigen
Arbeiterinnen  (bis  21  Jahre)  beschränkt.
In  Deutschland  besteht  ein  solches  Verbot  nur  für  die  jugendlichen ­
  Arbeiterinnen  (bis  16  Jahre).
Ans  Anregung  der  Düsseldorfer  Regierung  hat  schon  im  Jahre
1884  der  Bundesrath  Umfrage  bei  den  verschiedenen  Regierungen
bezüglich  der  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen  gehalten  und  auch  die
bezüglichen  „Mittheilungen"  der  Arbeiterschutz-Commission  des  Deutschen
Reichstags  (1885)  unterbreitet.  Demgemäß  waren  in  Industriezweigen
mit  regelmäßiger  Tag-  und  Nachtschicht  das  ganze  Jahr  hindurch  in
Preußen  in  191  Betrieben  3161,  im  deutschen  Reiche  in  222  Betrieben
4080  Arbeiterinnen  beschäftigt;  in  der  Campagne-Industrie,  und  zwar  in
Zucker-Fabriken:  in  Preußen  in  236  Betrieben  6580,  in  Deutschland
in  306  Betrieben  7796  Arbeiterinnen.  Im  Königreich  Sachsen,  welches
getrennte  Angaben  nicht  gemacht  hat,  wurden  außerdem  in  beiden  Industriezweigen ­
  zusammen  in  28  Betrieben  1100  Arbeiterinnen  Nachts
beschäftigt.  Es  wurden  in  regelmäßiger  Tag-  und  Nachtarbeit,  sei  es
das  ganze  Jahr  hindurch,  sei  es  während  der  Zeit  der  Campagne,  beschäftigt ­
  im  Ganzen:  in  565  Betrieben  13  301  Arbeiterinnen.  Sonst
kam  die  Nachtarbeit  nur  in  einzelnen  Betrieben  oder  zu  bestimmten  Jahreszeiten ­
  bei  dringenden  Aufträgen  vorübergehend  vor.  Nur  in  ZeitungsDruckereien, ­
  in  welchen  Morgenblätter  hergestellt  werden,  und  in  einigen
neuern  Industriezweigen,  wie  bei  den  Briquett-  und  Kunstwoll-Fabriken,
scheint  in  der  Mehrzahl  der  Betriebe  die  Nachtarbeit  zu  bestehen.  —
Die  „Mittheilungen"  halten  die  Nachtarbeit  in  Zuckerfabriken  für  ungefährlich ­
  und  unentbehrlich.  Außerdem  werden  Ueberstnnden  für  gewisse ­
  Saison-Industrien  für  nothwendig  erachtet.  Im  Uebrigen  erscheint
die  Zahl  der  Nachts  beschäftigten  Arbeiterinnen  so  gering,  daß  ein  Verbot ­
  jedenfalls  ohne  Bedenken  ausgesprochen  werden  kann.  Der  Bundesrath ­
  hat  schon  auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbe-Ordnung  das  Recht,
„insbesondere  für  gewisse  Fabricationszweige  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen ­
  zu  untersagen",  hat  aber  leider  bisher  von  diesem  Rechte  keinen
Gebrauch  gemacht.  Das  Verbot  aber  ist  um  so  dringlicher,  als  in  Folge
der  Verallgemeinerung  des  elektrischen  Lichtes  die  Nachtarbeit  sehr
erleichtert  wird  und  deshalb  auch  solche  Fabriken,  welche  an  und  für
            
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